Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
Online seit 2. Juli
IBRRS 2025, 1686
BGH, Beschluss vom 10.04.2025 - I ZB 59/24
1. Ein aussagekräftiges ärztliches Attest über eine ernsthafte Erkrankung, die die Transport- oder Vernehmungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann sein Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft i.S.v. § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO entschuldigen; die bloße Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne konkrete Diagnose reicht für eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht aus.*)
2. Leitet der mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gerichtsvollzieher die Akten gemäß dem zuvor von der Gläubigerin gestellten Haftbefehlsantrag mit der Feststellung, der Schuldner sei zum Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen, an das Vollstreckungsgericht weiter, ohne dieses darüber in Kenntnis zu setzen, dass er vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von einem den Anforderungen an eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht entsprechenden ärztlichen Attest Kenntnis erlangt und dem Schuldner den- noch auf dessen Nachfrage versichert hat, aus seiner Sicht bedürfe es für eine hinreichende Entschuldigung keiner weiteren Unterlagen, keiner Übersetzung, keiner eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und auch keiner weiteren Erläuterungen, liegt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor und ist der daraufhin ergangene Haftbefehl aufzuheben.*)

IBRRS 2025, 1687

BGH, Beschluss vom 16.05.2025 - AnwZ (Brfg) 51/24
Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

IBRRS 2025, 1680

BGH, Urteil vom 18.06.2025 - VIII ZR 219/23
Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts sind entgegen § 559 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn und soweit sie - was vom Revisionsgericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist - Widersprüche und Unklarheiten aufweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IBRRS 2019, 4046 = IMRRS 2019, 1521.*)

IBRRS 2025, 1682

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2024 - 17 U 30/24
1. Der Auftraggeber kann unter besonderen Umständen nach Kündigung seinen Herausgabeanspruch bezüglich des bereits hergestellten Teilwerks im Wege einer Leistungsverfügung durchsetzen.
2. Die Verhinderung der Herausgabe des Werks stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Auftraggebers dar.
3. Dem Sicherungsbedürfnis des Auftragnehmers wegen etwaiger Vergütungsansprüche ist Rechnung zu tragen, indem die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung in Höhe der glaubhaft gemachten Vergütung abhängig gemacht wird.
4. Ein insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot wirkt sich materiell-rechtlich nicht auf den Herausgabeanspruch aus, sondern steht nur der Zwangsvollstreckung entgegen.
