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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2017, 1296; IMRRS 2017, 0510
Mit Beitrag
Immobilienmakler
Makler ist nicht Adressat des § 16a EnEV - dennoch muss er entsprechende Angaben machen!
OLG München, Urteil vom 08.12.2016 - 6 U 4725/15
1. Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.
2. In allen Fällen - also auch bei Aufgabe einer Immobilienanzeige durch den Makler - trägt (allein) der Verkäufer die Verantwortung dafür, dass die Anzeige die notwendigen Pflichtangaben nach § 16a EnEV enthält.
3. Allerdings ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.
LG München II, Urteil vom 03.12.2015 - 2 HK O 3089/15
Der Immobilienmakler ist nicht Adressat gemäß § 16a EnEV und daher auch nicht verpflichtet, bei der Werbung in Printmedien die Pflichtangaben zu machen.