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Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 14.07.2006 - 1 N 05.300
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| Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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| IBR 2006, 644 | VGH Bayern - Veränderungssperre per Dringlichkeitsentscheidung? |
| 3 Volltexturteile gefunden |
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.04.2013 - 1 KN 33/10
1. Die Verkehrsberuhigung des Ortskerns sowie die Entwicklung und Erschließung zukünftiger Wohngebiete sind städtebauliche Gründe, die einen Bebauungsplan rechtfertigen.
2. Die Mitgliedstaaten haben die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten am besten schützen.
3. Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist. Je mehr der in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist.
4. Unter dem Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL unterfallen diejenigen Gebiete, die nach den Kriterien der Vogelschutzrichtlinie förmlich unter Vogelschutz hätten gestellt werden müssen, aber nicht als Vogelschutzgebiet gemeldet und unter Schutz gestellt worden sind. Wird ein solches faktisches Vogelschutzgebiet durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans unzulässig beeinträchtigt, ist dieser unwirksam. Eine Beeinträchtigung ist dabei nicht erst dann anzunehmen, wenn die Verwirklichung der Erhaltungsziele der VRL im Gebiet unmöglich oder unwahrscheinlich wird, sondern kann schon bei einer Gebietsverkleinerung zugunsten einer Straße angenommen werden.
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Öffentliches Baurecht
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.02.2010 - 6 L 1231/09
1. Wenn dem Gemeinderat nach einem im Dringlichkeitswege getroffenen Beschluss des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied die Möglichkeit zur materiellen Befassung eingeräumt wird, ist das Ziel, den aus § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO-NRW resultierenden Missbrauchsmöglichkeiten zu begegnen, erreicht.*)
2. Das Erfordernis des § 60 Abs. 1 Satz 3 GemO-NRW, wonach im Dringlichkeitswege getroffene Entscheidungen dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen sind, verlangt dann nicht auch eine materielle Entscheidung des Rates im eben dieser Sitzung.*)
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Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 14.07.2006 - 1 N 05.300
1. Das Recht des ersten Bürgermeisters, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayGO), erfasst auch den Erlass einer Veränderungssperre.*)
2. Die Dringlichkeit einer Angelegenheit in zeitlicher Hinsicht ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Anordnung zu beurteilen. Es ist unerheblich, ob die Sache infolge eines Versäumnisses der Gemeinde dringlich geworden ist.*)
3. Je gebundener und unbedeutender eine an sich in die Zuständigkeit des Gemeinderats (oder eines Ausschusses) fallende Angelegenheit ist, desto eher kann sie vom ersten Bürgermeister im Wege einer dringlichen Anordnung geregelt werden; je größer der Gestaltungsspielraum der Gemeinde und das Gewicht der Sache sind, desto weniger kommt eine solche Entscheidung in Betracht.*)
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