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KG, Urteil vom 19.03.2010 - 7 U 130/09
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
KG, Urteil vom 19.03.2010 - 7 U 130/09
1. Bringt der Unternehmer den Sicherheitseinbehalt bei seiner Schlussrechnung in Abzug und akzeptiert der Besteller das bei der Rechnungsprüfung, indem er den Sicherheitseinbehalt nicht zur Auszahlung bringt, kann eine im Bauvertrag nicht ausdrücklich vereinbarte Sicherheitsleistung auch nachträglich vereinbart werden.
2. Macht der Unternehmer die Auszahlung der Sicherheit nach Ablauf der Gewährleistungspflicht geltend, steht dem Besteller die Einrede der Verjährung nicht zu. Er kann sich insbesondere nicht auf fehlendes Erklärungsbewusstsein und fehlenden Geschäftswillen zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung über den Sicherheitseinbehalt bei der Rechnungsprüfung berufen. Denn eine Willenserklärung liegt trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.
3. Der Besteller kann sich auch nicht auf die fehlende Vollmacht des Mitarbeiters berufen, der die Rechnung geprüft hat. Insoweit greifen jedenfalls die Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht ein, wobei es angesichts der wiederholten Akzeptanz des Sicherheitseinbehalts bei den Rechnungsprüfungen unerheblich ist, ob eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht abzunehmen ist. Wenn der Besteller einem Mitarbeiter in seinem Geschäftsbetrieb die Rechnungsprüfung überlässt und dieser durch die Übersendung von Schlussabrechnungsblättern gegenüber dem Vertragspartner gegenüber mehrfach zum Ausdruck bringt, dass die Rechnungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, kann sich der Vertretene nicht auf mangelnde Vertretungsmacht berufen.
4. Das Berufungen auf eine Verjährung durch den Besteller würde unter den vorliegenden Umständen auch gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB), nachdem der Besteller selbst davon ausgegangen ist, zum Sicherheitseinbehalt berechtigt zu sein, und dadurch den Unternehmer davon abgehalten hat, die entsprechenden Restbeträge seiner Schlussrechnungen, die als solche unstreitig sind, in unverjährter Zeit geltend zu machen.
VolltextBGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 234/10
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VolltextBGH, Beschluss vom 12.12.2012 - I ZR 234/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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