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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 Verg 5/13
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.09.2013 - 1 Verg 5/13
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
VK Bund, Beschluss vom 09.05.2017 - VK 2-34/17
1. Bei Druck- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen wie Konfektionierung, Beanschriftung und digitaler Freimachung handelt es sich der Sache nach um Fachlose, so dass grundsätzlich eine Losaufteilung stattzufinden hat.
2. Die Frage, ob Elemente einer zusammengefassten Vergabe einzelne Fachlose darstellen, beantwortet sich richtigerweise danach, ob für die Einzelelemente eigene Märkte bestehen. Dies ist in Bezug auf Druckleistungen einerseits und Postdienstleistungen andererseits eindeutig der Fall.
3. Konzernverbundene Unternehmen werden generell als Wettbewerber angesehen und dürfen sich als Wettbewerber um dieselbe Leistung im Vergabeverfahren beteiligen, sofern sie "Chinese walls" nachweisen können.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 18.11.2016 - VK 1-98/16
1. Leistungen sind grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.
2. Für die Feststellung, ob Leistungen ein Fachlos bilden, ist insbesondere maßgeblich, ob sich für die fraglichen Leistungen ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen herausgebildet hat. Die Beurteilung ist dabei nicht statisch anzustellen, sondern muss die aktuellen Marktverhältnisse in den Blick nehmen.
3. Aktuell existiert ein eigenständiger Markt für Herstellung, Lieferung und Einbau von Fertignasszellen.
4. Eine Gesamtvergabe ist ausnahmsweise zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Kommt eine solche Ausnahme in Betracht, hat sich der öffentliche Auftraggeber in besonderer Weise mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen.
5. Im Rahmen der dem Auftraggeber obliegenden Entscheidung bedarf es einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2016 - 54 Verg 7/16
1. Die Leistung ist auch im Verhandlungsverfahren eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Allerdings sind diese Anforderungen gelockert. Änderungen der Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand sind, solange seine Identität gewahrt bleibt, zulässig.
2. Es kann im Verhandlungsverfahren auch zulässig sein, dass der Auftraggeber den Bietern die Defizite ihrer jeweiligen Angebote aufzeigt und mit ihnen über Verbesserungen verhandelt.
3. Ein indikatives Angebot kann nicht aufgrund von Anforderungen, die erst im Laufe des Verhandlungsverfahrens vom Auftraggeber gestellt werden, ausgeschlossen werden.
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2016 - 54 Verg 8/16
1. Die Leistung ist auch im Verhandlungsverfahren eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Allerdings sind diese Anforderung gelockert. Änderungen der Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand sind, solange seine Identität gewahrt bleibt, zulässig, weil es gerade Sinn des Verhandlungsverfahrens ist, Klarheit darüber zu erlangen, was genau zu welchem Preis beschafft werden soll.
2. Es kann im Verhandlungsverfahren auch zulässig sein, dass der Auftraggeber den Bietern die Defizite ihrer jeweiligen Angebote aufzeigt und mit ihnen über Verbesserungen verhandelt.
3. Ein indikatives Angebots kann nicht aufgrund von Anforderungen, die erst im Laufe des Verhandlungsverfahrens vom Auftraggeber gestellt werden, ausgeschlossen werden.
VolltextVK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2016 - VK-SH 9/16
1. Eine sachgerechte Erfassung des Begriffs des Streitgegenstands im Nachprüfungsverfahren (§ 160 Abs. 2 GWB / § 107 Abs. 2 GWB a.F.) muss zunächst von § 97 Abs. 6 GWB (§ 97 Abs. 7 GWB a.F.) ausgehen, wonach die Unternehmen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die "Bestimmungen über das Vergabeverfahren" einhält. Dies sind die Regeln des GWB, der VgV oder der einschlägigen Verdingungsordnung einschließlich der sich aus diesen Regeln ergebenden Bindung an die in der Bekanntmachung oder Ausschreibung festgelegten Bedingungen des betreffenden Vergabeverfahrens. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers können jedoch auch dann überschritten sein, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die nicht unmittelbar selbst zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren gehören. Diese können im Vergabenachprüfungsverfahren im Rahmen "vergaberechtlicher Anknüpfungs- oder Brückennormen" inzident, nämlich im Sinn vorgelagerter Rechtsfragen, zu prüfen sein. § 21 Abs. 2 StVO und die Regelungen zur ISO-9001-Zertifizierung sind keine solchen "vergaberechtlichen Anknüpfungs- oder Brückennormen" (hier zudem für die ECE Regelungen R 21 und R 29 sowie § 1 ProdHaftG verneint).*)
2. Für einen Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB (§ 107 Abs. 2 GWB a.F.) müssen die Aussichten des Antragstellers auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt sein. Der Schaden muss daher grundsätzlich auf die Zuschlagschance im zur Überprüfung gestellten Vergabeverfahren bezogen sein. Die Antragsbefugnis kann also grundsätzlich nicht aus jenseits der Zuschlagschance im streitgegenständlichen Vergabeverfahren liegenden (vermeintlichen) Beeinträchtigungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art hergeleitet werden.*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 20.04.2016 - Verg 1/16
