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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "24 U 51/09" ODER "24 U 51.09"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Köln, Urteil vom 19.01.2010 - 24 U 51/09
1. Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung durch Ausländer und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an "Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet", wird die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines afrikanischen Mietinteressenten verletzt.
2. Zum einen ist die Bezeichnung als "Neger" nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend; zum anderen ist es ein Angriff auf die Menschenwürde des Mietinteressenten aber auch, wenn ihm eine Wohnungsbesichtigung und evt. Anmietung allein wegen seiner Hautfarbe verweigert wird.
3. Wird dieser Äußerung durch den Hausmeister getätigt, dessen Hilfe sich der Hausverwalter für die Durchführung der Besichtigungstermine bedient, so ist der Hausmeister als Gehilfe des Verwalters anzusehen, so dass dieser für das Verhalten des Hausmeisters auch haftet.
4. Weil durch die Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Mietinteressenten besonders schwerwiegend verletzt wird, ist ihm auch ein immaterieller Schadensersatzanspruch, hier in Höhe von 2500 Euro, zuzubilligen.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2009 - 24 U 51/09
Die mündliche Aufhebung einer qualifizierten Schriftformklausel setzt eine Einigung der Parteien darüber voraus, dass diese Klausel des Mietvertrages abgeändert werden soll.*)
VolltextLG Aachen, Urteil vom 17.03.2009 - 8 O 449/07
1. Für die Benachteiligung der Mietinteressenten, in Gestalt der Verweigerung des Abschlusses eines Mietvertrags aufgrund ihrer Rasse und ethnischen Herkunft, ist der allein in Betracht kommende Anspruchsgegner der Anbieter der begehrten vertraglichen Leistung.
2. Voraussetzung für eine Auskunftspflicht ist das Bestehen einer Sonderverbindung zwischen den Parteien. Allein der Umstand, dass jemand eine Information besitzt, die für einen anderen bedeutsam ist, begründet keine Auskunftspflicht. Eine Sonderverbindung i.d.S. kann ein Vertrag, ein Abwicklungsverhältnis nach Rücktritt oder Kündigung oder ein gesetzliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung sein.
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