Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1337 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2009, 3984
Prozessuales
LG Dresden, Beschluss vom 20.11.2009 - 10 O 444/09
Die Streitverkündung gegenüber dem Sachverständigen eines anderen Verfahrens ist statthaft.
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IBRRS 2009, 3810
Sachverständige
LG Leipzig, Beschluss vom 09.09.2009 - 03HK O 4523/06
1. Muss sich eine Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im Allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme ab.
2. Bei der Rechtfertigung des Misstrauens gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen, muss es sich um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
3. Ausreichend ist bereits, dass vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus ein objektiver Grund gegeben ist, der in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Sachverständigen zu erregen.
4. Eine Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutachterlichen Äußerungen in einer Weise gestaltet, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können.
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IBRRS 2009, 3767
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2009 - 4 U 26/09
1. Für die Anwendbarkeit des § 839a BGB ist bei einem über zwei Instanzen geführten Rechtsstreit auf die zeitlich zuletzt ergangene, verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung abzustellen.*)
2. Sind Gerichte in zwei Instanzen dem - angeblich fehlerhaften - Sachverständigengutachten gefolgt, bedarf es einer eingehenden Darlegung der grob fahrlässigen Fehlerhaftigkeit des Gutachtens; dazu gehört, dass der Kläger erläutern muss, warum auch die Gerichte nicht nur übersehen haben sollen, dass sie ihrer Entscheidung in Teilen unrichtige Gutachten zugrundelegen, sondern dass dies auch jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen.*)
3. Die Inanspruchnahme eines Sachverständigen nach § 839a BGB setzt in jedem Fall voraus, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Hierfür ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht ausreichend, dass das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abweist, der Kläger habe sich zu dem von der beklagten Partei in Bezug genommenen Gutachten nicht hinreichend erklärt, weil es sich dabei um Parteivortrag und keine Beweisaufnahme handelt.*)
IBRRS 2009, 3718
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 03.09.2009 - 4 W 373/09
1. Ein (gerichtlich bestellter) Sachverständiger kann aus den gleichen Gründen wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 ZPO). Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die auch ein nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Ob der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist, ist unerheblich.*)
2. Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit kann auch eine besondere berufliche Nähe des Sachverständigen zu einer Partei sein, die - wie hier - ihren Ausdruck in dem beruflichen Werdegang des Sachverständigen in der Einrichtung der Beklagten gefunden hat. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sachverständige vor/bei seiner Beauftragung (auf Vorschlag der Beklagten) diese berufliche Nähe verschwiegen hatte.*)
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IBRRS 2009, 3658
Leasing und Erbbaurecht
AG Erkelenz, Beschluss vom 03.07.2007 - 8 H 9/06
1. Hilfskraft ist eine Person, die der ernannte Sachverständige zur Durchführung zusätzlicher Arbeiten heranzieht und die an seine Weisungen gebunden ist. Es kann sowohl ein anderer Architekt sein als auch eine Büro- oder Schreibkraft. Erforderlich ist, dass die Tätigkeiten auf die Vorbereitung bzw. Erstattung eines besonderen Gutachtens bezogen sind und es sich nicht um Arbeiten handelt, für die pauschal Schreibauslagen gezahlt werden.
2. Die Bearbeitung der Auftragseingänge, Vorbereitung der Unterlagen und des Ortstermins, Terminplanung, Rücksprachen mit Gericht und Parteien und Überprüfung der eingegangenen Gutachtenaufträge sind organisatorische Tätigkeiten zur Vorbereitung bzw. Erstattung eines konkreten Gutachtens.
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IBRRS 2009, 3471
Immobilien
BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - V ZB 84/09
In einem selbständigen Beweisverfahren kann dem Sachverständigen auch die Frage vorgelegt werden, ob Schäden und Mängel eines Gebäudes für dessen Eigentümer bzw. Bewohner - aus sachverständiger Sicht - erkennbar waren.*)
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IBRRS 2009, 3428
Sachverständige
LG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2008 - 603-16/08
Eine "kurze gutachterliche Stellungnahme” sollte nur Teile eines vollständigen Gutachtens umfassen.
