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IBR 2016, 243 OVG Niedersachsen - Abbruch darf global-pauschal vergeben werden!

11 Nachrichten gefunden
Gegen die Wohnungskrise: Deutschland muss günstiger und dadurch mehr bauen
Absturz auf unter 200.000 Neubau-Wohnungen droht -Mangel an kleinen Wohnungen verschärft Krise enorm

(27.03.2026) Die rote Linie beim Neubau wird gerissen: Experten erwarten in diesem Jahr einen Absturz auf unter 200.000 neu gebaute Wohnungen. Das ist nicht einmal die Hälfte der Neubauwohnungen, die es geben müsste. Gleichzeitig geht auf dem Wohnungsmarkt nichts mehr: Wer umzieht, hat verloren. Selbst wer in eine deutlich kleinere Wohnung wechseln will, zahlt drauf. Die Folge: Der Wohnungsmarkt ist eingefroren. Diese Bilanz zieht der Wohnungsbau-Tag heute in Berlin. Das Fazit des Branchen-Gipfels: Deutschland steckt beim Wohnen in der Krisenstarre.
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Gebäudetyp E: BID appelliert an die Politik, den Entwurf des Eckpunktepapiers in der jetzigen Form nicht fortzuschreiben
(28.01.2026) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) unterstützt das Ziel, in Deutschland schneller, kostengünstiger und innovativer zu bauen - und sieht den Gebäudetyp E als grundsätzlich richtigen Ansatz, um genau dies zu ermöglichen. Der vorliegende Entwurf der Bundesministerien für Justiz sowie für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen verfehlt aus Sicht der Branche jedoch dieses Ziel.
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Bundesregierung beschließt Gesetz zu "Gebäudetyp E"
(07.11.2024) Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das "Gebäudetyp-E-Gesetz" beschlossen. Ergänzend dazu hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die finalen Leitlinien und Prozessempfehlungen vorgelegt, die das einfache Bauen in die Praxis bringen.
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Einfacher bauen: Gebäudetyp E soll kommen
(30.07.2024) Hohe Baukosten, bürokratische Hürden: Von den 400.000 Wohnungen, die die Ampelregierung jährlich bauen will, ist man aktuell weit entfernt. Nun hat das BMJ seinen Gesetzentwurf zum "Gebäudetyp E" vorgestellt. Er soll Bauvorhaben vereinfachen und beschleunigen. Ein Überblick von Ralph Bodo Kaiser.
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IVD zu Kürzungen beim Bau- und Wohn-Etat: "Mehr Wohnungsbau ist nicht nur eine Frage des Geldes"
(05.02.2024) Die Sparmaßnahmen im Bundeshaushalt treffen auch den Etat des Bauministeriums. Ministerin Klara Geywitz stehen in diesem Jahr lediglich 6,73 Mrd. Euro zur Verfügung, 2023 waren es noch 7,33 Mrd. Euro. Die Kürzungen betreffen vor allem das Wohngeld, das Baukindergeld und die Smart-City-Förderung. Darauf muss die Politik jetzt reagieren, sagt IVD-Präsident Dirk Wohltorf:
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VPB: Neubauplanung steht und fällt mit dem Baugrund
