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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "XI ZR 414/04" ODER "XI ZR 414.04"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
BGH, Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04
1. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands.*)
2. Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands können sich nur bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Aufklärungspflichten können etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder konstant überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln.*)
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01
Wird der Darlehensnehmer aufgrund der Darlehensbedingungen der Bank gezwungen, für die Gewährung von Bauspardarlehen einem sogenannten Mietpool beizutreten, so handelt es sich um eine unübliche Vertragsgestaltung. Die Bank hat deshalb dem Darlehensnehmer gegenüber eine Verantwortung für die Risiken und Gefahren des Mietpools. Die Bank muss deshalb den Darlehensnehmer über die Risiken und Gefahren des Mietpools aufklären.
Unterlässt die Bank diese Aufklärung, so wird der Darlehensnehmer von allen Schulden bei der Bank befreit und erhält von dieser alle seine bisherigen Aufwendungen ersetzt. Im Gegenzug erhält die Bank die erworbene Eigentumswohnung.
Weiß der Vorstand der Bank, dass bestimmte Unkosten der Wohnung in den überhöhten Mietpool-Ausschüttungen vorsätzlich und systematisch nicht einkalkuliert worden sind, so ergibt sich hieraus der Vorwurf einer Beihilfe zum Betrug. Für die unerlaubte Handlung ihres Vorstands haftet die Bank nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB.
Die Bank hat weiterhin die Pflicht, über die Einzelheiten und die wirtschaftlichen Auswirkungen des komplizierten Finanzierungssystems von Bausparverträgen und Vorausdarlehen aufzuklären. Unterlässt sie dies, ergibt sich daraus eine Schadensersatzpflicht.