Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
8089 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2025
IBRRS 2025, 2029
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2025 - 7 A 1822/23
1. Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
2. Aufgrund einer Dachterrasse zukommende Aufenthaltsfunktion ist im Einzelfall das Vorhandensein eines zweiten Rettungswegs erforderlich, damit bei einem Brandereignis eine effektive Rettung von Menschen möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis kann in Betracht gezogen werden, wenn die Dachterrasse als begehbare Dachfläche für eine Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend ausgebildet ist und außerdem ein Verbindungstreppe zwischen der Wohnung und der Dachfläche als notwendige Treppe ohne eigenes Treppenhaus ausgebildet ist (hier verneint).
3. Mit der Entstehung eines Brandes muss jederzeit gerechnet werden.
4. In einer Brandsituation muss eine effektive Rettung von Personen gewährleistet sein. Das betrifft nicht nur gesunde und besonnene Personen. Es muss auch gewährleistet sein, dass Mitarbeiter der Feuerwehr in Schutzanzügen mit Atemschutzgerät und gegebenenfalls mit Rettungs- und Löschausrüstung den Rettungsweg passieren können, um in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in einer Brandsituation orientierungslose Personen zügig aufzufinden und zügig aus dem Gefahrenbereich herauszubringen. Das ist bei einer 60 cm breiten Treppe nicht gewährleistet.
Volltext
IBRRS 2025, 1863
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 07.02.2025 - 22 B 92/25
1. Wird mit der begehrten Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache vorweggenommen, liegt ein Anordnungsgrund nur dann vor, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.*)
2. Eine endgültige, unumkehrbare Rechtsvereitelung im eigentlichen Sinne scheidet mit Blick auf das möglicherweise baldige Inkrafttreten eines neuen § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (BT-Drs. 20/14777, BR-Drs. 46/25) jedenfalls dann aus, wenn die daneben verbleibenden Anträge auf Vollgenehmigung nach § 6 BImSchG und auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG auch unter Berücksichtigung absehbarer Änderungen der Rechtslage weiterhin realistische Erfolgsaussichten haben.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2045
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2025 - 10 B 336/25
1. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch nach einer Folgenabwägung in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Umstände vorträgt, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Belange durch den Vollzug des Bebauungsplans hindeuten, dass die Belange von einigem Gewicht sind und mit den im Rahmen des Eilverfahrens zur Verfügung stehenden Mitteln eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich erscheint.*)
2. Anders als bei einem Hängebeschluss sind im Rahmen der Folgenabwägung nicht nur die kurzfristig anstehenden Maßnahmen zu berücksichtigen; vielmehr ist der gesamte Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache maßgeblich.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2044
Öffentliches Baurecht
OVG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2025 - 2 Bs 32/25
Das Erfordernis, dass die Behörde bei der Bewertung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung i.S.v. § 154 Abs. 2 BauGB erkannt haben muss, dass ihr ein Wertermittlungsspielraum zusteht und dass sie diesen selbst (rechtsfehlerfrei) ausüben muss, folgt nicht aus einer normativen Ermächtigung, sondern aus dem Wertermittlungsspielraum selbst. Es dient der Feststellung, dass die Behörde den allein ihr zustehenden Wertermittlungsspielraum tatsächlich ausgeübt hat und die Bestimmung der Bodenwerterhöhung auch in der sachlich gebotenen Weise erfolgt ist, d.h. im Wissen darum, dass die eigentliche Bewertung der Bodenwerterhöhung immer nur eine Schätzung darstellen kann.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2043
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2025 - 7 D 139/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 2042
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2025 - 1 KN 121/22
1. Das Interesse eines Planaußenliegers, vor der planbedingten Zunahme des Wasserzuflusses verschont zu bleiben, ist nur abwägungserheblich, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen (Nachteile, Gefahren) nicht von geringfügiger Art sind. Wann ein Nachteil in diesem Sinne geringfügig ist, ist aufgrund einer Zusammenschau zwischen Schadenspotential und Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. - häufigkeit zu ermitteln.*)
2. Die geringfügige, vorübergehende Überflutung von als Viehweide und Hühnerauslauf genutzten Grundstücksteilen im Falle eines hundertjährigen Hochwasserereignisses ist nicht abwägungserheblich.*)
3. Mit Blick auf ein zweihundertjähriges Hochwasserereignis sind nach der Wertung des § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG in der Bauleitplanung lediglich der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung zu berücksichtigen. Mögliche Sachschäden unterhalb dieser Schwelle sind nicht abwägungserheblich.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1911
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2025 - 10 B 384/25
1. Die Erschließungssituation eines Grundstücks lässt den Schluss auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann (ausnahmsweise) zu, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließende Straße, insbesondere durch Staus oder unkontrollierten Park(such)verkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
2. Es besteht hingegen kein rechtlich schützenswerter Anspruch darauf, dass das eigene Grundstück über die es erschließende öffentliche Straße zu jeder Zeit ohne Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen ist.