(14.10.2020) Wer ein Grundstück kauft, der sollte nicht nur auf die oberirdischen Qualitäten wie Lage, Preis und die nahegelegene, persönlich nötige Infrastruktur achten, sondern auch auf die unterirdischen Besonderheiten, rät der Verband Privater Bauherren (VPB). Unter mancher Krume ticken nämlich unerwünschte Zeitbomben: Altlasten, Abfälle, Fels, drückendes Grundwasser oder tatsächlich Blindgänger aus dem letzten Weltkrieg.
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Symposium zu Ehren von Herrn VorsRiBGH Prof. Dr. Rolf Kniffka
(22.07.2014) Der VorsRiBGH Prof. Dr. Rolf Kniffka hat im Juli 2014 sein 65. Lebensjahr vollendet. Mit erreichen der Altersgrenze wird er im Oktober 2014 aus dem aktiven Richterdienst ausscheiden. Das ist Anlass genug, einer Persönlichkeit die Referenz zu erweisen, die über Jahrzehnte das Bauvertragsrecht hierzulande - nicht nur qua Amtes - wie kein Zweiter entscheidend geprägt hat.
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4. Deutscher Baugerichtstag: Thesen der Arbeitskreise I - IX
(29.02.2012) Das Baurecht lebt! Zahlreiche Initiativen bringen Bewegung in die bisherigen Strukturen. Es ist Aufgabe des 4. Deutschen Baugerichtstags, diese Initiativen kritisch zu begleiten. Der 4. Deutsche Baugerichtstag findet am 11. und 12.05.2012 in Hamm statt.
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3. Deutscher Baugerichtstag am 7. und 8. Mai 2010 in Hamm
(22.12.2009) Am 7. und 8. Mai 2010 findet der 3. Deutsche Baugerichtstag in Hamm/Westfalen statt. Die Themen der meisten Arbeitskreise stehen ganz im Zeichen der politischen Initiativen, wie sie im Koalitionsvertrag Ausdruck gefunden haben. Die Regierungsparteien haben eine grundlegende Überprüfung des privaten Bau- und Vergaberechts vereinbart. Angekündigt ist eine schnellstmögliche weitere Modernisierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses. Daneben ist eine Reformierung und Straffung des Vergaberechts geplant, wozu auch ein wirksamer Rechtsschutz bei Unterschwellenaufträgen gehört. Ein weiteres Vorhaben ist die Prüfung, ob und inwieweit ein eigenständiges Bauvertragsrecht zur Lösung der bestehenden Probleme im Bereich des Bau- und Werkvertragsrechts geeignet ist.
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Thesenpapiere zum 2. Deutschen Baugerichtstag bei ibr-online
(07.03.2008) Am 13./14.06.2008 findet der 2. Deutsche Baugerichtstag in Hamm (Westf.) statt, zu dem mehr als 600 Teilnehmer erwartet werden. Rechtsanwälte und Richter, Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure, Vertreter der öffentlichen Hand sowie aus Kammern und Verbänden werden in sechs Arbeitskreisen aktuelle bau-, architekten- und vergaberechtliche Themen erörtern. Vor dem Plenum des Deutschen Baugerichtstages werden Dr. Hartmut Mehdorn, Vorsitzender des Vorstandes der Deutschen Bahn AG, und Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, über Partnerschaft am Bau und über Risikoverteilung in Bauvertrag und Bauausführung sprechen.
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71 Materialien gefunden

