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IBRRS 2018, 0170
Mit Beitrag
Bauvertrag
Ansprüche wegen Bauablaufstörungen können nicht ausgeschlossen werden!
OLG München, Beschluss vom 13.10.2017 - 27 U 688/17 Bau
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach etwaige bauübliche Störungen in Kauf genommen werden müssen und nicht zu Ersatzansprüchen berechtigen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
2. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis.
Ansprüche wegen Bauablaufstörungen können nicht ausgeschlossen werden!
OLG München, Beschluss vom 11.09.2017 - 27 U 688/17 Bau
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach etwaige bauübliche Störungen in Kauf genommen werden müssen und nicht zu Ersatzansprüchen berechtigen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
2. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis.
Wie wird die Höhe des Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB ermittelt?
LG Memmingen, Urteil vom 08.02.2017 - 1 HK O 1976/12
1. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB bestimmt sich nach der Vergütung, die dem Unternehmer durch den Annahmeverzug des Bestellers im Verzugszeitraum entgeht. Von dieser sind die ersparten Aufwendungen und die Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Arbeitskraft abzuziehen.
2. Der Anspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis (Anschluss an BGH, IBR 2000, 217).