1. Der Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, sich bei der zu seinem Leistungsbestimmungsrecht gehörenden Festlegung des Leistungsorts oder des Orts, an dem mit der Leistungserbringung begonnen werden soll, in erster Linie an seinen eigenen Bedürfnissen zu orientieren.*)
2. Die damit unter Umständen verbundene Beschränkung des Wettbewerbs insbesondere in Form einer potentiellen Benachteiligung nicht ortsansässiger Unternehmen ist hinzunehmen, wenn die Ortswahl sachlich legitimiert ist, die Vergabebedingungen zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet sind und die Ungleichbehandlung sich auf das Notwendige beschränkt, also verhältnismäßig ist.*)
3. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Wettbewerb dadurch zu fördern, dass er einen Teil der Leistung, die er vergeben will, selbst erbringt und so Unternehmen die Bewerbung um die übrige Leistung erleichtert.*)
4. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Vergabebedingungen so zu gestalten, dass sich faktisch nur Unternehmen um den Auftrag bewerben können, die entweder ortsansässig sind oder mit einem ortsansässigen Unternehmen zusammenarbeiten.*)
5. (Mindest-)Anforderungen an die Eignung dürfen nicht dem Zweck dienen, Auftraggeber vor Problemen und Risiken zu bewahren, die nichts mit der Eignung des (potentiellen) Vertragspartners zu tun haben, sondern z. B. auf Besonderheiten und Schwierigkeiten eines bestimmten Marktes zurückzuführen sind.*)
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.02.2016 - VK 2-36/15
1. Die Frist, die einem Auftragnehmer zwischen Erhalt des Zuschlags und Beginn der Vertragsdurchführung zur Verfügung steht, stellt keine vergaberechtliche Frist dar, sondern betrifft die Ebene der Vertragsdurchführung. Es handelt sich somit nicht um eine vergaberechtliche Fristvorgabe im Sinne des § 12 EG Abs. 1 VOL/A 2009, deren Verletzung in einem Nachprüfungsverfahren grundsätzlich zur Überprüfung gestellt werden kann.
2. Die Festlegung einer zu kurz bemessenen Vorbereitungszeit kann Bieter jedoch davon abhalten, sich am Wettbewerb zu beteiligten. In diesen Fallkonstellationen ist eine Überprüfung der Auskömmlichkeit der Vorbereitungszeit durch die Nachprüfungsinstanzen möglich.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 18.02.2016 - VK 2-137/15
1. Die Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeber, das bestehende LKW-Mautsystem so auszubauen, dass es ab dem 01.09.2018 auch auf allen Bundesstraßen Mauteinnahmen generiert, führt zwar dazu, dass allein die Toll Collect GmbH als Inhaberin von für die Leistungserbringung erforderlichen Ausschließlichkeitsrechten in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Dessen ungeachtet ist diese Entscheidung vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt.
2. Allein aufgrund des Umstands, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter ein Schiedsverfahren anhängig ist, kann nicht auf eine mangelnde Eignung des Bieters geschlossen werden.
VK Bund, Beschluss vom 04.01.2016 - VK 2-125/15
1. Eine Gesamtvergabe von Leistungen ist gerechtfertigt, sofern wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Bei der Entscheidung für oder gegen eine Gesamtvergabe kommt dem Auftraggeber ein Einschätzungsspielraum zu.
2. Rechtliche Schwierigkeiten bei der Gewährleistung stellen das schwächste Argument für eine Gesamtvergabe dar, da dies bei einer Losaufteilung regelmäßig der Fall ist.
3. Eine Gesamtvergabe ist zulässig, wenn eine Losaufteilung vergaberechtlich höchst angreifbar wäre.
VK Südbayern, Beschluss vom 22.12.2015 - Z3-3-3194-1-48-09/15
1. Eine Nachforderungsmöglichkeit gemäß § 11 Abs. 3 VOF besteht grundsätzlich nur für nicht vorgelegte Erklärungen oder Nachweise, nicht jedoch im Falle inhaltlich ungenügender Erklärungen oder Nachweise.
2. Ein Angebot, das nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthält, ist nicht zuschlagsfähig im Sinne des § 11 Abs. 6 VOF, sondern entsprechend § 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009 zwingend auszuschließen.*)
3. Besteht ein Widerspruch in Bezug auf die geforderten Eignungsnachweise zwischen der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen, ist grundsätzlich der Inhalt der Bekanntmachung maßgeblich. Das Angebot eines Bieters, der in einem solchen Fall einen der geforderten Nachweise vorlegt, kann nicht ausgeschlossen werden. Anders ist dies allerdings, wenn er überhaupt keinen Nachweis vorlegt, obwohl jedenfalls Nachweise gefor-dert wurden.*)
4. Die Frage, ob die Bezuschlagung des Angebots eines Nichtanwalts gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, ist als Vorfrage der Eignung dieses Bieters im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zu prüfen. Der Rechtsschutz konkurrierender Bieter, die uneingeschränkt Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, beschränkt sich nicht darauf, in Falle einer Bezuschlagung des Angebots eines Nichtanwalts wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UWG i. V. m. § 3 UWG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.*)
5. Rechtlich komplexe Hilfsleistungen in Planfeststellungsverfahren können bei entsprechendem Umfang Rechtsanwälten vorbehalten sein.*)
5 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
4. Fachlosvergabe; Begriff des Fachloses (VOB/A § 5 Rn. 15)
1. Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Aufteilung des Auftrags in Lose (UVgO § 22 Rn. 3-5)
e) Weitere Angaben (Abschn. VI) (VgV § 37 Rn. 41-48)
e) Die neue Rügefrist von zehn Kalendertagen (GWB § 160 Rn. 61-66)
a) Teilung der Aufträge in Fach- oder Teillose (S. 2), Ausnahmen (S. 3) (GWB § 97 Rn. 135-139)