Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3153 Entscheidungen insgesamt
Online seit gestern
IBRRS 2025, 1694
LG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2025 - 334 S 51/24
ohne amtliche Leitsätze

IBRRS 2025, 1693

LG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2025 - 2-19 O 27/24
ohne amtliche Leitsätze

Online seit 4. Juli
IBRRS 2025, 1496
AG Hamburg, Urteil vom 11.12.2024 - 9 C 467/23
1. Über im Mietvertrag ausdrücklich genannte Betriebskostenarten hinausgehende Betriebskosten gelten grundsätzlich als mit der Grundmiete abgegolten.
2. Abweichende Verteilungen der Betriebskosten bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung.

Online seit 3. Juli
IBRRS 2025, 1691
OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2025 - 5 ORbs 131/25
1. Die den Verfügungsberechtigten von gefördertem Wohnraum treffende Instandhaltungspflicht aus § 21 Abs. 1 WFNG-NW richtet sich nach dem gesetzlichen vorgeschriebenen Ausstattungsstandard sowie den Vorgaben des Darlehensvertrags und der Förderungszusage in Verbindung mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen.*)
2. Die §§ 5, 6 WohnStG-NW begründen keine Pflicht zur Einbringung eines Fußbodens bzw. Bodenbelags in die geförderte Mietwohnung.*)

Online seit 2. Juli
IBRRS 2025, 1704
LG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2025 - 4 S 159/24
(Ohne amtliche Leitsätze)

Online seit 1. Juli
IBRRS 2025, 1084
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2025 - 3 U 82/23
1. Auf den anrechenbaren Baukostenzuschuss ist nicht nur § 547 BGB, sondern - jedenfalls nach der Aufhebung des § 57c ZVG mit Wirkung zum 01.02.2007 - auch § 566c Satz 1 BGB anwendbar.
2. Im Einzelfall können unbillige Ergebnisse für den Mieter nach § 242 BGB korrigiert werden.

Online seit 30. Juni
IBRRS 2025, 1684
OLG Hamburg, Urteil vom 29.04.2025 - 4 W 105/24
Verstößt ein Heimbewohner nachhaltig gegen das Selbstbestimmungs- oder Persönlichkeitsrecht anderer Bewohner, insbesondere durch wiederholte sexuelle Übergriffe, stellt dies regelmäßig eine gröbliche Pflichtverletzung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG dar.*)

IBRRS 2025, 1679

BGH, Beschluss vom 08.04.2025 - VIII ZR 245/22
1. Eine Staffelmietvereinbarung ist unwirksam, wenn sie die zulässige Höchstmiete gem. § 556d Abs. 1 BGB überschreitet und die im Vormietverhältnis vereinbarte Miete nicht berücksichtigt.
2. Allein der Umstand, dass der Vermieter dem Mieter die Wahlmöglichkeit zwischen der Übernahme der Schönheitsreparaturen und der Zahlung einer niedrigeren Miete einerseits sowie einer höheren Mietzahlung bei Nichtausführung von Schönheitsreparaturen andererseits eingeräumt hat, genügt nicht ohne Weiteres für ein Aushandeln und damit für das Vorliegen einer wirksamen (individualvertraglichen) Quotenabgeltungsklausel.
3. Die Vornahme von Änderungen in einem Vertragsentwurf jenseits der kontrollgegenständlichen Klausel genügt ebenso wenig für die Annahme, der Vertragstext sei insgesamt oder hinsichtlich der kontrollgegenständlichen Klausel individuell ausgehandelt, wie der Umstand, dass der Verwendungsgegner die vom Verwender eingeräumte Möglichkeit einer Besprechung zum geänderten Vertragstext nicht genutzt, sondern diesen ohne Äußerung von Änderungswünschen unterzeichnet hat.
4. Dass die Vertragspartner bei Verhandlungen jeweils für sich ihre wirtschaftliche Position als einheitliches Paket beurteilt haben, rechtfertigt nicht, eine vom Verwender gestellte, konkret nicht verhandelte und unverändert in den Vertrag übernommene Vertragsbedingung als ausgehandelt anzusehen.

IBRRS 2025, 1543

LG Berlin II, Beschluss vom 10.02.2025 - 63 T 18/25
Für die Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Teils der Mieter bei einer Mietermehrheit ist ein Streitwert in Höhe der Jahresnettomiete anzusetzen.

