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Keine separate Genehmigung zur Waldrodung für Windpark!
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 10 S 823/19
Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung "Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage") umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage i.S.v. § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung i.S.v. § 13 BImSchG; sie wird deshalb von dessen Konzentrationswirkung umfasst (wie Senatsbeschluss vom 17.12.2019 - 10 S 566/19 = IBRRS 2020, 0285).*)