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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "9 U 16/05" ODER "9 U 16.05"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2011 - 9 U 16/05
1. Der Nachbesserungsanspruch des Auftraggebers geht durch eine von ihm ausgesprochene Kündigung des Bauvertrags nicht unter. Unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung lässt die Kündigung die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung unberührt.
2. Das Gewährleistungsrecht der VOB/B stellt den Nachbesserungsanspruch des Auftraggebers gegenüber anderen Gewährleistungsrechten in den Vordergrund. Dem Auftragnehmer soll durch eigene Nachbesserung die Möglichkeit gegeben werden, den durch ihn verursachten Mangel selbst zu beheben. Nur ausnahmsweise steht dem Auftraggeber als "Ersatzrecht" der Minderungsanspruch zu, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich oder unzumutbar ist oder einen zu hohen Aufwand erfordert.
3. Von einer Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen auszugehen und lässt sich nicht allein mit dem Vorhandensein von Mängeln rechtfertigen. Vielmehr muss das Vertrauen des Auftraggebers in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung erschüttert sein.
4. Mängel in einer Größenordnung von insgesamt 5% des Gesamtauftragsvolumens Auftragssumme gewähren dem Auftraggeber nicht das Recht, den Bauvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
5. Hat der Auftragnehmer das Bauvorhaben "schlüsselfertig, mängelfrei, gebrauchsfertig und funktionsgerecht" herzustellen und ist in der Baubeschreibung vorgesehen, dass die Heizkostenerfassung für Heizung und Warmwasser je Wohnung über Wärmezähler zu erfolgen hat, gehört die Lieferung von Warmwasser- und Wärmemengenzählern auch dann zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, wenn in der funktionalen Leistungsbeschreibung nicht explizit ausgeführt wird, dass der Auftragnehmer diese Leistungen auszuführen hat.
BGH, Urteil vom 22.03.2007 - VII ZR 268/05
1. Verträge über den Bau von Immobilien fallen in den Anwendungsbereich von § 312 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97, BauR 1999, 257 = ZfBR 1999, 152).*)
2. An die Stelle einer nach § 3 Abs. 2, § 12 MaBV i. V. mit § 134 BGB nichtigen Zahlungsvereinbarung tritt als Ersatzregelung weder der Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV noch § 632 a BGB, sondern § 641 Abs. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250).*)
3. Leistet der Erwerber vor Fälligkeit der Werklohnforderung Zahlungen, durch deren Entgegennahme der Unternehmer gegen das Verbot des § 3 MaBV verstößt, so steht dem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Erwerbers § 813 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht entgegen.*)
4. § 813 Abs. 2 BGB greift jedoch ein, soweit es des Rückforderungsanspruchs nicht bedarf, weil der von der MaBV bezweckte Schutz des Erwerbers im Einzelfall schon verwirklicht ist.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2005 - 9 U 16/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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