Online seit 28. Juni
IBRRS 2025, 1595
OLG Schleswig, Urteil vom 28.05.2025 - 12 U 59/24
1. Bei dem Nutzungsvertrag betreffend eine Flächennutzung mit Windenergieanlagen handelt es sich um einen gewerblichen Miet- oder Pachtvertrag.*)
2. Zur Vertragskonstruktion: Im konkreten Fall beträgt die Laufzeit des Vertrags, vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen an gerechnet, 20 Jahre. Hinzu kommt eine Option für den Nutzungsberechtigten, den Vertrag um weitere 2 x 5 Jahre zu verlängern. Der Vertrag beginnt allerdings bereits zuvor, nämlich mit dem Tag der Unterzeichnung, zu laufen. Mit der Frage, ob für diesen Zeitraum ebenfalls eine Befristung anzunehmen ist mit der Folge, dass eine ordentliche Kündigung per se ausscheidet oder ob der Vertrag in diesem Zeitraum unbefristet ist und eine ordentliche Kündigung grundsätzlich zulässt, hat sich jüngst der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung ebenfalls zu einem Mietverhältnis im Bereich des Windenergieanlagenbaus beschäftigt.*)
3. Gehen die Vertragsparteien bei Vertragsschluss davon aus, dass das Ereignis eintreten wird und nur der Zeitpunkt, wann dies der Fall sein wird, ungewiss ist, liegt in der Regel eine Befristung iSv § 163 BGB vor mit der Folge, dass die Mietzeit bestimmt ist und damit gemäß § 542 Abs. 2 BGB die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung auch bis zum Beginn der vereinbarten Laufzeit ausgeschlossen ist. Ist aus der maßgeblichen Sicht der Vertragsparteien bei Vertragsschluss hingegen ungewiss, ob dieses Ereignis überhaupt jemals eintreten wird, liegt eine aufschiebende Bedingung iSv § 158 Abs. 1 BGB vor. Die Vertragsbindung besteht dann bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die fest vereinbarte Mietzeit beginnt indes erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB. In diesem Fall ist die Mietzeit bis zum Eintritt der Bedingung unbestimmt und der Vertrag kann grundsätzlich durch eine ordentliche Kündigung beendet werden, während nach dem Bedingungseintritt die Vertragslaufzeit befristet ist und eine ordentliche Kündigung vor dem Laufzeitende gemäß § 542 Abs. 2 BGB ausscheidet.*)
4. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrags – sollte es nach den Ausführungen unter 3. bestehen – kann allerdings vertraglich ausgeschlossen sein. Grundsätzlich kann in einem unbefristeten Miet- oder Pachtverhältnis das Recht zur ordentlichen Kündigung für einen bestimmten Zeitraum vertraglich ausgeschlossen werden. Dies gilt auch im Rahmen von Formularverträgen. Ein zeitlich befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts kann sich in einem Miet- oder Pachtvertrag auch aufgrund einer konkludenten Vereinbarung ergeben.*)
5. Bei einer Auslegung der vertraglichen Regelungen im Hinblick auf einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung können im Einzelfall auch Rücktrittsregelungen mit einbezogen werden. Würde man nämlich den Parteien unabhängig von den Rücktrittsregelungen ein „freies“ Kündigungsrecht bis zur Inbetriebnahme der Windenergieanlagen zubilligen, wäre insbesondere die Anlagenbetreiberin ‒ für den Verpächter erkennbar ‒ einem hohen Kostenrisiko ausgesetzt, was annehmbar durch die Beschränkung von Beendigungsmöglichkeiten verhindert werden sollte.*)
6. Allerdings muss ein solcher Ausschluss auch einer AGB-Prüfung gem. §§ 305ff. BGB standhalten. Ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für den Verpächter kann dabei trotz der grundsätzlich zu schützenden finanziellen Interessen des Windenergieanlagenbetreibers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB im Einzelfall unwirksam sein, wenn der Verpächter dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.*)
7. Dabei resultiert die unangemessene Benachteiligung des Beklagten noch nicht aus potenziell unangemessen langen oder sogar unendlich dauernden entgeltlosen Zeiten und/oder einer potenziell unendlichen Zeitdauer, für die der Beklagte ohne Entgelt an den Nutzungsvertrag gebunden wäre, sofern der Vertrag für diesen Zeitraum weiterhin die Nutzung durch den Verpächter vorsieht und er ggfs. Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB verlangen und/oder außerordentlich kündigen kann.*)
8. Sie kann aber daraus resultieren, dass der Verpächter zu einer zusätzlichen Leistung verpflichtet ist – wie hier die Aufgabe der Wohnnutzung einer Hofstelle auf den verpachteten Flächen – und die Erklärung zur Aufgabe der Wohnnutzung früh im Laufe des Genehmigungsverfahrens bereits für die erste Windenergieanlage erfolgen muss, ohne dass der Verpächter zu diesem Zeitpunkt weiß, ob und in welchem Umfang er auf die von der Anzahl der gebauten Windenergieanlagen abhängige vertragliche Vergütung – insbesondere eine Beteiligung am Windpark – einen Anspruch hat. Diese zusätzliche Verpflichtung kann im Ergebnis dazu führen, dass der Verpächter ohne ein ordentliches Kündigungsrecht jedenfalls bis zur Erteilung der Genehmigung und ohne angemessenen finanziellen Ausgleich unangemessen benachteiligt wird im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.*)

