Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2025, 0786
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2024 - 7 D 21/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0784
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2024 - 22 D 106/23
Die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung in einem Änderungsgenehmigungsverfahren besteht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG bereits dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung - unabhängig von ihrer rechtlichen Erforderlichkeit - vor Erteilung der ursprünglichen Genehmigung tatsächlich durchgeführt worden ist.*)
Faktische Vogelschutzgebiete im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sind solche Gebiete, die nach den Kriterien der Vogelschutzrichtlinie förmlich unter Vogelschutz hätten gestellt werden müssen, aber nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden sind. An die Behauptung, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, sind angesichts des fortgeschrittenen Standes des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens gerade in NRW nach Abschluss des Nachprüf- und Nachmeldeverfahrens durch die Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in NRW vom 4.12.2023 (MBl. NRW. S. 1426) besondere und gesteigerte Anforderungen zu stellen.*)
Jedenfalls der nordöstliche Teil des Arnsberger Waldes rund um die Stadt Warstein stellt nach derzeitigem Erkenntnisstand kein faktisches Vogelschutzgebiet dar. Es ist namentlich gerichtlich nicht zu beanstanden, den in diesem Gebiet regelmäßig vorkommenden Schwarzstorch wegen seines weitflächigen Verbreitungsgebietes im gesamten südlichen Bergland NRWs als für die denknotwendig für ein Vogelschutzgebiet erforderliche räumliche Abgrenzbarkeit bzw. Konzentration nicht geeignet zu erachten.*)
Eine Rückbausicherung, die über dem in Nr. 5.2.2.4 des nordrhein-westfälischen Windenergie-Erlasses vom 8.5.2018 angeführten Wert von 6,5% der Gesamtinvestitionskosten liegt, ist im Regelfall nicht als unzureichend anzusehen. Einer zusätzlichen Geldwertsicherungsklausel bedarf es in diesem Fall jedenfalls nicht zwingend.*)
Es bleibt (deshalb) offen, ob § 35 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BauGB tatsächlich den Rückbau als solchen absichert und damit den von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 UmwRG vorausgesetzten Umweltbezug aufweist oder ob mit der Vorschrift nicht – was aus Sicht des Senates deutlich näher liegt – in erster Linie fiskalische Zwecke verfolgt werden.*)
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IBRRS 2025, 0783
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2024 - 7 D 89/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0782
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2024 - 7 D 52/22
1. Ein für eine Rückstellung in einer Handelsbilanz gem. § 249 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB maßgeblicher Verlust aus einem schwebenden Geschäft droht, wenn der Wert der eigenen Verpflichtungen aus dem Geschäft den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung (sog. Verpflichtungsüberschuss) übersteigt. Kann eine Mietsache im oder für den Betrieb nicht mehr genutzt werden, handelt es sich um eine Fehlmaßnahme, weil der Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Unternehmers für den Betrieb keinen Wert mehr hat.*)
2. Das schwebende Geschäft, aus dem die Verluste drohen, ist nicht zivilrechtlich abzugrenzen, sondern es gilt stattdessen das bilanzrechtliche Synallagma. Grundsätzlich ist auf einzelne Verträge abzustellen, nicht auf eine Summe gleichartiger Verträge. Wenn allerdings ein enger rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, kann die Zusammenfassung mehrerer Verträge zu einer Bewertungseinheit notwendig sein, um zu einer besseren Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu kommen.*)
3. Für das Entstehen eines Verlustausgleichsanspruchs gem. § 302 Abs. 1 AktG ist allein der zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesene Fehlbetrag maßgebend, d.h. es kommt auf eine objektiv richtig aufgestellte Bilanz an.*)
4. Rückstellungen sind in der Überschuldungsbilanz als Verbindlichkeiten zu passivieren.*)
5. Ein Verlustausgleichsanspruch gem. § 302 Abs. 1 AktG ist in einer Überschuldungsbilanz zu aktivieren.*)
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IBRRS 2025, 0779
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.02.2025 - Vf. 7-VII-23
1. Mit dem Entfall der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung von Windenergieanlagen nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayDSchG entfällt für nicht besonders landschaftsprägende Denkmäler auch die Prüfung der entsprechenden materiellen Anforderungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.*)