Volltext
IBRRS 2025, 2048
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.04.2025 - 12 MS 14/25
§ 6 Abs. 1 WindBG ist auf einen Zweitgenehmigungsantrag für ein bereits bestandskräftig genehmigtes Vorhaben unanwendbar.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2047
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2025 - 14 S 125/25
1. Der Einwand, eine geplante Windenergieanlage (WEA) werde Ertragseinbußen (hier: wegen der Windverhältnisse am Standort oder artenschutzrechtlicher Abschaltzeiten) erleiden, kann das Gewicht des in § 2 EEG zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb der WEA im Rahmen von Abwägungsentscheidungen (hier nach Maßgabe von § 15 Abs. 5 BNatSchG und § 9 Abs. 2 LWaldG) nur bei einer ganz offensichtlichen Fehlplanung relativieren.*)
2. Zum Erfordernis einer Alternativenprüfung im Rahmen von Abwägungsentscheidungen nach Maßgabe von § 15 Abs. 5 BNatSchG und § 9 Abs. 2 LWaldG (verneint).*)
3. Die von § 9 Abs. 2 LWaldG für die Entscheidung über einen Waldumwandlungsantrag verlangte Abwägung der für das Vorhaben sprechenden Belange mit den dagegensprechenden Belangen erfordert eine Einzelfallbetrachtung, die den konkreten Zustand des betroffenen Waldes einschließt.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2037
Öffentliches Baurecht
OVG Hamburg, Urteil vom 04.03.2025 - 2 E 7/23
1. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 4a Abs. 3 BauGB zur Heilung von Fehlern bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB rechtfertigen würde, liegt nicht vor.*)
2. Die Frage nach der notwendigen Mindestbreite eines Weges darf nicht ohne sachliche Gründe auf eine spätere Ausführungsplanung verschoben werden, wenn diese zugleich maßgeblich ist für die Bestimmung des erforderlichen Umfangs der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB unter Inanspruchnahme von privaten Gartenflächen auf den Anliegergrundstücken.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1862
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.03.2025 - 12 ME 49/24
1. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Beginns der Errichtung i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG.*)
2. Die Vorgaben für das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind auch hinsichtlich des Erlöschens der von ihr ersetzten oder in ihr eingeschlossenen Genehmigungen maßgebend.*)
3. Besteht ein fachrechtliches Vorhaben aus mehreren zulassungspflichtigen Maßnahmen und schließt eine Zulassung (z. B. Planfeststellungsbeschluss, immissionsschutzrechtliche Genehmigung) aufgrund ihrer Konzentrationswirkung die anderen Zulassungen mit ein, so ist für das Vorhaben bereits dann eine umfassende UVP durchzuführen, wenn nur eine oder mehrere der Maßnahmen aufgrund einer Ordnungsnummer der Anlage 1 zum UVPG eine UVP-Pflicht auslösen.*)
4. Ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben kann nicht durch einen baurechtlichen Vor- und/oder Teilgenehmigungsakt und eine immissionsschutzrechtliche Schlussgenehmigung legitimiert werden.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1915
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23
1. Zur Errichtung einer Windenergieanlage im Abstand von lediglich ca. 420 m zu einem Rotmilanhorst, ohne dass im konkreten Fall ein vorhabenbedingtes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.*)
2. Es ist naturschutzfachlich zwar anerkannt, dass die phänologischen Phasen bzw. die relevanten Aktivitätsperioden der zu untersuchenden Vogelart ebenso wie dessen täglicher Aktivitätsmechanismus bei der Erfassung zu berücksichtigen sind. Ein fachlicher Standard dergestalt, dass in den einzelnen phänologischen Phasen eine bestimmte Zahl an Beobachtungstagen zwingend einzuhalten ist, lässt sich jedoch nicht feststellen.*)
3. Stellt die Genehmigungsbehörde die Standsicherheit dadurch sicher, dass die Erteilung eines Baufreigabescheins an eine vollständige Prüfung der Standsicherheit geknüpft wird, erstreckt sich die Feststellungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht auf die Standsicherheit. Darin liegt auch keine unzulässige Verlagerung der Prüfung der Standsicherheit aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in ein nachgelagertes Verfahren.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1912
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2025 - 2 K 6709/24
1. Bei der Frage, ob es sich bei einer überwiegend aus Wochenendhäusern bestehenden Bebauung um ein faktisches Wochenendhausgebiet handelt, können Wochenendhäuser für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ausnahmsweise maßstabsbildend sein, auch wenn sie nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen.*)
