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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "2 M 118/16" ODER "2 M 118.16"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2017 - 2 M 118/16
1. Der Betreiber eines Gartenbauzentrums, der bisher nur einen Bauvorbescheid, aber noch keinen prüffähigen Bauantrag für sein Gesamtvorhaben eingereicht hat, muss zum Schutz der Feldhamsterpopulation die für März 2017 geplante Errichtung von Gewächshäusern verschieben.
2. Aus Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention dürfte sich eine Befugnis für anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erhebung von Rechtsbehelfen gegen artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und Art 16 FFH-RL ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2016 - Rs. C-243/15).*)
3. Bei der Frage, ob eine zumutbare Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 BNatSchG besteht, sind auch Ausführungsvarianten in zeitlicher Hinsicht, die zu einer geringeren Eingriffsintensität führen, in den Blick zu nehmen.*)
4. Eine Gebietskörperschaft darf die Alternativlosigkeit einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht durch Zwischenschaltung Dritter künstlich herbeiführen. Ebenso wenig darf der Vorhabenträger die Alternativlosigkeit in zeitlicher Hinsicht dadurch herbeiführen, dass er sich bereits vor Beginn der Maßnahme vertraglich in der Weise bindet, dass er termingebundene Lieferverpflichtungen eingeht.*)
5. Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen einer betroffenen Art sind Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (ausnahmsweise) zulässig, wenn sachgemäß bzw. hinreichend nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Population weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes behindern (BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11; BVerwG, Urteil vom 14.04.2009 - 9 A 5.08; EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - C-342/05).*)
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