2. Die Regelungen beschränken als Inhalts- und Schrankenbestimmungen die Rechte der Eigentümer von Denkmälern in verfassungsgemäßer Weise. Sie sind insbesondere - auch in der Zusammenschau mit den gesetzlichen Pflichten, die mit dem Eigentum an einem Denkmal verbunden sind - nicht unverhältnismäßig und berühren nicht den Wesensgehalt des Eigentums.*)
3. Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayDSchG stellen angesichts de Bedeutung des gesetzgeberischen Ziels des Klimaschutzes als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem beschleunigten Ausbau von Windenergieanlagen und den privaten Interessen der Denkmaleigentümer dar. Da der Denkmalschutz aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorgaben (§ 2 Sätze 1 und 2 EEG 2023 und Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayKlimaG) in Konfliktfällen ohnehin regel- mäßig zurückzutreten hat und die bundesrechtlich über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vermittelte Klagebefugnis von der Änderung des Landesdenkmalrechts unberührt bleibt, ist mit den Vorschriften allenfalls eine geringe zusätzliche Schmälerung der Rechtsposition der Denkmaleigentümer verbunden.*)
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IBRRS 2025, 0773
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2025 - 1 KN 37/23
1. Die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs ist nur insoweit von überörtlicher Bedeutung, als der Versorgungsauftrag der Gemeinde insbesondere mit Blick auf die Leistungsfähigkeit des Gebiets, die Verkehrsanbindung und das Verbot der Beeinträchtigung von Nachbargemeinden betroffen ist. All das rechtfertigt auf der Ebene des Regionalen Raumordnungsprogramms grundsätzlich keine exakte parzellenscharfe Festlegung, sondern nur eine näherungsweise Verortung, die der gemeindlichen Planung einen substantiellen Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen belässt.*)
2. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung (s. § 1 Abs. 3 BauGB) muss die Gemeinde eine Prognose hinsichtlich der Vollzugsfähigkeit ihrer Planung anstellen. Dabei darf die Gemeinde bei einer umstrittenen und höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage die überwiegende Meinung zur Grundlage ihrer Prognose machen. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, stets die ihr ungünstigste Lesart des geltenden Rechts zugrunde zu legen, sondern darf ein gewisses Risiko, dass sich ihre Prognose bei späterer besserer Rechtserkenntnis als fehlerhaft erweisen könnte, in Kauf nehmen.*)
3. Bei einer Pflegeanstalt i.S.v. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm handelt es sich um eine größere Einrichtung, die bestimmungsgemäß vorwiegend pflegebedürftige bzw. kranke Menschen aufnimmt; dabei muss der Pflegecharakter überwiegen.*)
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IBRRS 2025, 0765
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.01.2025 - 1 LA 71/23
1. Bestandsschutz berechtigt grundsätzlich (nur) dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. In gewissem Umfang können auch die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen zulässig sein, wenn sie den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen.
2. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind daher solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkommen. An der notwendigen Identität zwischen dem ursprünglichen und dem wiederhergestellten Bauwerk fehlt es bei erheblichen, statisch relevanten Eingriffen in die Bausubstanz.
3. Für eine fehlerfreie Ermessensausübung im Zusammenhang mit einer Abbruchverfügung ist nicht in jedem Fall eine sog. "Stichtagsregelung" anzuwenden.
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IBRRS 2025, 0756
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 10.02.2025 - 2 N 22.1743
Macht die Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, im Zuge der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen die nach den verschiedenen Bauordnungen vorgeschriebenen Abstandsflächen zu „überplanen“, muss sie die nach dem Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts geschützten Rechtsgüter der Planbetroffenen ermitteln und abwägen.
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IBRRS 2025, 0741
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2025 - 10 A 2102/24
1. Für das Vorliegen der denkmalschutzrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen kommt es nicht darauf an, ob sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft maßgeblichen Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist. Auch ist unerheblich, ob das Bauwerk als eines der ersten Vertreter der postmodernen Architektur in Deutschland anzusehen ist.
2. Die Eintragung in die Denkmalliste hat nicht zur Folge, dass das Denkmal künftig nicht mehr veränderbar wäre und ein zeitgemäßer Geschäftsbetrieb unmöglich würde.
