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IBRRS 2012, 1934
Öffentliches Baurecht
Kindertagesstätten in besonders geschützten Wohngebieten
OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2011 - 2 Bf 151/10
1. Kindertageseinrichtungen sind auch in besonders geschützten Wohngebieten gemäß § 10 Abs. 4 BPVO nicht etwa generell unzulässig, sondern sind - wie auch alle anderen sozialen Einrichtungen, die Wohnbedürfnissen dienen -lediglich in ihrer Größe beschränkt.
2. Die Größe eines Vorhabens ist sowohl nach der Regelungssystematik der BPVO als auch jener der BauNVO geeignet ist, einen eigenen Nutzungstypus als gesonderte Art der Nutzung zu bilden.
3. Soweit für ein Grundstück ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB besteht, ist für die Zulässigkeit des Vorhabens allein auf die Festsetzungen des Plans und nicht auf die tatsächlich vorhandenen Nutzungen abzustellen.