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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "15 ZB 19.1641" ODER "15 ZB 19/1641"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
VGH Bayern, Beschluss vom 07.01.2020 - 15 ZB 19.1641
1. Ein Bebauungsplan ist formell unwirksam war, wenn es an einer wirksamen Ausfertigung fehlt. Der Ausfertigungsmangel kann durch erneute Ausfertigung und Bekanntmachung im ergänzenden Verfahren rückwirkend „geheilt“ werden.
2. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen den Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit begründet die Unwirksamkeit der Festsetzung.
3. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes betroffenen Grundstückseigentümer müssen wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind.
4. Das im Einzelfall zu fordernde Maß an Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, ab.
5. Der planenden Gemeinde steht es frei zu entscheiden, welcher Mittel sie sich bedient, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Sie hat die Wahl zwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung; sie kann auch beide Elemente kombinieren.
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