2. Die Einstufung als faktisches Wochenendhausgebiet hat allerdings zur Voraussetzung, dass die maßstabsbildende Bebauung auch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet, der Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, die auf eine städtebaulich angemessene Fortentwicklung angelegt ist.*)
3. In einem von Seeflächen durchsetztem ehemaligen Kies- und Tonabbaugebiet ist eine regellose und ungeordnete Bebauung mit Anlagen ganz überwiegend zur Wochenend- und Freizeitnutzung, die im Wesentlichen der mit der Ufernähe einhergehenden Standortattraktivität folgt und im Übrigen sich selbst überlassen ist, nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1909
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2025 - 2 R 35/25
Hat die Gemeinde ihre Planungshoheit durch die Prüfung und Erteilung ihres Einvernehmens gewahrt, wird sie entsprechend ihrer Verantwortung zur eigenständigen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen im Genehmigungsverfahren ähnlich behandelt, als habe sie die Baugenehmigung mit Erteilung des Einvernehmens selbst erteilt. So wie die Gemeinde keinen Anspruch auf gerichtliche Aufhebung einer von ihr selbst erteilten Baugenehmigung hätte, steht ihr auch im Falle ihrer Mitwirkung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aufhebung einer gleichsam von ihr selbst (mit-)erteilten Genehmigung zu.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1908
Öffentliches Baurecht
OVG Saarland, Beschluss vom 23.06.2025 - 2 A 164/24
1. Einzelfall eines Bebauungsplans, der mit Blick darauf, dass rund die Hälfte der im Plangebiet liegenden Grundstücke noch plangerecht bebaut werden kann, nicht funktionslos geworden ist.*)
2. Die Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist nur nach den objektiv im Plangebiet vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten zu bewerten. Das Verhalten und die Intention der plangebenden Gemeinde ist demgegenüber rechtlich ohne Belang.*)
3. Für die Beurteilung des Funktionsloswerdens einer bauplanerischen Festsetzung ist die zwischenzeitliche Entwicklung einer von dem Bebauungsplan abweichenden (neuen) planerischen Konzeption ohne Bedeutung, solange die Gemeinde als Planungsträgerin diesen Vorstellungen nicht im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans rechtlich verbindlich Ausdruck verleiht.*)
4. Eine Bauaufsichtsbehörde muss nicht gegen alle baurechtswidrigen Zustände in einem Gebiet zeitgleich vorgehen, sondern darf - etwa in Ermangelung ausreichender personeller oder sächlicher Mittel - auch anlassbezogen eingreifen und sich, wenn sie hierfür sachliche Gründe anführen kann, (zunächst) auf Einzelfälle beschränken.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1992
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2025 - 2 S 44.24
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 1991
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2025 - 7 S 7.25
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 1990
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2025 - 10 S 24.25
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 1907
Öffentliches Baurecht
OVG Saarland, Beschluss vom 23.06.2025 - 2 A 101/24
1. Das Grundstück, für welches das beantragte Bauvorhaben erst genehmigt werden soll, ist für die Feststellung eines Bebauungszusammenhangs nur zu berücksichtigen, wenn es, etwa weil es sich um einen gebietstypischen und angemessenen Hausgarten handelt, bereits Teil des Bebauungszusammenhangs ist.*)
2. Aus dem Zusammenspiel der Festlegung eines Gebiets als "Fläche für die Landwirtschaft" in einem Flächennutzungsplan mit den Festsetzungen eines das angrenzende Gebiet erfassenden Bebauungsplans kann sich die planerische Entscheidung einer Gemeinde ergeben, das fragliche Gebiet von weiterer Bebauung freizuhalten.*)
3. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind in der Regel unzulässig. Liegt ein Regelfall vor, kann allein der Hinweis auf den Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs im Regelfall zu verhindern, als Beleg einer von dem Vorhaben konkret ausgehenden Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft ausreichen.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1906
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2025 - 2 M 54/25
