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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Bayern, Beschluss vom 05.08.2019 - 9 ZB 16.1276
1. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen haben - anders als die Festsetzung von Baugebieten - grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung.
2. Ob eine solche Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll.
3. Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben.
4. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus. Letztlich ausschlaggebend ist eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs.
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