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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2000, 41 | OVG Niedersachsen - Hat Widerspruch gegen Bauvorbescheid aufschiebende Wirkung? |
22 Volltexturteile gefunden |
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.01.2007 - 1 ME 177/06
1. Der Senat hält an seiner Praxis fest, einstweiligen Dritt-Rechtsschutz erst dann zu gewähren, wenn derzeit Überwiegendes für die Annahme spricht, die angegriffene Baugenehmigung verletze Drittrechte des Antragstellers. Davon zu trennen ist die Ermittlungstiefe, mit der dabei der Sachverhalt aufzuklären ist.*)
2. Zur Berücksichtigung des Lärms, den der An- und Abfahrtsverkehr eines Einkaufszentrums (Besucher und Lieferantenfahrzeuge) sowie die Verladetätigkeiten verursachen.*)
3. § 7 Abs. 4 Satz 1 NBauO greift auch dann zugunsten des Bauvorhabens ein, wenn es "in" einem anderen der drei dort genannten Baugebiete liegt als das Grundstück des sich wehrenden Nachbarn. Eine Anwendung dieser Vorschrift ist erst dann ausgeschlossen, wenn das angrenzende Grundstück des Nachbarn nicht "in" einem der drei dort aufgeführten Gebiete liegt.*)
4. Zur Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO bedarf es keines gesonderten Bescheides.*)
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 ME 207/06
1. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Kinocenters.*)
2. Zur Zurechenbarkeit des Zu- und Abgangsverkehrs.*)
3. Nachbarschutz in einer Gemengelage.*)
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2006 - 1 ME 194/06
1. Baumschutz vermittelt Nachbarn keine Abwehrrechte.*)
2. Zur Prüfungstiefe bei Nachbarschutz gegen eine Teilbaugenehmigung (hier offengelassen, da Regelung schon im Bauvorbescheid enthalten).*)
3. Kein Nachbarschutz wegen Überschreitung der vorderen Baugrenze.*)
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2005 - 1 ME 153/05
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann durch die Aushändigung des Bauscheins eine Ausnahme von bauordnungsrechtlichen Vorschriften erteilen. Eines gesonderten Bescheides bedarf es hierzu nicht.*)
2. Zur Nachholung von Ermessenserwägungen.*)
3. Zur Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO, um das Erscheinungsbild einer vergleichsweise langen Fassade aus städtebaulichen Gründen zu beeinflussen.*)
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.02.2005 - 1 ME 291/04
1. Der vom Nachbarn gestellte Eilantrag braucht keine Angabe zu enthalten, bis zu welchem Zeitpunkt er die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs (und einer sich evtl. anschließenden Klage) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erstrebt.*)
2. Zur Frage der Vereinbarkeit von Pferdehaltung mit benachbarter Wohnbebauung (hier bejaht für das Nebeneinander von Wohnbebauung und einem Stall für zwei Ponys nebst Dunglege).*)
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.08.2004 - 9 LB 131/04
Ein "rückwärtiger" Balkonanbau mit Sichtblende an einem etwa 100 Jahre alten Gebäude kann im Bauwich im Wege der Befreiung von Grenzabstandsvorschriften zugelassen werden (Abgrenzung zu OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.2.2004 - 1 LA 74/03 - NordÖR 2004, 243 = DWW 2004, 156 zu einem "seitlichen" Balkonanbau).*)
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2004 - 1 ME 167/04
1. Der Nachbar muss bei der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben, bevor er in statthafter Weise bei Gericht einen Eilantrag stellen kann (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, z.B. B. v. 26.3.1993 - 1 M 290/93 -, NVwZ 1994, 82 = UPR 1993, 233 = NST-N 1993, 137).*)
2. § 212a BauGB erfasst auch Bauvorbescheide.*)
3. Eine Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 iVm § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ist nicht gerechtfertigt, wenn der Bauherr nach Erteilung des Bauvorbescheids lediglich die Erteilung der Baugenehmigung beantragt.*)
4. Der durch § 80a Abs. 3 Satz 2 iVm § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gebotene vorgängige Aussetzungsantrag bei der Bauaufsichtsbehörde kann während des gerichtlichen Eilverfahrens nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden.*)
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2004 - 1 ME 101/04
1. Es ist dem Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten, im Kerngebiet gelegenen Grundstücks zuzumuten, gegen die Möglichkeit, von einem benachbarten Parkhaus Einsicht zu nehmen, sowie gegen die von diesem Gebäude ausgehenden Lichteinwirkungen - etwa in der Gestalt von Rollos oder Gardinen - architektonische Selbsthilfe zu üben.*)
2. Auf die Verkaufsstättenverordnung kann sich der Grundstücksnachbar nicht berufen, wenn er Gesichtspunkte des Brandschutzes geltend machen will; insoweit kommt es allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen an, welche § 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung enthält.*)
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.12.2003 - 1 ME 302/03
Gliedert die Gemeinde die Nutzungsart auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 ff. BauNVO 1990 oder § 8 Abs. 4 BauNVO 1968, so entfalten diese Festsetzungen nur dann nachbarschützende Wirkungen, wenn dies die Gemeinde damit bezweckt. Ein uneingeschränkter Gebietserhaltungsanspruch steht den übrigen Planunterworfenen insoweit nicht zu.*)
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2003 - 1 ME 193/03
1. Die Festsetzung einer "Straßenverkehrsfläche" begründet zwischen deren Eigentümerin und den benachbarten Grundstücken kein Austauschverhältnis oder eine Schicksalsgemeinschaft. Damit begründet die Festsetzung einer Straßenfläche auch keinen Nachbarschutz zu Gunsten der benachbarten Baugrundstücke. Denn Straßenflächen werden nicht zu dem Zweck festgesetzt, die angrenzenden Baugrundstücke von der Errichtung baulicher Anlagen zu verschonen oder nur bestimmten Arten von Immissionen auszusetzen.
2. § 15 Abs. 1 BauNVO bietet keine Handhabe dafür, mit Rücksicht auf Alternativstandorte Beeinträchtigungen abwehren zu können, die sich unterhalb der Schwelle zur Unzumutbarkeit bewegen.
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.07.2003 - 1 MN 165/03
1. Eine Ausfertigung von Flächennutzungsplänen ist nicht vorgeschrieben.*)
2. Zur Erforderlichkeit eines Bebauungsplans, der in Absprache mit dem Investor entwickelt worden ist.*)
3. Die Festsetzung eines Kerngebietes zwischen der Altstadt und kerngebietstypischen Verwaltungsgebäuden begegnet keinen Bedenken.*)
4. Die Absicht, einen "Einkaufsmagneten" von der grünen Wiese an die Altstadt heranzuführen und den Platzcharakter einer Fläche zu betonen, kann die Unterschreitung der regelmäßigen Grenzabstände rechtfertigen.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02
Ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen.*)
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