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IBRRS 2025, 0740
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2025 - 21 B 869/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0669
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 31.01.2025 - 8 B 29/24
1. Da der Gesetzgeber die Auswirkung einer Verletzung der Anhörungspflicht im Wege der Schaffung einer nachträglichen Heilungsmöglichkeit selbst relativiert, genügt es regelmäßig, wenn der Betroffene in Kenntnis der Erwägung der Behörde gelangt, darauf reagieren kann und seine etwaigen Darlegungen einer Würdigung unterzogen werden.*)
2. Der baurechtliche Bestandsschutz gewährt das Recht, ein im Einklang mit dem (seinerzeit) geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt worden ist, auch dann weiter zu nutzen, wenn neue Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden.*)
3. Ein "Austausch" der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlage durch das Gericht ist zulässig, wenn die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung nicht verändert wird und der Bescheid und die ihn tragenden Ermessenserwägungen nach ihrem "normspezifischen Zuschnitt" dadurch keine Wesensänderung erfahren.*)
4. Eine Nutzungsuntersagung kann deshalb allenfalls neben einem Anpassungsverlangen auf die (baupolizeiliche) Generalklausel des § 58 Abs. 2 LBO gestützt werden, weil im Umfang des Anpassungsverlangens - ausgehend von dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit - der Bestandsschutz kraft Gesetzes einer Einschränkung unterworfen ist.*)
5. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bestandsschutz eines Gebäudes nicht dadurch aushebeln, dass sie darüberhinausgehend auf eine Nachrüstung auf den Stand der aktuell geltenden Vorschriften besteht.*)
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IBRRS 2025, 0656
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2025 - 8 S 718/23
1. Wird die Genehmigung einer Dachterrasse auf einer bestandskräftig genehmigten (Grenz-) Garage angefochten, kann eine damit etwa verbundene Entprivilegierung der Garage nicht als Verstoß gegen §§ 5 ff. LBO, sondern allenfalls als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO geltend gemacht werden.*)
2. Zu einer etwaigen abstandsflächenrechtlichen Entprivilegierung einer (Grenz-)Garage (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO) infolge einer auf ihr vorgesehenen Dachterrasse (Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, IBR 1999, 385, und Urteil vom 20.09.2016 - 11 S 2070/14 -, VBlBW 2017, 284)
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IBRRS 2025, 0633
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 28.10.2024 - 4 B 1729/24
1. Eine Beschwerde ist auch ohne förmlichen Beschwerdeantrag zulässig, wenn sich aus der Beschwerdebegründung das Begehren des Beschwerdeführers eindeutig auslegen und ermitteln lässt.*)
2. Bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung, die drittschützende Rechte eines Nachbarn verletzt, kann generell kein rechtlich schützenswertes Interesse im Verfahren nach § 80a VwGO an der sofortigen Vollziehung dieser rechtswidrigen Baugenehmigung bestehen.*)
3. Es ist Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde, zu erwartenden Lärmkonflikten, die durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Nutzungen entstehen, diesen von vornherein durch vorherige Einholung von Lärmprognosegutachten und/oder durch Vorgaben und Auflagen in der Baugenehmigung zu begegnen.*)
4. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung kommt es allein auf deren Inhalt an. Auf eventuell zukünftig freiwillig erfolgende Rücksichtnahmen des Bauherrn auf die Nachbarschaft kommt es rechtlich nicht an.*)
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IBRRS 2025, 0634
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 18.02.2025 - 15 CS 25.102
1. Eine Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, kann untersagt werden.
2. Ein Containerlagerplatz ist eine bauliche Anlage. Sie wird im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, wenn sie nicht genehmigt ist.
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IBRRS 2025, 0679
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2024 - 7 A 828/22
1. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich u. a. in Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken. Dies gilt auch für die Durchführung einer (allgemeinen oder standortbezogenen) Vorprüfung, denn erst nach deren Durchführung steht fest, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
2. Die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch die allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung sind insoweit nicht auf die im Vorbescheidsantrag gestellten Rechtsfragen beschränkt, sondern setzen bei den tatsächlichen Merkmalen an, die hinter den gestellten Rechtsfragen stehen.
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IBRRS 2025, 0672
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2025 - 10 B 880/24
1. Erfolgt die Aufnahme der Wohnnutzung ohne Fertigstellungsanzeige bzw. Gestattung der vorzeitigen Nutzung und trotz brandschutzrechtlicher Bedenken, dann liegt die Annahme nahe, dass ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegt.
2. Im Falle drohender Obdachlosigkeit des Bewohners kann die Bauordnungsbehörde auf die Inanspruchnahme kommunaler Hilfsangebote verweisen.
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IBRRS 2025, 0614
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2025 - 7 B 981/24
1. Eine Verwirkung behördlicher Eingriffsbefugnisse kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Selbst Fehlverhalten von Amtsträgern, die ein illegales und materiell-rechtswidriges Verhalten zumindest sehenden Auges in Kauf genommen, wenn nicht gar unterstützt haben, hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, darunter einen Schlussstrich zu ziehen und wieder baurechtmäßige Zustände zu bewirken.
2. Die schlichte Hinnahme eines baurechtlich formell illegalen Geschehens für eine längere Zeit hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken.
3. Von der Duldung einer formell illegalen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen Duldung spricht vieles dafür, dass jedenfalls eine länger andauernde Duldung, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.
