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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2011, 3876
Mit Beitrag
Bauvertrag
Leistung muss funktionstauglich sein - Ausnahme: Bedenkenhinweis!
BGH, Urteil vom 29.09.2011 - VII ZR 87/11
1. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.*)
2. Beruft sich der Unternehmer zu seiner Entlastung darauf, er habe aufgrund bindender Anordnung einer untauglichen Ausführungsweise durch den Auftraggeber die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllen können, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Behauptung.*)
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2011 - 13 U 16/10
Für die Behauptung, es sei eine Vereinbarung über die Herstellung eines minderwertigen oder minderbrauchbaren Werks getroffen worden, ist der Unternehmer beweispflichtig.