1. Relevant für das Längenmaß des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA von 9 m ist nur der Teil der Außenwand eines Gebäudes, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält.*)
2. Eine Garage oder ein Carport mit einer Zahl von insgesamt vier Stellplätzen überschreitet bei der gebotenen gebietsbezogenen Betrachtung nicht den in einem Wohngebiet durch die Wohnnutzung verursachten Bedarf und verletzt daher auch nicht den Gebietserhaltungsanspruch des Grundstücksnachbarn.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1903
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2025 - 8 S 1471/23
Zur Ermittlung und Bewertung eines (qualifizierten) Wohnraumbedarfs, der geeignet ist, sich im Rahmen der Abwägung gegen den Boden- und Klimaschutz durchzusetzen.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1956
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 25.06.2025 - 2 NE 25.584
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 1948
Öffentliches Baurecht
VG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2025 - 14 K 10601/24
§ 16 Wohnraumstärkungsgesetz NRW schafft eine Obliegenheit im Hinblick auf die Mitwirkung an der Sachaufklärung, da die Frage, wie eine Wohnung genutzt wird, vor allem die Sphäre der oder des Verfügungsberechtigten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner betrifft.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1861
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 05.03.2025 - 7 B 19.24
1. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG kommt nur im gerichtlichen, nicht aber im behördlichen Verfahren zur Anwendung.*)
2. Eine Heilung der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung rechtswidrigen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in einem ergänzenden Verfahren ist nicht möglich.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1799
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2025 - 9 ZB 24.663
Eine Saisonarbeiterunterkunft mag für einen land- oder forstwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Betrieb zwar förderlich sein, ist für dessen spezifische Betriebsabläufe und Betriebsanforderungen (hier) jedoch nicht in besonderer Weise notwendig und "dient" diesem daher nicht.
Volltext
IBRRS 2025, 1837
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2025 - 1 LB 127/23
1. Eine aktive Duldung darf einer Baugenehmigung nicht gleichkommen. Dem Zweck des in § 79 Abs. 1 NBauO eingeräumten Ermessens wird die Bauaufsichtsbehörde nur dann gerecht, wenn sie - sofern kein Bagatell- oder sonstiger Ausnahmefall vorliegt, der ein Einschreiten überhaupt nicht erfordert - das Ziel der Herstellung baurechtmäßiger Zustände nicht aus dem Blick verliert. Dieser Anforderung kann beispielsweise durch eine Befristung der aktiven Duldung verbunden mit einer Rückbauverpflichtung des Eigentümers bzw. Berechtigten genügt werden.*)
2. Eine aktive Duldung, die unbefristet und mit Geltung auch für den Rechtsnachfolger ausgesprochen wird, entfernt sich im Regelfall in derart krasser und offensichtlicher Weise von den gesetzlichen Grundlagen, dass sie als nichtig i.S.v. § 44 Abs. 1 VwVfG anzusehen ist.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1683
Öffentliches Recht
VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2025 - 4 K 1852/24
Ein Bauaufwand kann den Kosten nach als wesentlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Zweckentfremdungsverbotsgesetz angesehen werden, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1910
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 27.05.2025 - 1 K 20.1829
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 1798
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2025 - 9 ZB 24.1628
Allein aus einer topographisch leichten Hanglage kann nicht auf einen vom Plangeber intendierten Nachbarschutz einer Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung geschlossen werden.
Volltext
IBRRS 2025, 1800
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.2025 - 15 ZB 25.802
1. Die Feststellungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich ausschließlich aus dessen Tenor und dem zugrundeliegenden Antrag.
2. Ein Bauvorbescheid kann auch (nur) zur Frage der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ergehen.
3. Eine erdrückende Wirkung kommt nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarter Wohnbebauung in Betracht.
4. Auf die Erleichterung oder günstigere Durchführung von Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten haben die Abstandsflächen allenfalls eine mittelbare, rechtlich nicht durchsetzungsfähige Wirkung.