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IBRRS 2025, 0627
Öffentliches Baurecht
VG Hannover, Urteil vom 12.02.2025 - 4 A 1854/23
1. Die Qualität eines Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB weist ein Bebauungszusammenhang dann auf, wenn er nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht aufweist und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, was von der Struktur der betreffenden Gemeinde her beurteilt werden muss (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 - 4 CN 2/16 -, IBRRS 2017, 0259; Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434).*)
2. Für die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich ist danach zu fragen, ob der Bebauungszusammenhang im Vergleich zu den sonstigen Ansiedlungen der Gemeinde einerseits und einer unerwünschten Splittersiedlung andererseits einen Umfang erreicht hat, der seine Fortentwicklung als angemessen erscheinen lässt. Auch Splittersiedlungen können einen Bebauungszusammenhang bilden; was ihnen aber fehlt, ist das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche Gewicht oder die dafür ebenfalls erforderliche organische Siedlungsstruktur.*)
3. Gegenüber einem Ortsteil stellt sich eine Splittersiedlung als eine bloße planlose Anhäufung von Gebäuden dar (BVerwG, Beschluss vom 17.03.2015 - 4 B 45/14 -, m.w.N., IBRRS 2015, 3588).*)
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IBRRS 2025, 0243
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2025 - 1 KN 1/21
Gemeinden dürfen im sonstigen Sondergebiet Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung in ein prozentuales Verhältnis setzen.*)
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IBRRS 2025, 0613
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2025 - 10 B 26/25
1. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung folgenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können.
2. Bei den von den Bewohnern einer Flüchtlingsunterkunft konkret zu erwartenden Geräuschen handelt es sich um typischerweise von Wohngrundstücken ausgehende Geräusche, die bei baurechtlicher Betrachtung auch in einem allgemeinen Wohngebiet und erst recht in einem Mischgebiet unter dem Aspekt der Rücksichtnahme grundsätzlich hinzunehmen sind.
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IBRRS 2025, 0607
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2025 - 14 S 376/24
1. Das BauGB stellt im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 BauGB) in der Fassung vom 03.07.2023 (n. F.) allein darauf ab, dass die Bekanntmachung des Entwurfs eines Bauleitplans "vor Beginn der Veröffentlichungsfrist" erfolgen muss.*)
2. Für den Beginn der Veröffentlichungsfrist ist der Beginn des Tages der Veröffentlichung (§ 187 Abs. 2 BGB) maßgebend.*)
3. Für die ortsübliche Bekanntmachung (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 BauGB) ist grundsätzlich nicht das ggf. frühere Verteilungs-, sondern das spätere Erscheinungsdatum des Amtsblatts maßgeblich für den Bekanntmachungserfolg.*)
4. Ein Verstoß gegen das Erfordernis, dass die Bekanntmachung "vor Beginn der Veröffentlichungsfrist" erfolgen muss, kann durch die Dauer der auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Veröffentlichung geheilt werden (Übertragung der Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 BauGB a. F., vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 4 BN 36.03, NVwZ 2003, 1391 = IBRRS 2003, 2389).*)
5. Zu Vorsorgeschutzabständen als weiche Tabukriterien in der sachlichen Teilflächennutzungsplanung.*)
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IBRRS 2025, 0579
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 13.02.2025 - 2 B 35/24
1. Unter dem Gesichtspunkt des sog. Gebietserhaltungsanspruchs kann ein Nachbar das Eindringen von der Nutzungsart nach unzulässigen Bauvorhaben in das Baugebiet, in welchem sein Grundstück belegen ist, abwehren.
2. Einem "Baugebiet" sind nur solche Grundstücke zuzurechnen, deren bauliche Nutzungen in einem wechselseitigen Austauschverhältnis stehen; nur in diesem Fall kann ein Eigentümer, der sein Grundstück den planungsrechtlichen Vorgaben bzw. den aus dem Planersatzrecht des § 34 BauGB folgenden faktischen Vorgaben entsprechend nutzt, schutzwürdig erwarten, dass sich andere - den gleichen Vorgaben unterworfene - Eigentümer ebenfalls an diese Vorgaben halten.
3. Handelt es sich um eine Gemengelage, besteht von vorneherein kein Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers.
4. Dem Inhaber eines Gewerbebetriebs kann ein Abwehranspruch gegen heranrückende Wohnbebauung zustehen, wenn diese neu hinzutretende Wohnbebauung unzumutbaren Immissionen ausgesetzt wäre und durch die neu hinzutretende Wohnbebauung vorhandene Konflikte verschärft oder erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet würden. Etwaige Vorbelastungen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist, sind schutzmindernd zu berücksichtigen.