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IBRRS 2009, 3420
Sachverständige
OLG Bremen, Beschluss vom 06.07.2009 - 3 U 6/07
1. Es rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, wenn dieser in der Wohnung einer Partei einen Ortstermin durchführt, ohne die andere Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten davon zu unterrichten.*)
2. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen entfällt, wenn er erfolgreich abgelehnt wird, weil er in der Wohnung einer Partei einen Ortstermin durchführt, ohne die andere Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten davon zu unterrichten.*)
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IBRRS 2009, 3349
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2009 - 4 W 121/09
1. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat.
2. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
3. Eine Ablehnung des Gutachters kommt allerdings nicht schon deswegen in Betracht, weil das Gutachten mangelnde Sachkunde des Sachverständigen zeigt oder Unzulänglichkeiten aufweist. Dies entwertet allein das Gutachten und mag eine ergänzende schriftliche Stellungnahme oder eine Anhörung des Gutachters oder ggf. auch ein Obergutachten rechtfertigen, nicht jedoch die Ablehnung des Sachverständigen.
4. Führt ein Sachverständiger eine Orts- und Sachbesichtigung in Anwesenheit nur einer Partei durch, ohne die andere zu benachrichtigen oder ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, so lässt ihn dies als befangen erscheinen. Dies rechtfertigt sich auf der objektiven Ebene aus einem Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit, also wenn der Sachverständige sich der einseitigen Einflussnahme einer Partei aussetzt.
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IBRRS 2009, 3348
Prozessuales
LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 08.10.2009 - 3 OH 7/08
1. Die Wahrnehmung eines Termins ohne vorherige Unterrichtung der anderen Partei stellt einen Verstoß gegen elementare Grundsätze der Sachverständigentätigkeit, die ein jeder gerichtlich bestellter Sachverständiger kennen und beachten muss, dar und ist als grob fahrlässig zu bewerten.
2. Bei Zweifeln des Sachverständigen hinsichtlich der einzuhaltenden Vorgehensweise ist eine Rückfrage bei Gericht zumutbar, gar unerlässlich.
3. Verschuldet ein Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unverwertbarkeit seines Gutachtens, steht dem eine Vergütung hierfür grundsätzlich nicht zu.
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IBRRS 2009, 3335
Sachverständige
OLG Schleswig, Beschluss vom 03.09.2008 - 16 W 91/08
1. Zieht ein Sachverständiger bei der Vorbereitung seines Gutachtens lediglich eine der beiden Parteien hinzu, so gibt dies regelmäßig Anlass zur Besorgnis der Befangenheit.
2. Wie ein Richter ist ein Sachverständige dazu verpflichtet, zu allen Parteien den gleichen Abstand einzuhalten.
3. Bezieht der Sachverständige - in Kenntnis der Gegenpartei - nur eine Partei in seine Gutachtenvorbereitung ein, so liegt keine Befangenheit vor, wenn die Gegenpartei dies rügelos hinnimmt.
4. Es stellt keine durchgreifende Missachtung des Neutralitätsgebots dar, wenn ein Sachverständiger bestimmte Unterlagen der Klägerin in seinem Gutachten nur referiert und nicht beifügt.
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IBRRS 2009, 3334
Sachverständige
OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2009 - 16 W 150/08
1. Gerade bei komplexen Fragestellungen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige bei der fotografischen Bestandsaufnahme nicht nur die im Beweisbeschluss aufgeführten Punkte dokumentiert.
2. Es rechtfertigt keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen, wenn er im Rahmen von Diskussionen über den Umfang der Beweisaufnahme im Ortstermin deutlich auf seine Leitungsfunktion hinweist.
