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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2017, 2105; VPRRS 2017, 0187
Mit Beitrag
Vergabe
Keine Lose gebildet: Zuwendung ist (teilweise) zurückzubezahlen!
VGH Bayern, Beschluss vom 22.05.2017 - 4 ZB 16.577
1. Eine unterbliebene Losbildung stellt einen schweren Vergaberechtsverstoß dar, der den Zuwendungsgeber zur Rückforderung einer gewährten staatlichen Zuwendung (hier: zur Ersetzung eines alten Feuerwehrfahrzeugs) berechtigt.
2. Ein erhöhter Koordinierungsaufwand ist jeder Losbildung immanent sei und reicht deshalb für sich genommen nicht als wirtschaftlicher Grund für die Zulässigkeit einer einheitlichen Vergabe aus.
3. Die Aufnahme vergaberechtlicher Verfahrensverpflichtungen in einen Zuwendungsbescheid soll der für die nachträgliche Prüfung und für einen möglichen Widerruf zuständigen Behörde entsprechende Nachforschungen und Nachweispflichten ersparen. Die Einhaltung der Vergabegrundsätze liegt insoweit allein in der Risikosphäre des Zuwendungsempfängers.
Keine Lose gebildet: Feuerwehr muss 58.000 Euro zurückzahlen!
VG Augsburg, Urteil vom 23.02.2016 - 3 K 15.1070
Eine unterbliebene Losbildung bei der Auftragsvergabe durch den Auftraggeber stellt einen schweren Vergaberechtsverstoß dar, der den Zuwendungsgeber zur Rückforderung einer gewährten staatlichen Zuwendung (hier: zur Ersetzung eines alten Feuerwehrfahrzeugs) berechtigt.