Online seit 27. Juni
IBRRS 2025, 1671
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2025 - 24 U 227/23
1. Der Rücktritt von einem Dauerschuldverhältnis (hier: Miete) ist zulässig, wenn aufgrund einer gegenwärtigen Tatsachengrundlage objektiv und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass eine Vertragsverletzung (hier: Erfüllungsgefährdung) gem. § 323 Abs. 1 BGB eintreten wird.*)
2. Der Befall einer Wohnung mit Bettwanzen stellt einen Mangel der Mietsache gem. § 536 BGB dar, welcher vor Mietbeginn einen Rücktritt begründen kann.*)
3. Ein aufgetretener Bettwanzenbefall und die damit einhergehende Notwendigkeit des wiederholten Einsatzes hochwirksamer Insektizide begründet eine Unzumutbarkeit der Nutzung für den Mieter.*)
4. Da ein Bettwanzenbefall regelmäßig durch ein übliches und sozialadäquates Nutzungsverhalten hervorgerufen wird, begründet dies keine Überschreitung des Mietgebrauchs gem. § 538 BGB. Demgemäß begründet das Einbringen von Bettwanzen auch kein Verschulden gem. § 276 BGB.*)

Online seit 26. Juni
IBRRS 2025, 1661
AG Waiblingen, Urteil vom 24.03.2025 - 13 C 280/25
(Ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2025, 1545

AG Charlottenburg, Urteil vom 11.03.2025 - 203 C 239/24
1. Eine Abweichung von der Orientierungshilfe durch Hinzufügen von wohnwerterhöhenden oder -mindernden Merkmalen kommt allenfalls in engen Grenzen in Betracht.
2. Weder ein Merkmal "gute Anbindung an den ÖPNV" noch ein Merkmal "gute Nahversorgung" können als weitere wohnwerterhöhende Merkmale berücksichtigt werden.

Online seit 25. Juni
IBRRS 2025, 1560
LG Lübeck, Urteil vom 26.11.2024 - 17 O 49/24
1. Die Mietkaution sichert Ansprüche des Vermieters und wird erst fällig, wenn dieses Sicherungsbedürfnis entfallen ist, der Vermieter also keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr hat. Bis zum Eintritt der Fälligkeit hat der Mieter keinen Zugriff auf die Kaution, insbesondere nicht durch Aufrechnung.
2. Endet das Mietverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Vermieter sämtliche Forderungen aus dem Mietvertrag unabhängig vom Entstehungszeitpunkt gegen den nach Vertragsende fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ver- bzw. aufrechnen.
3. Die Kautionsforderung kann nicht als Insolvenzforderung qualifiziert werden. Masseforderung ist sie andererseits auch nicht, da sie als Sicherheitsleistung keine Gegenleistung für die Zeit des eröffneten Verfahrens darstellt und vor Insolvenzeröffnung fällig geworden ist.
4. Der Vermieter kann sich nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Kaution befriedigen.

Online seit 24. Juni
IBRRS 2025, 1542
LG Kiel, Urteil vom 24.01.2024 - 10 O 90/23
1. Eine unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist.
2. Eine sachliche Rechtfertigung der Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters ist nicht gegeben. Denn der Vermieter wird mit Rückgabe der Mietsache in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, inwieweit ihm Ansprüche wegen Veränderung bzw. Verschlechterung der Mietsache zustehen.
3. Darüber hinaus betrifft die Regelung in § 548 BGB auch die berechtigten Interessen des Mieters, da dieser nach Rückgabe der Sache keinen Einfluss mehr auf die Mietsache hat und keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen kann.
4. Zudem spricht auch der Regelungszweck einer zeitnahen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gegen die Zulässigkeit einer formularvertraglichen Verlängerung der Verjährungsfrist, so dass nach alledem die Verjährungsverlängerung unzulässig ist.

Online seit 22. Juni
IBRRS 2025, 1607
AG Hanau, Urteil vom 11.04.2025 - 32 C 37/24
1. Der Inhalt eines von den Parteien unterzeichneten Über- oder Rückgabeprotokolls ist, so keine abweichenden Abreden getroffen werden, sowohl hinsichtlich positiv aufgeführter Verschlechterungen der Mietsache als auch Fehlens nicht aufgeführter bindend, es sei denn, solche können im Zug einer üblichen Prüfung nicht erkannt werden.*)
2. Unterzeichnet der Mieter das Protokoll behauptetermaßen nur, um nicht selbst für Schäden verantwortlich gemacht zu werden, steht das der vereinbarten Protokollwirkung nicht entgegen.*)
3. Behauptet der Mieter entgegen einem den mangelfreien Zustand der Mietsache bei Rückgabe bestätigenden unterzeichneten Protokoll, es hätten bis zu Ende Mängel vorgelegen, ist er mit diesem Vortrag insgesamt ausgeschlossen, da bzw. wenn er nicht vorträgt, wann zuvor bestehende Mängel behoben worden seien.*)
4. Einrichtungen, welche der Mieter in die Wohnung einbringt (hier: Laminat), sind spätestens bei Mietende wieder zu entfernen. Ein Anspruch des Mieters auf Kostenerstattung besteht nur, wenn dieses vereinbart wurde oder der Vermieter der Entfernung widerspricht.*)