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IBRRS 2009, 3333
Sachverständige
OLG Schleswig, Beschluss vom 06.10.2008 - 16 W 112/08
1. Stellt die Tätigkeit eines Mitarbeiters die Eigenverantwortlichkeit des Sachverständigen für sein Gutachten infrage, so wirkt sich dies allein auf die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens aus und begründet keine Zweifel an der gebotenen Neutralität und Unparteilichkeit des Sachverständigen.
2. Inhaltliche Mängel eines Gutachtens begründen nur dann eine Besorgnis der Befangenheit, wenn weitergehende Anhaltspunkte dafür vorliegen, warum der Sachverständige bewusst zu Gunsten der anderen Partei handelt.
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IBRRS 2009, 3285
Prozessuales
OLG Bremen, Beschluss vom 17.09.2009 - 3 W 19/09
Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dem Inhalt seines Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab.*)
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IBRRS 2009, 3180
Sachverständige
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.08.2009 - 7 L 571/09
1. Eine nachträgliche Überprüfung der besonderen Sachkunde kann auch dann erfolgen, wenn der Sachverständige 10 Jahre öffentlich bestellt war.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs liegt im öffentlichen Interesse, wenn in der Hauptsache keine Erfolgsaussicht der Klage gegen den Widerruf besteht.
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IBRRS 2009, 3152
Sachverständige
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.02.2008 - 16 W 13/08
1. Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende oder beleidigende Äußerungen des Sachverständigen sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
2. Erfolgt eine solche Äußerung jedoch aufgrund einer Provokation, z. B. durch einen unsachlichen Angriff gegen den Sachverständigen, so muss eine scharfe Reaktion des Sachverständigen nicht zwangsläufig zu einer Ablehnung wegen Befangenheit führen, wenn der Sachverständige ansonsten zu den Einwänden sachlich Stellung nimmt.
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IBRRS 2009, 3151
Sachverständige
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.08.2008 - 16 W 85/08
Aus einer vereinzelt möglicherweise nicht ganz glücklichen Wortwahl des Sachverständigen im Gutachten ("spekulativ", "Ausforschung") sind Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit nicht herzuleiten.
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IBRRS 2009, 3150
Sachverständige
LG Itzehoe, Beschluss vom 20.02.2009 - 4 T 343/08
1. Gemäß § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch des Sachverständigen auf Vergütung, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird.
2. Bei der mündlichen Erstattung eines Gutachtens durch den Sachverständigen beginnt die Frist des § 2 Abs. 1 JVEG mit der Beendigung seiner Hinzuziehung.
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IBRRS 2009, 3149
Sachverständige
LG Itzehoe, Beschluss vom 20.02.2009 - 4 T 309/08
1. Gemäß § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch des Sachverständigen auf Vergütung, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird.
2. Bei der mündlichen Erstattung eines Gutachtens durch den Sachverständigen beginnt die Frist des § 2 Abs. 1 JVEG mit der Beendigung seiner Hinzuziehung.
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IBRRS 2009, 3148
Sachverständige
OLG Schleswig, Beschluss vom 03.03.2009 - 9 W 21/09
1. Gemäß § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch des Sachverständigen auf Vergütung, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird.
2. War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
3. Aus dem Umkehrschluss aus der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG ergibt sich, dass der Staatskasse gegen die Gewährung von Wiedereinsetzung keine Beschwerde zusteht.
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IBRRS 2009, 3147
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 21.04.2009 - 16 W 40/09
1. Es rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, wenn er bereits ein für die Partei negatives Gutachten in einem anderen Rechtsstreit erstattet hat.
2. Es rechtfertigt ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu dem übersandten Befangenheitsantrag abgibt.
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IBRRS 2009, 3021
Sachverständige
LG Mannheim, Beschluss vom 24.07.2009 - 25 OH 1/09
War der von einer Partei vorgeschlagene und dann gerichtlich bestimmte Sachverständige zuvor in einem mit Beteiligung dieser Partei durchgeführten anderen Schiedsverfahren als Gutachter tätig, ist er noch nicht befangen.