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IBRRS 2025, 0581
Öffentliches Baurecht
VGH München, Beschluss vom 12.02.2025 - 6 ZB 24.1407
ohne Leitsätze
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IBRRS 2025, 0578
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2025 - 1 MN 147/24
Will die planende Gemeinde einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevantem Sortiment gem. Plansatz Nr. 2.3 Abs. 05 Satz 3 LROP 2017 ausnahmsweise in einer städtebaulich nicht integrierten Lage ansiedeln, muss sie im Einzelnen belegen, dass sie nicht über einen geeigneten Standort in städtebaulich integrierter Lage verfügt. Ob eine Ausnahme gerechtfertigt ist, unterliegt vollständiger gerichtlicher Überprüfung (Bestätigung der Senatsrspr., vgl. Senatsbeschluss vom 29.04.2021 - 1 MN 154/20 -, IBRRS 2021, 1407).*)
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IBRRS 2025, 0569
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2025 - 2 K 505/24
1. Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets verschiebt mit Blick auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung die "Verfahrenslast" auf den Antragsteller.*)
2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens durch Einholung eigener Gutachten zu ermöglichen. Die Genehmigungsvoraussetzungen der vom Antragsteller beizubringenden Bauvorlagen, zu denen gegebenenfalls auch (wasserwirtschaftliche) Gutachten gehören.*)
3. Die Zuständigkeitskonzentration auf die Baurechtsbehörde in § 84 Abs. 2 Satz 1 VVG bewirkt, dass allein das Fehlen der wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen die Behörde auch zur Versagung der Baugenehmigung berechtigt.*)
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IBRRS 2025, 0549
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2024 - 8 C 10894/23
1. Die Gemeinde kann sich, auch wenn sie Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ist, bei einer Angebotsplanung nicht darauf beschränken, das den Anlass für den Bebauungsplan bildende Vorhaben zum Gegenstand ihrer Abwägungsentscheidung zu machen; vielmehr müssen hierbei denkbare, in der konkreten Planungssituation nicht völlig fernliegende Bebauungsalternativen einbezogen werden (Im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 BN 38/13, IBRRS 2014, 2655).*)
2. Zu den Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.*)
3. Einzelfall einer an einen Winzerbetrieb heranrückenden Wohnbebauung.*)
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IBRRS 2025, 0564
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 03.02.2025 - 9 ZB 24.266
1. Der Bebauungszusammenhang endet - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - am Ortsrand grundsätzlich am letzten Gebäude endet.
2. Nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt unter den Begriff der Bebauung. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
3. Auch die Bebauung mit einem eher kleinen (hier: Esel-)Stall kann die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen.
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IBRRS 2025, 0580
Öffentliches Baurecht
VG Minden, Urteil vom 17.02.2025 - 9 K 3187/22
ohne Leitsätze
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IBRRS 2025, 0517
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2025 - 1 KN 71/23
1. Bei einem Baugebiet, in dem ein größeres Krankenhaus der Allgemein- und Notfallversorgung liegt, handelt es sich um ein nach seinen Geräuschauswirkungen einem Gewerbegebiet vergleichbar genutzten Gebiet i.S.v. Nr. 6.7 TA Lärm.*)
2. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung des Prioritätsprinzips und der Vorbelastung, kann die nach Nr. 6.7 TA Lärm gebotene Zwischenwertbildung dazu führen, dass dem Krankenhaus benachbarte Grundstücke in einem Reinen Wohngebiet nächtliche Lärmimmissionen von bis zu 45 dB(A) dulden müssen.*)
3. Ein Bebauungsplan, der eine nach Immissionsschutzrecht zulässige Lärmbelastung von 45 dB(A) zur Nachtzeit in einem reinen Wohngebiet hinnimmt, kann frei von Abwägungsfehlern sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass mögliche und zumutbare Lärmminderungsmaßnahmen ausgeschöpft werden.*)
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IBRRS 2025, 0543
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 13.02.2025 - 9 N 24.940
1. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde eine Veränderungssperre beschließen. Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung erlassen wird, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet.
2. Die mit der Veränderungssperre wirksam werdenden Verbote sind dem Grundstückseigentümer nicht zumutbar, wenn die Sperre eine Planung sichern soll, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt, wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt. Auch aus § 14 Abs. 2 BauGB ergibt sich das Erfordernis eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung.
3. Inhaltlich muss sich die Veränderungssperre nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB stellen. Der in Aussicht genommene Bebauungsplan wird insbesondere nicht nach Art einer vorweggenommenen Normenkontrolle geprüft.