Online seit 20. Juni
IBRRS 2025, 1540
LG Berlin II, Beschluss vom 19.02.2025 - 67 S 213/24
1. Ein in der Wohnung des Mieters abgeschlossener Mietaufhebungsvertrag ist nicht nach § 355 BGB widerruflich, weil er nicht die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Preises nach § 312 Abs. 1 BGB enthält.
2. Die Verpflichtung des Mieters zur Räumung der Wohnung stellt keine Verpflichtung zur Zahlung eines Preises i.S.v. § 312 BGB dar.

Online seit 19. Juni
IBRRS 2025, 1541
AG Brandenburg, Urteil vom 05.06.2025 - 30 C 17/24
ohne amtlichen Leitsatz

Online seit 18. Juni
IBRRS 2025, 1564
OLG München, Beschluss vom 13.01.2025 - 32 U 3042/24
(Ohne amtliche Leitsätze)

Online seit 17. Juni
IBRRS 2025, 1498
LG Paderborn, Urteil vom 20.11.2024 - 51 C 172/24
1. Der Vermieter muss den Mieter gegen Störungen im Gebrauch, insbesondere auch durch andere Mieter, im möglichen und zumutbaren Umfang schützen.
2. Der Vermieter muss nicht einschreiten, wenn der Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist.
3. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.
4. Deutlich (intensiv) wahrnehmbarer Rauch ist grundsätzlich als eine wesentliche Beeinträchtigung anzusehen; das gilt auch dann, wenn sie nur eine Zigarettenlänge andauert.
5. Allerdings besteht ein Unterlassungsanspruch gegenüber als wesentlich anzusehenden Beeinträchtigungen durch Tabakrauch nicht uneingeschränkt, weil der gestörte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon gehört.
6. Bei Beeinträchtigungen durch Tabakrauch führt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme - wenn eine Verständigung der Parteien untereinander nicht möglich ist - im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind.

Online seit 13. Juni
IBRRS 2025, 1523
AG Pankow, Urteil vom 28.05.2025 - 7 C 5144/24
(Ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2025, 1235

LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2024 - 307 S 40/24
1. Eine Schonfristzahlung wirkt sich nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nur auf die fristlose Kündigung aus.
2. Allerdings kann die innerhalb der Frist des § 569 BGB erfolgte nachträgliche Zahlung die Pflichtverletzung des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen und unter diesem Gesichtspunkt von Bedeutung sein.
3. Begleichen die Mieter innerhalb von nur drei Tagen nach Erhalt der Kündigung die Mietrückstände vollständig und gab es in der Vergangenheit keine Zahlungsrückstände und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es in der Zukunft noch einmal zu Zahlungsrückständen kommen würde, haben die Mieter in der Vergangenheit keine sonstigen mietvertraglichen Pflichten verletzt und liegen keine Anhaltspunkte für künftige (Fehl-)Verhaltensweisen vor, die das Vertrauen des Vermieters in eine gedeihliche Fortsetzung des Mietverhältnisses in Frage stellen könnten, ist ausnahmsweise auch die ordentliche Kündigung unwirksam.

Online seit 12. Juni
IBRRS 2025, 1511
BGH, Beschluss vom 14.05.2025 - XII ZR 88/23
1. Die Änderung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen stellt unabhängig von ihrer relativen oder absoluten Höhe eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar (im Anschluss an Senatsurteil vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14, IMR 2016, 71 = NZM 2016, 98).*)
2. Hat der frühere Vermieter an einer schriftformschädlichen Änderungsvereinbarung mitgewirkt, kann sich der Erwerber des Grundstücks, der gem. § 566 BGB kraft Gesetzes in die Vermieterstellung eingerückt ist, gegenüber dem Mieter grundsätzlich auch dann auf den dadurch herbeigeführten Formmangel des Mietvertrages berufen, wenn dies dem früheren Vermieter selbst nach Treu und Glauben verwehrt gewesen wäre (im Anschluss an BGHZ 40, 255, und BGH, Urteil vom 30.05.1962 - VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388).*)

