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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 2279; IMRRS 2012, 1677
Mit Beitrag
Leasing und Erbbaurecht
Einmonatiger Zahlungsrückstand: Grund zur ordentlichen Kündigung?
LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012 - 67 S 42/11
Die Kündigungssperrfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt entsprechend für die ordentliche Kündigung. Schon ein Zahlungsrückstand mit einer Monatsmiete kann die ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung rechtfertigen.
Anforderungen an ordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug
BGH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 107/12
1. Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.*)
2. § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB findet keine entsprechende Anwendung auf die ordentliche Kündigung.*)