Volltext
IBRRS 2025, 1888
Öffentliches Baurecht
VG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2025 - 16 K 7196/23
1. Der im Land Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnisvorbehalt für das Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle für Sportwetten und dessen Erstreckung auf den Wettveranstalter und den Wettvermittler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 21a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 GlüStV 2021 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, die alleinige Antragspflicht des Wettveranstalters gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW sowie das Nebengeschäftsverbot gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 AG GlüStV NRW sind mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.*)
2. Das im Land Nordrhein-Westfalen geltende sog. Einsehbarkeitsgebot für stationäre Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW, wonach die Geschäftsräume einer Wettvermittlungsstelle nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen dürfen und die Wettvermittlungsstelle zur Kriminalitäts- und Suchtprävention so zu gestalten ist, dass sie gut einsehbar ist, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.*)
3. Zur Rechtmäßigkeit einzelner Inhalts- und Nebenstimmungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle.*
Volltext
IBRRS 2025, 1887
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 25.06.2025 - 7 B 29.24
Wann ein Nachbar sichere Kenntnis von dem erlangt oder hätte erlangen können, was auf dem Nachbargrundstück tatsächlich genehmigt worden ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und setzt nicht stets voraus, dass er die Genehmigung "in den Händen" hält (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989 - 4 B 28.89, IBRRS 1989, 0721, und Beschluss vom 11.09.2018 - 4 B 34.18, IBRRS 2018, 3322).*)
Volltext
IBRRS 2025, 1808
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2025 - 12 KS 55/24
Im Inkraftreten des § 45b BNatSchG noch des § 6 WindBG liegen keine Gründe dafür, ein bestandskräftig abgeschlossenes Genehmigungsverfahren für WEA mit dem Ziel wiederaufzugreifen, artenschutzrechtlich begründete Betriebsbeschränkungen aufzuheben.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1771
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.06.2025 - 1 ME 57/25
1. Die Frage, ob die Zufahrt eines Nachbarn zu seinem eigenen Grundstück durch eine vorhabenbedingte Erhöhung des fließenden und ruhenden Verkehrs auf einem im Bruchteilseigentum des Nachbarn und des Vorhabenträgers stehenden Zuwegungsgrundstück unzumutbar eingeschränkt wird, ist anhand von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beantworten.*)
2. Da nach § 743 Abs. 2 BGB, § 745 Abs. 2 BGB eine die Zufahrt des Nachbarn unzumutbar beeinträchtigende Nutzung der Zufahrt zivilrechtlich unzulässig wäre, wäre sie dem Vorhaben nur zuzurechnen, wenn sie sich als dessen mit hinreichender Sicherheit zu erwartende, von dem Vorhaben geradezu herausgeforderte Folge darstellte.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1783
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2025 - 1 LC 131/24
1. Ob ein Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegt und welche Betriebsanlagen und -mittel ihm zugehören, richtet sich nicht nach den Prämissen etwaiger für einzelne Anlagen früher erteilter Genehmigungen, sondern nach der tatsächlichen Bewirtschaftungsweise.*)
2. Der so definierte Betrieb, und nicht das zu beurteilende Vorhaben oder ein bestimmter Betriebszweig innerhalb des Gesamtbetriebs, ist Anknüpfungspunkt für die Beurteilung als landwirtschaftlich oder nicht landwirtschaftlich i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB. Der Charakter des Betriebs kann nur einheitlich beurteilt werden, wobei das Vorhandensein relevanter nichtlandwirtschaftlicher Betriebszweige - von der anerkannten Fallgruppe der mitgezogenen Nutzungen (Hofladen, Ferienzimmer etc.) und den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fallgruppen der im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzten Biogas- bzw. Solaranlage (§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 9 BauGB) abgesehen - die Eigenschaft des Betriebs als landwirtschaftlicher insgesamt entfallen lässt.*)
3. § 245a Abs. 6 Satz 1 BauGB ist nicht analog auf Vorhaben anwendbar, die darauf abzielen, die Anforderungen bestimmter vom Lebensmittelhandel freiwillig definierter Haltungsformen oder die auch die Hähnchenmast erfassenden Vorgaben der VO (EU) 2018/848 an eine ökologische/biologische Produktion zu erfüllen.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1847
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.06.2025 - 4 B 31.24
1. Einer einzelhandelsbeschränkenden Festsetzung muss nach den konkreten Gegebenheiten im Plangebiet und den hiernach realistischerweise zu erwartenden Entwicklungen ein Förderpotenzial hinsichtlich des normativ vorgegebenen Ziels der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zukommen; dies muss in der Begründung des Bebauungsplans dargelegt werden.