IBRRS 2025, 1505

AG Saarbrücken, Urteil vom 12.02.2025 - 3 C 181/24
1. Sieht der Mietvertrag vor, dass die spätestens am 3. Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss, so ist diese Regelung unwirksam, weil sie dem Mieter das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegt, die durch Zahlungsdienstleister verursacht worden sind.
2. Streiten Mieter und Vermieter lauthals und zieht sich der Mieter mit den Worten "er gehe jetzt, bevor er handgreiflich wird" zurück, rechtfertigt dies eine Kündigung nicht, da das Verhalten deeskaliernd ist.
3. Eine laut geführte mündliche Streitigkeit in der Sache rechtfertigt für sich allein keine Kündigung.
4. Die einmalige Äußerung eines Verdachts der Schwarzarbeit im Rahmen eines Streitgesprächs über die Begründetheit konkreter Abrechnungspositionen einer Nebenkostenabrechnung rechtfertigt nicht die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters.
5. Soweit empfangsbedürftige Willenserklärungen einem Formerfordernis unterliegen, müssen diese Erklärungen nicht nur formgerecht erstellt werden, sondern auch in der vorgeschriebenen Form dem Empfänger zugehen.
6. Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.
7. Das Kündigungsrecht kann der Vermieter dann nicht mehr ausüben, wenn sein Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt. Der Vermieter hat sein Kündigungsrecht alsbald auszuüben; ein längeres Zuwarten oder Dulden dieses Zustands, insbes. laufende Mietkürzungen, kann zum Verlust des Kündigungsrechts führen.
8. Eine Unpünktlichkeit mit lediglich zwei Monatsmieten genügt zumindest bei einem langjährigen Mietverhältnis noch nicht für eine ordentliche Kündigung.
Online seit 11. Juni
IBRRS 2025, 1492
AG Pankow, Urteil vom 10.06.2025 - 101 C 5058/24
Begehrt der Vermieter eine Mieterhöhung auf eine bestimmte Summe und anerkennt der Mieter lediglich einen bestimmten Betrag pro Quadratmeter, ohne die Gesamt-Quadratmeterzahl zu nennen, so liegt kein Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO vor, weil damit der erforderliche zweite Faktor zur Berechnung des Gesamt-Mietzinses fehlt.

IBRRS 2025, 1491

OLG Naumburg, Urteil vom 19.12.2024 - 2 U 39/24 (Lw)
1. Wird ein Landpachtvertrag zwischen dem Eigentümer und einer GmbH & Co. KG für eine Vertragsdauer von zwölf Jahren geschlossen, so erfüllt der Vertrag das Formerfordernis nach § 585a BGB, wenn die Urkunde im Vertragseingang die Bezeichnung der Pächterin als GmbH & Co. KG enthält und der Vertrag im Feld „Unterschrift des Pächters“ von einer natürlichen Person ohne Vertretungszusatz unterzeichnet wird.*)
2. Eine im Landpachtvertrag vorgesehene Option der einseitigen Verlängerung des Vertrages kann vom Optionsinhaber bis zum Ablauf der ursprünglichen – hier befristeten – Vertragslaufzeit ausgeübt werden. Diesem Recht steht eine zuvor ausgesprochene, jedoch unwirksame ordentliche Kündigung nicht entgegen.*)

Online seit 10. Juni
IBRRS 2025, 1546
LG Berlin II, Beschluss vom 25.11.2024 - 63 S 202/24
1. Der Wohnraummieter hat keinen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung, wenn er seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort begründet hat und ein konkreter Rückkehrwille nicht ersichtlich ist (Anschluss an LG Berlin, GE 2017, 778).
2. Das ist dann anzunehmen, wenn er selbst erklärt, das bisherige Wohnumfeld sei sozial schwierig und er behalte sich die Wohnung für Notfälle "gegebenenfalls" vor.

IBRRS 2025, 1486

LG Berlin II, Beschluss vom 30.12.2024 - 63 S 202/24
1. Der Wohnraummieter hat keinen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung, wenn er seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort begründet hat und ein konkreter Rückkehrwille nicht ersichtlich ist (Anschluss an LG Berlin, GE 2017, 778).
2. Das ist dann anzunehmen, wenn er selbst erklärt, das bisherige Wohnumfeld sei sozial schwierig und er behalte sich die Wohnung für Notfälle "gegebenenfalls" vor.

Online seit 6. Juni
IBRRS 2025, 1455
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2025 - 2 S 1319/24
Sieht die Satzung der entsorgungspflichtigen Körperschaft hinsichtlich der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung vor, dass Mieter und Grundstückseigentümer Gesamtschuldner der Gebühr sind, kann die Behörde - wenn der Mieter die festgesetzten Abfallgebühren nicht freiwillig bezahlt - den Grundstückseigentümer heranziehen und ist nicht verpflichtet, die gegenüber den Mietern festgesetzten Gebühren vorrangig zu vollstrecken.*)