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IBRRS 2009, 2930
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2009 - 10 W 62/06
Die Sachverständigenvergütung eines Ingenieurs, der ausschließlich Vermessungsarbeiten durchführt, erfolgt nach Anlage 1 JVEG, Sachgebiet "Vermessungstechnik" (Honorargruppe 1), nicht nach Sachgebiet "Honorare (Architekten und Ingenieure)" (Honorargruppe 7).
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IBRRS 2009, 2793
Sachverständige
OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2009 - 3 Ws 9/09
1. Eine "kurze gutachterliche Stellungnahme" soll nur Teile eines vollständigen Gutachtens beinhalten.
2. Bei einem begrenzten Gutachtenauftrag und einem geringfügigen Anlassdelikt beschränkt sich der gutachterliche Prüfungs- und Dokumentationsaufwand auf ein möglichst geringes Maß.
3. Fallen für die erbetene Stellungnahme aufgrund einer schwierigen Sachlage Kosten an, die erkennbar außer Verhältnis zu dem zu begutachtenden Schaden stehen, so muss der Sachverständige hierauf hinweisen (ZPO § 407a Abs. 3 Satz 2).
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IBRRS 2009, 2750
Sachverständige
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2009 - 7 LA 220/07
Eine Zertifizierung von Grundstückssachverständigen gemäß DIN ISO/JIC 17024 (vormals DIN EN 45013) allein begründet keinen Anspruch auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger gemäß § 36 GewO, sondern es bedarf einer Einzelfallprüfung der für die Bestellung zuständigen Stelle.*)
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IBRRS 2009, 2663
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.07.2009 - VIII ZR 295/08
Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.*)
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IBRRS 2009, 2594
Sachverständige
LG Kiel, Beschluss vom 08.07.2008 - 9 O 216/05
1. Werden einem Gutachten die Geschäftsunterlagen einer Partei nicht beigefügt, so rechtfertigt dies keine Besorgnis der Befangenheit.
2. Gemäß § 172 Nr. 2 GVG kann das Gericht für einen Teil der Verhandlung die Öffentlichkeit ausschließen, wenn ein wichtiges Geschäftsgeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden.
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IBRRS 2009, 2593
Sachverständige
LG Kiel, Beschluss vom 13.08.2008 - 8 O 19/07
1. Verfasst der Gerichtssachverständige das Gutachten selbstständig, so reicht die Hilfe eines Mitarbeiters bei der Gutachtenerstellung nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
2. Es ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgesuchs, sich auf das Zeugnis des Sachverständigen zu berufen.
3. Der Antrag, dem Sachverständigen die Vorlage seiner Handakten aufzuerlegen, ist nicht zulässig.
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IBRRS 2009, 2441
Sachverständige
LG Halle, Beschluss vom 29.04.2009 - 12 O 61/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2440
Sachverständige
LG Halle, Urteil vom 08.04.2009 - 12 O 61/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2439
Sachverständige
LG Halle, Beschluss vom 11.07.2008 - 12 O 61/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 2438
Sachverständige
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.06.2009 - 12 W 50/09 (JVEG)
Eine grob fahrlässig herbeigeführte erfolgreiche Befangenheitsablehnung führt zu einem Verlust der Honorarvergütung des Sachverständigen.
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IBRRS 2009, 2370
Sachverständige
VG Stade, Urteil vom 27.03.2008 - 6 A 2018/06
1. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten.
2. Der Nachweis besonderer Sachkunde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO ist erbracht, wenn der Antragsteller über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.
3. Die Bewertung der Leistungen des Bewerbers durch den Fachausschuss und die darauf beruhende negative Entscheidung unterliegen nicht einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, vielmehr obliegt dem erkennenden Gericht obliegt eine umfassende Würdigung der Entscheidung des Fachausschusses.