2. Unter welchen Voraussetzungen ein auf ein bestehendes Einzelhandels- und Zentrenkonzept aufsattelnder Bebauungsplan mit einem umfassenden (nicht-zentrenrelevante Sortimente einschließenden) Einzelhandelsausschluss dem Abwägungs- und/oder dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot genügt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Volltext
IBRRS 2025, 1846
Öffentliches Baurecht
VG München, Urteil vom 02.06.2025 - 8 K 24.4361
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 1845
Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 30.06.2025 - 8 SN 25.3604
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 1720
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 06.06.2025 - 1 ZB 23.1783
1. "Ortsteil" ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
2. Wird eine Bebauung durch eine Bundesstraße getrennt, kann dies der Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils entgegenstehen (hier bejaht).
3. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich kommt es allein auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Dass die Gemeinde und die Baugenehmigungsbehörde die Fläche bisher als dem Innenbereich zugehörig haben, bindet das Gericht nicht.
4. Ob eine dem Außenbereich wesensfremde und damit die Eigenart der Landschaft beeinträchtigende Bebauung anzunehmen ist, hängt weder vom Ausmaß der auf einer bislang unbebauten Fläche geplanten Bebauung noch von den von ihr ausgehenden Lärmimmissionen ab.
Volltext
IBRRS 2025, 1714
Öffentliches Baurecht
VG Regensburg, Beschluss vom 11.06.2025 - 7 S 25.1158
1. Ob eine Anlage oder Einrichtung eine gebäudeähnliche Wirkung hat, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Zwecks des Abstandsflächenrechts, vor allem eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke zu gewährleisten, zu entscheiden (hier verneint für Gerätehaus aus Metall mit einer Firsthöhe von 1,45 m).
2. Vorschriften der landesrechtlichen Garagen- und Stellplatzverordnungen, die eine Mindestlänge von Zu- und Abfahrten zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächenfestlegen, sind nicht nachbarschützend.
3. Gleiches gilt für bauordnungsrechtliche Regelungen, nach denen die (Gesamt-)Grenzbebauung entlang aller Nachbargrenzen 15 Meter nicht überschreiten darf ("Längenbegrenzung").
4. Grundstückseigentümer haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass Nachbarn ihre baulichen Anlagen so situieren, dass eine Ausfahrt aus dem eigenen Grundstück mit möglichst freier Sicht gegeben ist.
Volltext
IBRRS 2025, 1954
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen, Urteil vom 20.03.2025 - 1 C 35/21
1. § 9 Abs. 1a BmSchG ist auf bei Inkrafttreten der Norm bereits anhängige Vorbescheidverfahren auch ohne erneute Antragstellung anwendbar. *)
2. Ein in Aufstellung befindliches Windenergiegebiet i. S. v. § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (Gesetz v. 24. Februar 2025, BGBl. I S. 1) setzt keine mit § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG vergleichbare Planreife voraus. In Aufstellung befindlich ist ein.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1806
Bauträger
VG München, Urteil vom 07.05.2025 - M 28 K 21.6742
ohne amtliche Leitsätze
Volltext
IBRRS 2025, 1716
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 15.05.2025 - 8 B 7/25
1. Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch nicht hinsichtlich des Baukörpers und seiner Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers rücksichtslos. Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme hinsichtlich der Wirkungen des Baukörpers im Regelfall aus.*)
2. Auch soweit tatsächlich eine Photovoltaikanlage auf der westlichen Dachseite geplant war oder ist und diese nun nicht mehr so rentabel sein sollte, liegen keine Umstände vor, welche die Regelvermutung der ausreichenden Besonnung bei Einhaltung der Abstandsflächen rechtfertigen. Insbesondere besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil für Photovoltaikanlage fortbestehen wird. Selbst wenn man von einer gewissen finanziellen Einbuße bei der Stromerzeugung ausgeht, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Solche mit der Situationsänderung verbundenen Einbußen können eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht begründen, da ein Anspruch des Einzelnen darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, nicht besteht. Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft. Eine optimale Ausnutzung einer Photovoltaikanlage ist mit Blick auf die Bebauung der Nachbargrundstücke lediglich eine Chance und steht von vorneherein unter dem Vorbehalt einer rechtmäßigen Bebauung des Nachbargrundstücks.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1805
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2025 - 1 LA 165/24
1. Eine wegen Abweichung von § 172 Abs. 3 und 4 BauGB unwirksame Regelung der Genehmigungsvoraussetzungen in einer Erhaltungssatzung führt nicht zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt, da sich die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin unmittelbar aus § 172 BauGB ergeben.*)
2. Der maßgebliche status quo, dessen Beibehaltung die Gemeinde mit einer Erhaltungssatzung anstreben kann, ist die bei Inkrafttreten der Satzung formell baurechtmäßige Nutzungsstruktur.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1711
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 18.06.2025 - 9 CS 25.763
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
2. Ablagerungen in Gestalt von Abfällen, insbesondere Bauschutt, Altholz, Dachpappen, asbesthaltigen Bauabfällen, Altmetall und Bodenaushub stellen unabhängig von einer Befestigung eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts dar.