Online seit 5. Juni
IBRRS 2025, 1458
OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2025 - 4 ORs 24/25
1. Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer „dadurch“ bewirkten „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person“. Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt.*)
2. Zu orientieren ist der Begriff des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ an dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Begriff der „Intimsphäre“, der vor allem, aber nicht nur die Bereiche Krankheit, Tod und Sexualität zuzuordnen sind und die grundsätzlich die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertraulichen Briefen und Tagebuchaufzeichnungen sowie die Angelegenheiten umfasst, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht, wie bspw. Gesundheitszustand, Einzelheiten über das Sexualleben sowie Nacktaufnahmen. Auf den Bereich der Sexualität und Nacktheit ist der Anwendungsbereich wiederum nicht zu beschränken. Auch bestimmte Tatsachen aus dem Familienleben sind dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnen, bspw. solche, die die wechselseitigen persönlichen Bindungen, Beziehungen und Verhältnisse innerhalb der Familie betreffen, darum unbeteiligten Dritten nicht ohne Weiteres zugänglich sind und Schutz vor dem Einblick Außenstehender verdienen.*)
3. Situationen, die zwar der Privatsphäre zuzuordnen sind, aber ein „neutrales Verhalten“ zeigen, bedürfen hingegen des strafrechtlichen Schutzes typischerweise noch nicht. Die Herstellung einer Bildaufnahme von „neutralen“ Handlungen, wie dem Arbeiten, Kochen, Lesen, Fernsehen, Essen oder Schlafen in der Wohnung bewirkt demnach – wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen – für sich genommen noch keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs des Opfers (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.10.2024, 1 StR 299/24).*)

IBRRS 2025, 1457

LG Arnsberg, Beschluss vom 21.05.2025 - 5 T 234/24
(Ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2025, 1328

OLG München, Urteil vom 06.03.2025 - 14 U 3532/24
1. Ist in einem Kaufvertrag geregelt, dass der Verkäufer bis zur endgültigen Räumung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat, ist hier kein Mietvertrag, sondern ein Nutzungsverhältnis sui generis vereinbart.
2. Dies gilt erst recht, wenn die Parteien notariell beraten eine Räumungspflicht vereinbaren.
3. Ein Nutzungsverhältnis sui generis geht nicht nach § 566 BGB auf einen Zweiterwerber über.
4. Kauft der Zweiterwerber das Objekt, um seinen Verwandten (= Erstverkäufer) die dauerhafte Nutzung des Hauses gegen Entgelt zu ermöglichen, wird hier ein Mietverhältnis begründet.
5. Die betragsmäßig bestimmte Erhöhung des geschuldeten Mietzinses zu einem bestimmten Zeitpunkt stellt eine sog. "Staffelmiete" dar. Es genügt eine einmalige Erhöhung, um von einer Staffelmietvereinbarung auszugehen.
6. Eine solche Staffelmietvereinbarung bedarf jedoch der Schriftform.
7. Rechtsfolge der fehlenden Schriftform ist nur die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung, nicht die Unwirksamkeit des Mietvertrages als solchen.

Online seit 4. Juni
IBRRS 2025, 1451
BGH, Urteil vom 14.05.2025 - VIII ZR 256/23
Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt.*)

IBRRS 2025, 1436

AG Pankow, Urteil vom 12.03.2025 - 2 C 5016/24
Bei Vereinbarung eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) sind die Regelungen der Mietpreisbremse nach § 556d BGB nur ausnahmsweise anzuwenden, wenn ein Umgehungsgeschäft vorliegt; die Voraussetzungen sind vom Nutzer darzulegen und zu beweisen.

Online seit 3. Juni
IBRRS 2025, 1073
AG Halle/Saale, Urteil vom 10.04.2025 - 96 C 990/24
Verwendet der Mieter bei Einreichung eines Mahnbescheids eine bereits bekannte Zustellanschrift nicht und verwendet diese auch nicht, nachdem die erste Zustellung fehlgeschlagen war, hat er die verzögerte Zustellung zu vertreten.

IBRRS 2025, 0890

SächsVerfGH, Beschluss vom 13.03.2025 - 56-IV-24
1. Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist.
2. Dass die rechtliche Würdigung des Gerichts im Ergebnis nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar.

Online seit 2. Juni
IBRRS 2025, 1349
LG Lüneburg, Urteil vom 02.04.2025 - 6 S 4/25
1. Zur Begründung einer Mieterhöhung kann auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen abgestellt werden.
2. Begründung bedeutet dabei sowohl vom Wortlaut wie auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Sachverständige in zumindest für den Mieter nachvollziehbarer Weise mitteilen muss, wie er zu seiner Wertfeststellung gelangt ist.
3. Nachvollziehbar ist das Gutachten für den Mieter dann, wenn ihm durch die Ausführungen des Sachverständigen der Eindruck vermittelt wird, die Schlussfolgerungen des Gutachters auf das vergleichbare Mietgefüge seien verständlich und naheliegend.
4. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, wie viele Datensätze er seinem Gutachten zu Grunde gelegt hat.
5. Es bedarf auch der Angabe, welches der einschlägigen Internetportale bemüht wurde.
6. Wegen der Vorgaben der DSGVO lässt sich für Sachverständige keine zureichende Datenmenge für die Feststellung der Ortsüblichkeit mehr ermitteln.