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IBRRS 2009, 2317
Sachverständige
OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2009 - 15 W 22/09
Auch gegen die Höhe eines für die mündliche Erläuterung des Gutachtens gerichtlich eingeforderten Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.
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IBRRS 2009, 2273
Sachverständige
BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Xa ZR 114/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2009, 1928
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2009 - 9 W 44/09
Es begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn das Gericht sich weigert, kritische Anmerkungen einer Partei zur Qualität eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem Sachverständigen dadurch vorzuenthalten, dass es diesem die kritischen Anmerkungen nicht zur Verfügung stellt.
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IBRRS 2009, 1562
Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 09.05.2008 - 22 U 87/07
1. Nach § 252 Satz 2 BGB gilt derjenige Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Streitfalls mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann.
2. Kommt es zu einem Produktionsausfall, so kann dies unter Heranziehung der Betriebsergebnisse aus den Vorjahren dargelegt werden.
3. Vorzutragen sind Anknüpfungstatsachen, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB enthaltene Vermutung eingreift.
4. Dies kann geschehen, indem dargelegt wird, bis zum Schadenstag und danach habe die Klägerin an Waren nicht mehr produziert und produzieren können, als sie am Markt habe absetzen können.
5. Ebenso kann dargelegt werden, welche Kunden konkret wegen Produktionsausfall nicht beliefert werden konnten und welche Gewinne deshalb ausgeblieben sind.
6. Ein Sachverständiger kann im Einverständnis mit den Parteien und dem Gericht eigene Ermittlungen anstellen, um den Sachverhalt zu klären, den er letztlich zu begutachten hat. Dazu darf er auch Personen befragen.
7. Die Übernahme der von einer Partei genannten Einheitspreise ist dem Sachverständigen jedoch nur dann gestattet, wenn die Gegenpartei nicht widerspricht.
8. Ansonsten muss eine Überprüfung von Einheitspreisen bzw. Reparaturkosten anhand von Originalunterlagen durch den Sachverständigen erfolgen.
IBRRS 2009, 1560
Sachverständige
OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2009 - 1 Ws 8/09
1. Der Sachverständige erhält für eine Stellungnahme im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens keine Vergütung als Sachverständiger gemäß § 8 ff JVEG.
2. Soll der Sachverständige auf Aufforderung des Gerichts eine dienstliche Äußerung zu einem Ablehnungsgesuch abgeben, so erhält er eine Entschädigung, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen gemäß § 19 JVEG seinem Zeitaufwand entspricht.
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IBRRS 2009, 1542
Sachverständige
BGH, Beschluss vom 01.04.2008 - X ZR 84/05
Zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand für ein schriftliches Gutachten muss eine plausible Proportionalität gewahrt sein.
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IBRRS 2009, 1423
Sachverständige
OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 8 W 152/08
Stellt ein Sachverständiger ohne entsprechende gerichtliche Aufforderung ein Exemplar seines eigenen schriftlichen Gutachtens für seine Handakten her, so bilden die daraus resultierenden Kosten grundsätzlich keine ersatzfähigen Aufwendungen im Sinne der §§ 7 Abs. 2 oder 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG.*)
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IBRRS 2009, 1390
Sachverständige
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2008 - 1 Ws 167/07
1. Bei einer Handwerkerrechnung setzt der Vorwurf des (versuchten) Betruges zum Nachteil des Kunden objektiv (äußere Tatseite) voraus, dass die Rechnung nicht erbrachte Leistungen enthält oder, sei es insgesamt oder in einzelnen Positionen, "krass überhöht" ist.*)
2. Nicht jeder "Ausreißer nach oben" in einer Handwerkerrechnung ist ein (versuchter) Betrug zum Nachteil des Kunden. Die Schwelle zur Strafbarkeit kann erst bei einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung überschritten sein. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn die "Grenze des Doppelten" der üblichen Vergütung, die nach § 632 Abs. 2 Fall 2 BGB als vereinbart anzusehen ist, erreicht oder überschritten wird.*)
3. Zum Vorwurf der Beihilfe zum (versuchten) Prozessbetrug sowie der falschen uneidlichen Aussage und anderer Aussagedelikte durch Erstattung eines falschen Gutachtens.*)
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IBRRS 2009, 1292
Sachverständige
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2009 - 10 W 32/09
Aufwendungen eines Sachverständigen für eine Bahncard 100 sind - jedenfalls während deren Gültigkeitsdauer - auch nicht anteilig als Reisekosten erstattungsfähig.*)
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IBRRS 2009, 1286
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - VII ZR 200/08
Sofern das Gericht einen Sachverständigen mündlich anhört, ist ein selbständiges Beweisverfahren grundsätzlich nach dieser mündlichen Anhörung und Verlesen des Sitzungsprotokolls beendet.