Volltext
IBRRS 2025, 1766
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.05.2025 - 4 LA 57/23
1. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt; vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils offensichtlich ist.*)
2. Dem Darlegungserfordernis ist nicht Genüge getan, wenn der Zulassungsantragsteller sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln.*)
3. Eine durch die Verschattungswirkung eines unter den Schutz einer Baumsschutzsatzung fallenden Baumes befürchtete Ertragsminderung einer auf einem Dach eines Wohngebäudes zu errichtenden Photovoltaikanlage stellt keine "wesentliche Beschränkung" der nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Nutzung des Grundstücks dar. Art. 14 GG verleiht kein Recht auf die optimale und erträglichste Grundstücksnutzung.*)
4. Den in § 2 Satz 2 EEG 2023 festgelegten Belangen der erneuerbaren Energien könne andere öffentliche Interessen entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind. Ein öffentliches Interesse besteht auch für den Baumschutz, der als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen selbst in Art. 20a GG verankert ist.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1718
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2025 - 2 K 6818/24
1. Ein sog. Paternoster-Parksystem fällt in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 BauNVO.*)
2. Die in der Rechtsprechung entwickelte Einschränkung vom Anwendungsbereich der TA-Lärm für notwendige Stellplätze und Garagen in Wohngebieten ist auch auf Misch- und Kerngebiete anwendbar, sofern es sich um für die dortige Wohnnutzung notwendige Stellplätze handelt.*)
3. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen eines Parksystems ist zwischen nicht-vorhabenspezifischen, mit jedem Parkvorgang verbundenen Geräuscheinwirkungen einerseits und vorhabenspezifischen Geräuscheinwirkungen, die auf die konkrete Ausführung des Parksystems zurückzuführen sind, andererseits zu unterscheiden.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1754
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 15.05.2025 - 9 B 52.24
1. Auch für planersetzende Abwägungsentscheidung bei Erschließungsanlagen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
2. Die Vorschrift des § 125 Abs. 2 BauGB enthält lediglich materiell-rechtliche, aber keine formalen Vorgaben, sodass besondere Anforderungen an eine Dokumentation des Abwägungsvorgangs fehlen.
3. Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang ist nur erheblich, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre.
4. Eine planersetzende Abwägungsentscheidung kann auch der Begründung eines (vollständig) unwirksamen Bebauungsplans entnommen werden.
Volltext
IBRRS 2025, 1740
Öffentliches Baurecht
VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2024 - 4 K 1421/23
1. Der Schattenwurf von Bäumen auf Photovoltaikanlagen ist im Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung als typische Belastung hinzunehmen.
2. Ohne gesetzliche Solarpflicht ergibt sich allein aus § 2 EEG kein öffentliches Interesse an der Beseitigung von Bäumen zu Gunsten einer Photovoltaikanlage.
Volltext
IBRRS 2025, 1727
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.08.2024 - 1 A 10604/23
Das gem. § 2 EEG überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist als vorrangiger Belang des Gemeinwohls in die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG-RP durchzuführende Abwägung einzustellen mit der Folge, dass er durch den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes nur ausnahmsweise aufgrund atypischer Umstände überwunden werden kann.*)
Volltext