Sonstige

Koalitionsvertrag Bundesregierung
Koalitionsvertrag zwischen der CDU, CSU und SPD (Auszug der für das Bau-, Immobilien- und Vergaberecht relevanten Passagen)
(vom 11.11.2005)
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Deutscher Baugerichtstag

Thesen zum 4. DBGT
Thesen der Arbeitskreise I - IX zum 4. Deutschen Baugerichtstag am 11./12. Mai 2012 in Hamm/Westfalen
(vom 28.02.2012)
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26 Blog-Einträge gefunden
Erstaunen über sogenanntes Recht: "Wer nicht haften will, braucht es auch nicht"

Zeitgleich mit Keldungs' längst überfälligem Himmeldonnerwetter steuert Joussen einen lesenswerten, nein: gar umsetzenswerten Beitrag zur Vorunternehmerdebatte bei; soeben erschienenen in Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 6. Auflage 2024, dort Rn. 2917 ff. Joussen plädiert: Es solle darüber
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Preisbildungsregeln des BGB bei BauSoll-Modifikationen: Gesetzesinitiative gescheitert?

Seit mittlerweite gut fünf Jahren kennt das Bauvertragsrecht im BGB ein Regelungssystem zur Preisbildung bei einer einseitig vom Besteller angeordneten Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder einer zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendigen Änderung (§ 650b Abs. 2 BGB). Kurz und praktisch: BauSoll-Modifikation. Der Gesetzgeber wollte mit dem Regelungssystem zur Preisbildung (§ 650c Abs. 1 und 2 BGB) den in der Bauwirtschaft verbreiteten verdeckten Preismanipulationen entgegenwirken. Es braucht nicht viel zu der Auffassung, dieses Ansinnen als gescheitert anzusehen.
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§ 650c Abs. 1, 2 BGB: Am Ende nur Makulatur?

Die Höhe der Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen, den hier so genannten BauSoll-Modifikationen, bestimmt sich in der Praxis weitestgehend auch heute noch in über Jahrzehnte geltender linearer Preisfortschreibung nach Korbion, einer Fortschreibung unter Rückgriff auf die Auftragskalkulation, verbreitet als Korbion'sche Preisformel bekannt, eine Fortschreibung, nach Kapellmann/Schiffers - näher konkretisierend - unter Beibehaltung des Vertragspreisniveaufaktors.
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Ein brillantes Fundstück

Die einen wünschen sich, das Thema möge ganz von der Bildfläche verschwinden. Die Nächsten wenden schlicht den Dreisatz an, mit dem das Maß einer tatsächlich längeren Bauzeit ins Verhältnis zur vereinbarten Bauzeit gesetzt und mit dem Absolutbetrag des ursprünglich kalkulierten Beitrags zur Deckung der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) multipliziert wird, um ihren Auftraggeber nach Abzug eben dieses Absolutbetrages mit einer "Schlicht"-Forderung aus vorgeblich behinderungsveranlasster #AGK-Unterdeckung zu konfrontieren und glatt zu überfordern.
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VOB/B quo vadis II - Entschädigung: DVA schließt Gerechtigkeitslücke nicht

Die Rechtsprechung hat den Ausgleich von Nachteilen des Auftragnehmers aus Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers durch Gesetzesauslegung stark eingeschränkt. So werden Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers als bloße Obliegenheiten eingestuft. Das schränkt die Rechte des Auftragnehmers besonders einschneidend ein, wenn - wie nach meiner Einschätzung in etwa dreiviertel (!) aller Behinderungsfälle - der Vorunternehmer verspätet leistet, dies mangels Erfüllungsgehilfeneigenschaft (§ 278 BGB) des Vorunternehmers im Verhältnis zu seinem Auftraggeber von diesem Auftraggeber aber in dessen Verhältnis zum (nachfolgenden) Auftragnehmer nicht wie eigenes Verschulden zu vertreten ist und damit ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers ausscheidet; BGH "Vorunternehmer I", BauR 1985, 561.
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AGK-Unterdeckungsanspruch in der Zuspitzung

Die Einsicht in einen Anspruch auf AGK im Unterdeckungsansatz aus meinem letzten Blog-Eintrag möchte ich zuspitzen. Den Anlass gibt ein in der Literatur verbreitetes "Zu-kurz-springen", das sich ja auch in der letzten Leseranmerkung zeigt. Der Unternehmer erhalte zweimal ("doppelt"), was ihm nur einmal zusteht. Ich möchte mich fast für die Härte im Ausdruck entschuldigen. Aber in Verhandlungen stört genau dieses das Bemühen um Sachbezogenheit in der Auseinandersetzung. Es wirft ein falsches Licht auf den Unternehmer, den "Unredlichen".
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Dokument öffnen Blog-Eintrag
AGK-Unterdeckung im Streit

Bewirkt Annahmeverzug und dadurch nicht ermöglichte Bauleistung wirklich keine AGK-Unterdeckung? Wird der Auftragnehmer nach § 642 BGB bei den AGK nur mit dem Zuschlag auf die Kosten der nutzlosen Bereithaltung von Produktionsmitteln entschädigt? Nein, bei der Auseinandersetzung mit den dies befürwortenden Kommentarmeinungen kommen ganz erhebliche Zweifel auf, wenn die Frage der Kausalität gestellt wird, eine Frage, mit welcher die Anspruchshöhe entscheidend gestützt oder nicht gestützt wird. Es wird hier gezeigt: In der Kommentarlandschaft hat sich ein Irrtum verbreitet, ein Irrtum, der auf einem ungenügenden Blick auf die rechtlich-baubetrieblichen Zusammenhänge beruht. Im Ergebnis der folgenden Überlegungen dürfte feststehen: Der Auftragnehmer hat Anspruch auf AGK aus der Unterdeckungslösung und nicht nur aus einem kleineren Zuschlagsvolumen.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 2 Leseranmerkungen)
Bauzeitliche Ansprüche - Wunsch nach einem Baurecht, in dem einem Recht auch zum Recht verholfen wird