4. Von einer Verhinderungsplanung ist auszugehen, wenn der zu sichernde Bebauungsplan keine positive Planungskonzeption hat oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht.
5. Der Gemeinde ist es keineswegs verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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IBRRS 2025, 0535
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.02.2025 - 8 A 11067/24
Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Haltung von Minischweinen (Minipigs) in einem Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO).*)
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IBRRS 2025, 0522
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2025 - 1 ZB 24.1687
1. Der Umfang der bei einem Vorbescheidsantrag vorzulegenden Unterlagen hängt von der bzw. den gestellten Fragen des Bauvorhabens ab.
2. Zwar kann, solange der erforderliche konkrete Vorhabenbezug gewahrt wird, mit einem Vorbescheidsantrag auch nur die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, das in groben Zügen nach Art und Umfang bestimmt wird, zur Prüfung gestellt werden, und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seiner Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung überlassen bleiben. Eine solche Einschränkung muss aber - explizit oder zumindest im Wege der Auslegung - aus dem Vorbescheidsantrag hervorgehen (hier verneint).
3. Der Antragsteller kann aus einem fehlenden Ergänzungs- bzw. Mängelbeseitigungsverlangen der Gemeinde und/oder der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf seinen Vorbescheidsantrag nichts ableiten. Hieran hat sich durch die Neufassung des Art. 71 Satz 4 BayBO durch das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern vom 23.12.2024 (GVBl. 2024, 620 f.) nichts geändert.
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IBRRS 2025, 0492
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2025 - 2 ZB 23.624
1. Die Regelungswirkung - auch Feststellungswirkung bezeichnet - des Vorbescheids besteht in der Beantwortung der zur Entscheidung gestellten Fragen. Der Vorbescheid darf nur zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ergehen.
2. Festsetzungen im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung haben - entgegen solchen zur Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Gleiches gilt für solche, die die überbaubaren Grundstücksflächen betreffen.
3. Etwas Anderes gilt dann, wenn besondere Umstände einen hiervon abweichenden Willen des Plangebers erkennen lassen. Die Festsetzungen können ausnahmsweise auch dann drittschützend sein, wenn der Plangeber die drittschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte.
4. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und anderseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
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IBRRS 2025, 0485
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2025 - 1 A 10241/22
1. Die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses für einen Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens wegen des Fehlens einer privatrechtlichen Berechtigung am Baugrundstück setzt neben der fehlenden Berechtigung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung voraus, dass eine derartige Berechtigung nach Lage der Dinge auch in absehbarer Zeit nicht erreichbar sein wird. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn sich das insoweit bestehende Hindernis auf der Grundlage einer Beurteilung nach den Maßstäben praktischer Vernunft schlechthin nicht ausräumen lässt.*)
2. Ein erst in Aufstellung begriffener Bebauungsplan ist im Rahmen des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB als öffentlicher Belang anzuerkennen, wenn die Planungsabsicht sich im maßgeblichen Zeitpunkt bereits derart inhaltlich konkretisiert und verfestigt hat, dass mit ihre bevorstehenden Verwirklichung gerechnet werden kann.*)
3. Zum sog. Planungsbedürfnis als öffentlichem Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (hier verneint).*)
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IBRRS 2025, 0474
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2025 - 10 B 601/24
1. Für die Frage, ob der Verwirklichung des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen, kommt es allgemeinen Grundsätzen entsprechend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens an.*)
2. Aufgrund der in Bezug auf den Artenschutz nur überschlägig gebotenen Ermittlung und Bewertung sind die vom Bundesverwaltungsgericht für das Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze auf das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht beziehungsweise nur mit Einschränkungen zu übertragen.*)
3. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d. h. den "wahren" Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Die Ermittlung der realen Situation gehört - sofern erforderlich - grundsätzlich in das bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren.*)
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IBRRS 2025, 0450
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2024 - 1 KN 45/22
1. Sehr restriktive Vorgaben zur Baugestaltung mit dem Ziel, das optische Erscheinungsbild eines Baugebiets weitgehend zu vereinheitlichen, können im Ortskern einer Gemeinde, in sonstigen exponierten Lagen, die gleichsam als "Visitenkarte" der Gemeinde dienen, aber auch in Siedlungen, die aus einem einheitlichen architektonischen Konzept heraus entstehen sollen oder bereits entstanden sind, ein Gewicht haben, das auch spürbare Eingriffe in das Privateigentum rechtfertigt.*)
2. In anderen Fällen sind sie nur dann verhältnismäßig, wenn die beschränkten Baurechte erstmals begründet werden (wie bei einer Erstplanung im bisherigen Außenbereich) oder wenn ohnehin nur gemeindliches Eigentum betroffen ist.*)
3. Teile baulicher Anlagen i.S.d. § 16 Abs. 5 BauNVO können auch Wintergärten und Windfänge sein, deren hierfür erforderliche bauliche Beschaffenheit im Bebauungsplan näher konkretisiert werden kann. Eine unzulässige Verknüpfung von Art und Maß der baulichen Nutzung liegt darin nicht.*)
4. Ausnahmen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO dürfen sich nicht nur auf unwesentliche Gebäudeteile beziehen.*)
5. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB deckt auch eine Festsetzung, nach der alle Baugrundstücke direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche angeschlossen sein müssen.*)
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IBRRS 2025, 0449
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2025 - 2 A 2709/21
Eine Bebauungsplanung kann im Regelfall in drei Jahren abgeschlossen werden, so dass sich bei einer für zwei Jahre verhängten Veränderungssperre ein bestimmter Betroffener auf die infolge Anrechnung eintretende Unwirksamkeit der Veränderungssperre dennoch nicht berufen kann, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nachverlängert werden dürfte.
