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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OVG Saarland, Beschluss vom 10.11.2015 - 2 B 169/15
1. Es erscheint fragwürdig, eine Nutzungsuntersagung maßgeblich mit dem Fehlen einer notwendigen Baugenehmigung (formelle Illegalität) zu begründen, wenn die Behörde es gleichzeitig unterlässt, über den einige Zeit zuvor gestellten Genehmigungsantrag zu entscheiden.*)
2. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob eine "gewerbliche Zimmervermietung", die nach den konkreten Umständen als bordellähnlicher Betrieb zu qualifizieren ist, dem Begriff der Vergnügungsstätte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO unterfällt.*)
3. Einzelfall, in dem einiges dafür spricht, dass es sich bei dem bordellähnlichen Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung um einen sonstigen, nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO handelt.*)
