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Derzeit 136.105 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen 127 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 63 Urteile neu eingestellt.

Über 43.000 Urteilsbesprechungen (IBR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

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Hervorzuhebende Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen

7 Urteile - (63 in Alle Sachgebiete)

In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit heute

IBRRS 2025, 3116
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert eines Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung: 10 Bruttomieten!

LG Regensburg, Beschluss vom 30.07.2025 - 24 T 152/25

1. Der Streitwert eines Antrags auf Zahlung laufender Nutzungsentschädigung bis zur Räumung ist nicht nach § 9 ZPO zu bestimmen, sondern nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

2. Bei einfach gelagerten Fällen kann die Dauer bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe mit 10 Monaten bemessen werden.

3. Der Gesamtstreitwert bei einem Verfahren auf Räumung, Zahlung rückständiger Miete und laufender Nutzungsentschädigung setzt sich aus der Jahresnettomiete für den Räumungsantrag, der Höhe der rückständigen Miete und der 10-fachen Bruttomiete für die laufende Nutzungsentschädigung zusammen.

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Online seit 29. Dezember 2025

IBRRS 2025, 1968
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Urteil nach Aktenlage setzt streitiges Verhandeln voraus

LG Konstanz, Urteil vom 22.05.2025 - B 61 S 54/24

1. Ein Urteil nach Aktenlage darf nach § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde.

2. Verhandeln in diesem Sinne setzt Sachanträge der Parteien voraus. Die Anwesenheit in der Güteverhandlung allein genügt nicht.

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Online seit 23. Dezember 2025

IBRRS 2025, 3289
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
beA-Nachricht geöffnet = Empfangsbereitschaft nachgewiesen?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2025 - 25 U 114/24

1. Allein auf Grundlage der Daten des beA-Nachrichtenjournals zu rein objektiven Umständen, insbesondere zur Frage, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigen eingegangen und von diesem erstmals geöffnet wurde, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte - etwa Äußerungen, die auf eine frühere Empfangsbereitschaft hindeuten - regelmäßig noch nicht auf den erforderlichen Annahmewillen des Prozessbevollmächtigen schließen.*)

2. Das erste Öffnen und das Lesen einer Nachricht sind lediglich notwendige Voraussetzungen für die Bildung eines Empfangswillens, nicht jedoch zwangsläufig Belege für das subjektive Element einer wirksamen Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses. Denkbar ist etwa, dass der Prozessbevollmächtigte Dateien versehentlich öffnet oder zunächst öffnet und sämtliche Neueingänge ausdruckt oder an einem anderen Ort abspeichert, um sie erst zu einem späteren Zeitpunkt empfangsbereit zur Kenntnis zu nehmen.

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Online seit 22. Dezember 2025

IBRRS 2025, 1890
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Herstellung der Vermietbarkeit durch den Zwangsverwalter

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2025 - 19 W 57/23

1. Der Zwangsverwalter hat die Pflicht, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen; dies erfolgt i.d.R. durch Vermietung.

2. Die Verpflichtung zur Vermietung setzt voraus, dass die Immobilie vermietbar ist oder die Kosten zur Herstellung der Vermietbarkeit nicht außer Verhältnis zu den erwarteten Mieteinnahmen stehen. Der Zwangsverwalter muss die erforderlichen Vorschüsse über das AG anfordern.

3. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist ein eigenständiges Vollstreckungsverfahren. Sein Zweck liegt nicht allein darin, die Zwangsversteigerung vorzubereiten und dem Gläubiger einen umfassenden Erlös hieraus zu sichern. Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, durch "bewussten Leerstand" für eine günstige Zwangsversteigerung zu sorgen.




Online seit 16. Dezember 2025

IBRRS 2025, 3206
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Verkehrswert des Wohnungseigentums ist Obergrenze für Bemessung des Streitwerts

OLG München, Urteil vom 07.11.2025 - 32 W 1454/25 WEG

1. Streitgegenstand einer Beschlussmängelklage ist jeweils ein konkreter Beschluss. Richtet sich eine Klage gegen mehrere Beschlüsse liegt ein Fall der objektiven Klagehäufung vor. Bei der Bemessung des Streitwertes sind die Streitwerte für die Anfechtungen der Beschlüsse nach § 39 GKG zusammenzurechnen.*)

2. Die in § 49 Satz 2 GKG aus dem Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen gebildete Obergrenze für die Bemessung des Streitwertes gilt für jede Anfechtung eines gesonderten Beschlusses und nicht insgesamt für mehrere in einer Klage verbundene Anfechtungen.*)

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Online seit 10. Dezember 2025

IBRRS 2025, 3158
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer darf anerkennen?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2025 - 2-13 S 71/25

1. Eine Beschlussklage kann vom Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt werden.*)

2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft, die nur aus zwei Personen besteht, kann das Anerkenntnis durch den die Wohnungseigentümergemeinschaft vertretenden nicht klagenden Eigentümer abgegeben werden.*)

3. Ein Widerruf des Anerkenntnisses in der Berufungsinstanz ist nur möglich, wenn ein Rechtsmissbrauch oder ein Restitutionsgrund gem. § 580 ZPO vorliegt; ein Irrtum über die Rechtslage genügt auch bei einem unzureichenden Hinweis des Gerichts nicht.*)

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Online seit 5. Dezember 2025

IBRRS 2025, 3110
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Fachkundige Partei bleibt auf den Kosten für ein Privatgutachten sitzen!

OLG Jena, Beschluss vom 24.11.2025 - 8 W 310/25

1. Die Kosten eines von einer Partei eingeholten prozessbegleitenden Privatgutachtens sind ausnahmsweise dann als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist und die Partei zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten sachverständiger Hilfe bedarf, mithin die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (hier verneint).

2. Eine Partei, die selbst vom Fach ist, wird sich nicht sachverständiger Hilfe bedienen müssen, selbst wenn der nicht sachkundige Gegner seinerseits ein Privatgutachten vorgelegt hat.

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