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IBRRS 2025, 0415
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2024 - 8 S 2532/22
1. Wird ein Wohngrundstück, mit dessen Wiederbebauung nach der Verkehrsanschauung zu rechnen war, mit einem neuen Wohngebäude (hier: Mehrfamilienhaus) bebaut, setzt dieses sich keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen durch benachbarte landwirtschaftliche Betriebe aus. Der vorhandene Konflikt wird auch dann nicht verschärft, wenn sich die Zahl der Wohnungen erhöht.*)
2. Auch ein an benachbarte landwirtschaftliche Betriebe heranrückendes Wohnbauvorhaben setzt sich keinen von ihnen ausgehenden unzumutbaren Geruchsimmissionen aus, wenn zwar die maßgeblichen Werte der Geruchsimmissions-Richtlinie bzw. der TA-Luft deutlich überschritten werden, die zu erwartenden Geruchsimmissionen jedoch ortsüblich sind.*)
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IBRRS 2025, 0413
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 09.12.2024 - 7 B 17/24
Zu den Anforderungen an den fristgerechten Beginn der Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage.*)
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IBRRS 2025, 0393
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.12.2024 - 1 LA 78/24
Die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags ist grundsätzlich auch in Fällen der Antragstellung nach Errichtung des Vorhabens - zu Gunsten wie zu Lasten des Bauherrn - anhand der Bauvorlagen zu beurteilen. Allerdings kann die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung eines vom Errichteten abweichenden Bauantrags mangels Sachbescheidungsinteresse ablehnen, wenn erkennbar ist, dass der Bauherr den Bestand nicht mehr dem Genehmigten anpassen kann oder möchte.*)
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IBRRS 2025, 0366
Öffentliches Baurecht
VG Bremen, Beschluss vom 03.02.2025 - 5 V 2888/24
Die Zulässigkeit der Verfüllung einer Baugrube mit Betonabbruchmaterial ohne die Errichtung eines technischen Bauwerks beurteilt sich nach Bodenschutzrecht und nicht nach der Ersatzbaustoffverordnung oder der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnung.*)
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IBRRS 2025, 0153
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2024 - 1 LC 31/23
1. Der Einwirkungsbereich eines Vorhabens mit Blick auf Geruchsemissionen ist anhand von Anhang 7 Nr. 3.3 TA Luft als das Gebiet zu bestimmen, in dem eine Geruchsstundenhäufigkeit von mehr als 2 % der Jahresstunden auftreten kann.*)
2. Gebiete ohne eine gegenüber Gerüchen schutzbedürftige Nutzung gehören nicht zum Einwirkungsbereich (Bestätigung der Senatsrechtssprechung, vgl. Urteil vom 30.06.2021 - 1 LC 120/17, NVwZ-RR 2022, 258; Beschluss vom 23.11.2021 - 1 LA 160/19, IBRRS 2021, 3768).*)
3. Die Prüfdichte zur Bestimmung des Einwirkungsbereichs entspricht derjenigen, die im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG zulässig und geboten ist. In diesem Rahmen hat die Genehmigungsbehörde auch vom Vorhabenträger vorgelegte Ausbreitungsberechnungen zu berücksichtigen, sofern diese hinreichend eindeutig "auf der sicheren Seite" liegen und keine Komplexität aufweisen, die eine überschlägige Beurteilung ihrer Validität ausschließt.*)
4. Mit Blick auf das Schutzgut Landschaft kann der Einwirkungsbereich eines Vorhabens, wirkt es nicht in eine unter Schutz gestellte Landschaft hinein, lediglich der Bereich sein, in dem es im Zusammenwirken mit anderen baulichen Anlagen die Verunstaltungsschwelle überschreiten könnte.*)
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IBRRS 2025, 0367
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Urteil vom 28.11.2024 - 5 A 2511/20
1. Wird ein Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften zulässigerweise grenzständig errichtet, kann sich die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auch auf nicht grenzständig errichtete Gebäudeteile (hier: eine Dachgaube) beziehen.*)
2. § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO regelt dies mittlerweile ausdrücklich. Danach bleiben bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze bei der Bemessung der Abstandsflächen die Seiten von Vorbauten und Dachaufbauten auch dann außer Betracht, wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.*)
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IBRRS 2025, 0346
Öffentliches Baurecht
VG München, Beschluss vom 15.01.2025 - M 1 E1 24.7605
1. Zwar sind die allgemeinen Brandschutzanforderungen nach Art. 12 BayBO nicht nachbarschützend, allerdings dienen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswand dem Nachbarschutz, soweit sie das Übergreifen des Brandes auch auf Nachbargebäude verhindern sollen. Für Gebäudeabschlusswände oder Trennwände an Stelle von Brandwänden kann nichts anderes gelten.
2. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt nur dann in Betracht, wenn zum Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften besonders qualifizierte Beeinträchtigungen der nachbarlichen Rechtsstellung hinzu treten, insbesondere wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Überwiegen der Interessen des Nachbarn ergibt (hier verneint).
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IBRRS 2025, 0316
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2024 - 1 A 10844/24
1. Ein Bauvorbescheid, welcher lediglich feststellt, dass ein Vorhaben bauplanungsrechtlich in Grenzbebauung errichtet werden kann, legt damit nicht zugleich ein diesbezügliches planungsrechtliches Muss fest, aufgrund dessen nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bauordnungsrechtlich kein Grenzabstand mehr gefordert werden darf.*)
2. Die Gleichstellung sog. grenznaher Bebauung mit einem Gebäude unmittelbar auf der Grundstücksgrenze im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO beruht auf der Erwägung, dass der Zweck der Abstandsflächenregelung nicht mehr erfüllt werden kann.*)
3. Von einer grenznahen Bebauung ist in der Regel nicht auszugehen bei einer nur verhältnismäßig geringen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands.*)
4. § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO setzt bereits tatbestandlich die Vereinbarkeit einer Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen voraus.*)
5. Eine Vereinbarkeit mit dem Zweck der betroffenen baurechtlichen Standards kommt nur dann in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist.*)
6. Der bloße Wunsch des Bauherrn, sein an sich bebaubares Grundstück (noch) stärker ausnutzen zu können, als dies nach den gesetzlichen Abstandflächenvorschriften zulässig ist, begründet keine Sondersituation im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO.*)
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IBRRS 2025, 0315
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 22.01.2025 - 8 A 135/22
1. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen sein als bei der Ermittlung des Gebietscharakters.
2. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Daher ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen.
3. Das streitige Vorhaben muss den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen nicht exakt einhalten. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen. Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.
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IBRRS 2025, 0299
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2025 - 1 ME 158/24
Wird gegenüber dem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, regelmäßig angemessen.*)
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IBRRS 2025, 0226
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.12.2024 - 1 LB 93/23
1. In einem Einkaufszentrum i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sind neben dem Einkauf und seinen klassischen Verbundgeschäften auch Angebote der Freizeitgestaltung (z.B. Fitnessstudio, Veranstaltungen) - in untergeordnetem Umfang - planungsrechtlich zulässig.*)
2. Freizeitangeboten mit eigenständiger Anziehungskraft und/oder großem Einzugsbereich, die damit mindestens in die Nähe der kerngebietstypischen Nutzungen rücken, fehlt es dagegen regelmäßig an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zu dem Einkauf an sich.*)
3. Unterhalb dieser Schwelle sind auch ergänzende Freizeitangebote, die in erster Linie Werbecharakter haben, als Teil eines Einkaufszentrums planungsrechtlich zulässig.*)
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IBRRS 2025, 0025
Öffentliches Baurecht
OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2024 - 12 U 56/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2025, 0272
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2025 - 8 S 1045/23
Die brandschutzrechtlichen Bestimmungen in § 15 Abs. 3 LBO-BW und § 2 Abs. 3 LBOAVO zu den Anforderungen insbesondere an den zweiten Rettungsweg vermitteln keinen Nachbarschutz.*)
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