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LG Berlin, Beschluss vom 24.09.2019 - 67 S 328/17
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IBRRS 2018, 1845; IMRRS 2018, 0669
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LG Berlin, Urteil vom 12.04.2018 - 67 S 328/17
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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3 Volltexturteile gefunden |
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
LG Berlin, Beschluss vom 24.09.2019 - 67 S 328/17
Das Berufungsgericht ist in unmittelbarer oder jedenfalls entsprechender Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO als gesamter Spruchkörper befugt, auch nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in das Beschlussverfahren überzuleiten und die Berufung bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Berufung offensichtlich keinen Erfolg mehr hat.*)
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LG Berlin, Urteil vom 12.04.2018 - 67 S 328/17
1. Eine mietvertragliche Vereinbarung, die den Beweismittelkanon der ZPO mit Blick auf eine etwaige spätere zivilgerichtliche Ermittlung der gem. § 556d BGB preisrechtlich zulässigen Miete beschränkt, ist gem. § 556g Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
2. Die Vorschrift des § 556d Abs. 1, 2 BGB ist mit Art. 3 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.
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BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvL 1/18
1. Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse") sind nicht verfassungswidrig.
2. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz.
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![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvL 4/18
1. Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse") sind nicht verfassungswidrig.
2. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz.
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![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvR 1595/18
Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse") sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz.
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