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IBRRS 2009, 1273
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 11.01.2008 - 4 WF 228/07
Eine Entscheidung des Gerichts, mit welchem die Anregung bzw. der "Antrag" einer Partei auf "Entpflichtung" eines Sachverständigen beschieden wird, kann nicht nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen mit der (sofortigen) Beschwerde angegriffen werden.
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IBRRS 2009, 1261
Sachverständige
KG, Beschluss vom 06.09.2007 - 12 W 52/07
Ein Sachverständiger, der auf den Vorhalt eines Rechtsanwalts unsachlich reagiert, kann als befangen abgelehnt werden.
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IBRRS 2009, 1222
Bauvertrag
LG Kiel, Beschluss vom 30.01.2009 - 9 OH 49/07
Sachverständige sind nicht verpflichtet, auf Weisung des Gerichts Bauteilöffnungen vorzunehmen.
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IBRRS 2009, 1220
Sachverständige
LG Kiel, Beschluss vom 14.11.2008 - 9 OH 7/08
1. Auch wenn ein Sachverständiger sich im Rahmen eines Ortstermins nicht genau an den Beweisbeschluss hält, rechtfertigt dies keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.
2. Ein Sachverständiger darf frei entscheiden, welche Bauteile der zu begutachtenden Anlage er dokumentiert.
3. Ein Sachverständiger ist nicht verpflichtet, Ablehnungsanträge und deren Begründungen zu protokollieren.
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IBRRS 2009, 1171
Sachverständige
LG Wuppertal, Beschluss vom 11.02.2009 - 1 OH 32/07
Zu der Frage, in welcher Art und Weise ein Sachverständiger auf Angriffe gegen sein Gutachten reagieren darf, ohne die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
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IBRRS 2009, 1170
Sachverständige
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.11.2008 - 2 W 2246/08
1. Wird ein Sachverständiger erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sein Gutachten nicht verwertet, verliert er nicht allein deswegen seinen Vergütungsanspruch, sondern nur dann, wenn die Unverwertbarkeit seines Gutachtens auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass das Verhalten des Sachverständigen als eine ungewöhnlich große Sorgfaltspflichtverletzung zu werten ist, bei der dasjenige unbeachtet geblieben ist, was gegebenenfalls jedem hätte einleuchten müssen.
2. Es kann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn der Sachverständige die Beweiskraft der von den Parteien vorgelegten Unterlagen anzweifelt. Vielmehr hätte der Sachverständige in sachlicher Form auf seine Bedenken hinweisen und eine ausdrückliche Weisung des Gerichts gemäß § 404a ZPO einholen müssen. Dieses Verhalten kann jedoch nicht als ungewöhnlich große Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden, die eine Rückforderung seiner Vergütung rechtfertigen würde.
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IBRRS 2009, 1153
Sachverständige
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2009 - 10 W 145/08
Es gibt im Regelfall keinen Grund dafür, der Hilfskraft eine doppelt so hohe Kilometerpauschale zuzubilligen als der Sachverständige selbst nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG erhält.*)
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