Online seit 22. Mai
IBRRS 2025, 1329
AG Köln, Urteil vom 18.07.2024 - 222 C 17/24
1. Die Nachhaltigkeit der Störung des Hausfriedens liegt erst dann vor, wenn sich diese über einen längeren Zeitraum hinweg hinzieht.
2. Voraussetzung ist demnach, dass der Mieter nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig ein Verhalten an den Tag legt, das die übrigen Nutzer des Hauses mehr als notwendig stört und dieses Verhalten trotz einer Abmahnung nicht ändert.
3. Ein Polizeieinsatz als solches reicht für sich genommen nicht aus, eine Störung des Hausfriedens anzunehmen.

Online seit 21. Mai
IBRRS 2025, 1333
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2024 - 2 U 112/22
1. Entsteht während der Mietzeit ein Mangel der Mietsache i.S.d. § 536 BGB - wie hier in Gestalt des Brandschadens -, schuldet der Vermieter grundsätzlich dessen Beseitigung im Rahmen seiner Erfüllungspflicht gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB unabhängig davon, ob die Mangelursache in seinem eigenen oder im Gefahrenbereich des Mieters zu suchen ist. Dies gilt auch bei Überlassung von erst noch vom Mieter umzubauenden Räumlichkeiten in einer Gaststätte.*)
2. Der Vermieter ist jedoch zur Wiederherbeiführung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache nur insoweit verpflichtet, soweit diese nicht wirksam auf den Miete übertragen worden ist. Die formularvertragliche Übertragung ist zulässig, soweit nicht Instandhaltung und Instandsetzung von Dach- und Fach betroffen ist.*)
3. Die Minderungsbefugnis des Mieters ist für die Zeit, in der er die Mangelbeseitigung schuldhaft verhindert oder mutwillig erschwert, ausgeschlossen. Hierzu zählt auch, wenn er notwendige Vorarbeiten unterlässt oder dem Vermieter den Zugang zu dem seiner Instandhaltungspflicht obliegenden Bereich nicht gewährt (Fortführung von LG Karlsruhe, Urteil vom 06.03.2009 - 9 S 206/08, IMR 2009, 380; LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2008 - 307 S 144/07, ZMR 2008, 456; LG Berlin, Urteil vom 21.02.2012 - 63 S 251/11, Grundeigentum 2012, 550 f.).*)
4. Ist der Ausbruch eines Brands dem Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Mieters zuzurechnen, kann er sich nicht auf den Mangel und das Recht zur Minderung berufen, wenn der Vermieter beweist, dass die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflichten- und Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters. Hat er diesen Beweis geführt, muss der Mieter nachweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Schadensursache letztlich ungeklärt bleibt, weil ein Planungs- oder Überwachungsverschulden für eine selbst verantwortete Elektroinstallation nicht nachgewiesen werden kann (Fortführung von: BGH, Urteil vom 01.03.2000 - XII ZR 272/97, Rz. 10, IMRRS 2000, 0417; BGH, Urteil vom 18.05.1994 - XII ZR 188/92, IMRRS 1994, 0003 = BGHZ 126, 124 ff.).*)

IBRRS 2025, 1318

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.02.2025 - 2 U 63/24
1. Vermietet der Betreiber eines Hotels mehrfach Zimmer an die Stadt, die darin jugendliche Geflüchtete unterbringt, liegt keine unbefugte Gebrauchsüberlassung vor, da der Betreiber die Zimmer an Dritte überlässt, was für den Betrieb eines Hotels gerade "immanent" ist (entgegen OLG Celle, Urteil vom 17.04.2025 - 2 U 148/24, IMRRS 2025, 0632).
2. Es gibt keinen Anspruch des Eigentümers/Vermieters, dass eine Vermietung nur an einen bestimmten Personenkreis erfolgen darf, solange keine Beeinträchtigungen der Räumlichkeiten zu befürchten sind.
3. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Geflüchtete ein Zimmer "intensiver und nachlässiger" nutzen würden, als dies bei einer "normalen Vermietung" der Fall wäre.

Online seit 20. Mai
IBRRS 2025, 1323
AG Friedberg, Urteil vom 20.11.2024 - 2 C 380/24
1. Für die Bestimmung der Minderungshöhe ist allein die objektive Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit maßgeblich.
2. Die fehlende Funktion der Rollläden in einer EG-Wohnung stellt insbesondere nachts ein Sicherheitsrisiko dar und begründet deshalb ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an der vollen Miete (hier: bis zur Reparatur).
3. Ist nach einem Wasserschaden aufgrund von Schimmel und Feuchtigkeit der Großteil der Wohnung nicht nutzbar, ist eine Minderungsquote von 60% angemessen.

IBRRS 2025, 1228

LG Lübeck, Urteil vom 26.07.2024 - 5 O 26/23
Lädt ein E-Bike-Händler einen Akku über Nacht im eingebauten Zustand auf und explodiert der Akku dabei, so hat der Händler als Mieter dem Vermieter den hierdurch entstandenen Schaden nach § 7 StVG zu ersetzen.

