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IBRRS 2016, 0508; IMRRS 2016, 0409
Öffentliches Baurecht
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Keine Flüchtlingsunterkunft in reinem Wohngebiet!
VG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2016 - 7 E 6816/15
1. Zu den Grenzen der Befreiungsmöglichkeiten nach § 246 Abs. 12 BauGB.*)
2. Mit der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wäre ein Eindringen einer gebietsfremden Nutzung (hier "Wohngebiet") in dieses Baugebiet verbunden. Die Beeinträchtigung des Gebietserhaltungsanspruchs der Anwohner wird auch nicht durch die nach § 246 Abs. 12 BauGB erteilte Befreiung von der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung unbeachtlich.
