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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2020 - 10 A 2111/15
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2020 - 10 A 2111/15
1. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Eigentümer von Grundstücken im jeweiligen Baugebiet.
2. Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind.
3. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann daher jeder, dessen Grundstück in einem festgesetzten Baugebiet liegt, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung in dieses Baugebiet und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern.
4. Ob eine Gaststätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts typisierend, aber für jeden Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu ermitteln. Indizien hierfür können die gebietsangemessene Betriebsgröße, die sonstige Beschaffenheit und der Zuschnitt des Betriebs, die Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die demografischen und sozialen Verhältnisse im Gebiet sowie die typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung sein.
5. Eine Gaststätte dient nicht schon dann im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Gebietsversorgung, wenn sie in untergeordnetem Maß auf die Wohnbevölkerung des sie umgebenden Wohngebiets zielt, sondern muss diesem nach ihrem Betriebskonzept vielmehr funktional zugeordnet sein.
VolltextBVerwG, Urteil vom 20.03.2019 - 4 C 5.18
Einer Schank- und Speisewirtschaft, die i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dient, kann nicht entgegengehalten werden, sie sei wegen der von ihrem Betrieb ausgehenden Störungen gebietsunverträglich.*)
VolltextBVerwG, Beschluss vom 30.04.2018 - 4 B 59.17
1. Eine Rechtssache ist nur bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu erwarten ist.
2. In der Beschwerdebegründung muss näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
3. Wird eine Baugenehmigung für den Umbau einer Gaststätte zu einem Brauhaus wegen fehlender Gebietsverträglichkeit aufgehoben, ist die Frage, wie ein Gebiet abzugrenzen ist, dessen Versorgung die jeweilige Schank- oder Speisewirtschaft dient, nicht entscheidungserheblich.
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