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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2012, 2069; IMRRS 2012, 1530
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und Notare
Geschäftsgebühr ist Rahmengebühr: 20% Spielraum!
BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11
Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603).*)
1. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 RVG. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
2. Zur Bestimmung der Unbilligkeit können die Maßstäbe des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG herangezogen werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Das Gesetz nennt beispielhaft u. a. den Umfang oder die Schwierigkeit der angefallenen anwaltlichen Tätigkeit. Hierbei ist anerkannt, dass dem Rechtsanwalt bei dieser Ermessensausübung ein Toleranzspielraum von jedenfalls 20 % einzuräumen ist.