Am Donnerstag, genauer: am 7. November, war ich in Berlin. Ich habe Eindrücke mitgebracht. Die Arbeitskreise Ib und X des Deutschen Baugerichtstags hatten nach Berlin eingeladen, erste Ideen zur gesetzlichen Regelung bauzeitlicher Ansprüche zu diskutieren.

Die Initiative ist ausgesprochen begrüßenswert. Im Ausgangspunkt der Initiative des Baugerichtstags stehen Wahrnehmungen der Kernarbeitsgruppe, die sich aus Mitgliedern beider Arbeitskreise zusammensetzt, Wahrnehmungen wie
Die Hürden der Rechtsprechung zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung und zum monetären Ausgleich von Nachteilen des Auftragnehmers aufgrund von Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers sind zu hoch.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag
BGH klärt Preisbildung im VOB/B-Vertrag vorerst nur für Mengenmehrungen über 10%

Der Bundesgerichtshof äußert sich zur Preisbildung bei einer Mengenmehrung über 10 % des Vordersatzes. Die VOB/B ist vereinbart und darunter § 2 Abs. 3 Nr. 2 ohne Änderung. So gilt für die Bildung des neuen Preises: "Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren." Der klagende Auftragnehmer verlangte, die Parteien verständigten sich nicht und der BGH erkannte und entschied am 08.08.2019 (VII ZR 34/18):
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Dokument öffnen Blog-Eintrag
"Guter Preis bleibt gut, schlechter Preis wird gut": Eine vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehene Lösung

Das Zitat ist aus dem Vortragsprogramm eines für Januar des kommenden Jahres angekündigten Baukongresses entnommen. Die Kurzfassung im seit dem 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrecht, die Kurzfassung des § 650c BGB soll demnach lauten: "Guter Preis bleibt gut, schlechter Preis wird gut". Das soll der neue Grundsatz für die Bildung eines Nachtragspreises einer BauSoll-Modifikation sein. Eine knackige Formulierung, mehr nicht.
[mehr ...]
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1 Baulexikoneintrag gefunden

Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag

Abnahmen

82 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden

Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts
II. Anwendung des AGB-Rechts
3. Inhaltskontrolle der VOB/B

§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
D. Wirksamkeit des Werkvertrages
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99 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B

Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
I. Allgemeines
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)
V. Die Auslegung von AGB

§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz)
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung
1. Gegenstand der Auslegung
b) Leistungsbeschreibung als „Herzstück“ des Bauvertrags
aa) Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis
(2) Leistungsverzeichnis
4. Methoden der Auslegung
a) Wortlautauslegung
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung
c) Baugrundrisiken
bb) Unvorhergesehene Wechselwirkungen zwischen Bauwerk und Baugrund
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs
III. Änderung des Bauentwurfs
IV. Anordnung des Auftraggebers

§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag
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42 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden
II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger)
1. Vertragsentstehung und Leistungsvereinbarung (Steeger)
b. Vertragsabschluss
2. Vertragsbeendigung (Moufang)
c. Die Kündigung des Architekten- und Ingenieurvertrages
bb. Allgemeines zur Kündigung

V. Haftung (Schütter)
5. Mängelrechte
6. Abnahme der Architektenleistung
g. Teilabnahme
7. Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln
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1 Abschnitt im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

§ 7 EU Leistungsbeschreibung















3 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

2. Privates Baurecht ( Rn. 2)