Online seit 19. Mai
IBRRS 2025, 0735
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.02.2025 - 2 U 35/24
1. Der Austausch des Geschäftsführers der juristischen Person oder die Änderung der Gesellschafter begründet keinen Wechsel des Vertragspartners im Miet- oder Pachtvertrag. Eine unbefugte Überlassung an einen Dritten liegt in diesem Fall nicht vor.
2. Eine sog. "Change-of-Control-Klausel" bei Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Unternehmensgesellschaft benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist damit unwirksam. Bei Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Unternehmensgesellschaft muss ein Vermieter mit einem Gesellschafterwechsel rechnen. Die Annahme eines Kontrollinteresses bei jeglichem Wechsel im Gesellschafterbestand oder der Geschäftsführung geht zu weit.

Online seit 16. Mai
IBRRS 2025, 1304
BGH, Urteil vom 26.03.2025 - VIII ZR 280/23
Zur Feststellung der nachhaltigen Einsparung von Endenergie bei einer energetischen Modernisierung der Mietsache (§ 555b Nr. 1 BGB; im Anschluss an Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 283/23, IMRRS 2025, 0614).*)

Online seit 15. Mai
IBRRS 2025, 1289
LG Bonn, Urteil vom 31.03.2025 - 12 O 66/22
1. Der Mieter kann grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen.
2. Ein Aushandeln liegt nicht vor, wenn die für den Vertragspartner des Verwenders nachteilige Wirkung der Klausel im Zuge von Verhandlungen zwar abgeschwächt, der gesetzesfremde Kerngehalt der Klausel vom Verwender jedoch nicht ernsthaft zur Disposition gestellt wird.
3. Eine AGB-Klausel, wonach der Mieter innerhalb von vier Wochen nach Übersendung der Nebenkostenabrechnung Belegeinsicht fordern muss, ist unwirksam.
4. Dies gilt erst recht, wenn dem Vermieter hingegen für die Aufstellung der Abrechnungen im Vertrag keine Ausschlussfrist auferlegt, und die Vorgabe jährlicher Abrechnung nicht sanktionsbewehrt ausgestaltet worden ist.
5. Zwar kann ein Einwendungsausschluss auch formularmäßig vereinbart werden. Seine Wirksamkeit hängt aber insbesondere davon ab, dass dem Mieter die gleiche Zeit für Einwendungen bleibt wie dem Vermieter für die Abrechnung.

IBRRS 2025, 1251

VG Berlin, Urteil vom 18.03.2025 - 8 K 40/23
In öffentlich-rechtlichen Verträgen kann eine über § 16 Abs. 1 WoBindG, § 11a WoG Bln hinausgehende Nachwirkungsfrist vereinbart werden.*)

Online seit 13. Mai
IBRRS 2025, 1280
BGH, Urteil vom 26.03.2025 - VIII ZR 281/23
Zur Feststellung der nachhaltigen Einsparung von Endenergie bei einer energetischen Modernisierung der Mietsache (§ 555b Nr. 1 BGB; im Anschluss an Senatsurteil vom 26.03.2025 - VIII ZR 283/23, IMRRS 2025, 0614).*)

IBRRS 2025, 1279

BGH, Urteil vom 26.03.2025 - VIII ZR 282/23
Zur Feststellung der nachhaltigen Einsparung von Endenergie bei einer energetischen Modernisierung der Mietsache (§ 555b Nr. 1 BGB; im Anschluss an Senatsurteil vom 26.03.2025 - VIII ZR 283/23, IMRRS 2025, 0614).*)

Online seit 12. Mai
IBRRS 2025, 1277
BGH, Urteil vom 26.03.2025 - VIII ZR 283/23
Der Vermieter einer Wohnung kann eine Mieterhöhung gem. § 559 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 555b Nr. 1 BGB (energetische Modernisierung) verlangen, wenn nach dem Abschluss der zu Modernisierungszwecken vorgenommenen Arbeiten zum (ex ante-)Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung eine (allein) durch die erfolgte bauliche Veränderung hervorgerufene messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten ist. Dies hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - zu beurteilen, wobei auch auf anerkannte Pauschalwerte zurückgegriffen werden kann.*)

IBRRS 2025, 1276

BGH, Urteil vom 16.04.2025 - VIII ZR 270/22
1. Der erforderliche hinreichend substanziierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte i.S.v. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann insbesondere - muss aber nicht stets - durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden (Bestätigung von Senatsurteil vom 22.05.2019 - VIII ZR 167/17, Rz. 38, IMRRS 2019, 0707 = NZM 2019, 527; Senatsbeschluss vom 13.12.2022 - VIII ZR 96/22, Rz. 21, IVR 2023, 127 = NZM 2023, 210).*)
2. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine (ausführliche) Stellungnahme eines - bezogen auf das geltend gemachte Beschwerdebild - medizinisch qualifizierten Behandlers geeignet sein, den Sachvortrag des Mieters zu untermauern, auch wenn diese nicht von einem Facharzt erstellt worden ist. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.*)
