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(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
VK Sachsen, Beschluss vom 23.11.2016 - 1/SVK/026-16
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - X ZB 3/17
1. Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll.*)
2. Ein Wertungsschema, bei dem die Qualität der Leistungserbringung und der nach der einfachen linearen Methode in Punkte umzurechnende Preis mit jeweils 50% bewertet werden, ist ohne Weiteres auch dann nicht vergaberechtswidrig, wenn nur eine Ausschöpfung der Punkteskala in einem kleinen Segment (hier: 45 bis 50 von 50 möglichen Punkten) zu erwarten ist. Die Wahl einer bestimmten Preisumrechnungsmethode kann vergaberechtlich nur beanstandet werden, wenn sich gerade ihre Heranziehung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist.*)
3. Der Gefahr einer Überbewertung qualitativer Wertungskriterien zum Nachteil einzelner Bieter ist durch eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses zu begegnen. Die Nachprüfungsinstanzen untersuchen auf Rüge die Benotung des Angebots des Antragstellers als solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere zu demjenigen des Zuschlagsprätendenten, und darauf hin, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.*
4. Der Beschwerdegegner kann sich im Vergabenachprüfungsverfahren bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer anschließen.*)
5. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nach § 179 Abs. 2 GWB kann die Beschwerde nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Einwilligung des Gegners zurückgenommen werden.*)
OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2017 - Verg 7/16
1. Ein Schulnotensystem ist nicht von vorneherein intransparent. Aufgrund der Abweichung von der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16.12.2015 (IBR 2016, 233) wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
2. Die Frist, innerhalb deren die auch im Vergabenachprüfungsverfahren statthafte Anschlussbeschwerde in zulässiger Weise eingelegt werden kann, bemisst sich in Anlehnung an § 524 Abs. 2 ZPO nach der dem Gegner zur Erwiderung gesetzten Frist.
VolltextVK Sachsen, Beschluss vom 23.11.2016 - 1/SVK/026-16
1. Die Mittelstandseigenschaft eines Unternehmens der Postbranche entfällt nicht bereits deshalb, weil es Postdienstleistungen bundesweit anbietet und sich dabei der Hilfe von Drittunternehmen bedient.*)
2. Ein Antragsteller kann nur erfolgreich geltend machen, dass die bestehende Losaufteilung nicht den Anforderungen des § 97 Abs. 4 GWB entspricht. Er kann keinen direkten Wunschzuschnitt des Auftrags begehren, es liegt vielmehr im Ermessen des Auftraggebers, wie die Losaufteilung vorgenommen wird. Für ein darüber hinausgehendes Begehren würden einem Antragsteller die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.*)
3. Bei der Prüfung des Loszuschnitts im Rahmen des § 97 Abs. 4 GWB ist mit Augenmaß im Einzelfall zu bestimmen, ob der Loszuschnitt angesichts der konkreten Marktverhältnisse dazu führt, dass nur wenige oder gar nur ein Bieter ein Angebot abgeben können.*)
4. Die Verwendung einer Berechnungsformel beim Kriterium Preis, welche erwarten lässt, dass bei geringen Preisabständen der Angebote, die rechnerisch mögliche Spanne der Punktvergabe nicht vollständig ausgeschöpft wird, führt nicht dazu, dass der Preis bei der Wertung faktisch keine Rolle mehr spielt bzw. das Kriterium Preis unzulässig marginalisiert würde.*)
5. Die Verwendung eines „Schulnotensystems“ für die Wertung von Konzepten begegnet vergaberechtlich nicht von vornherein Bedenken.*)
6. Es ist jedoch, um dem Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB zu genügen, erforderlich, dass der Bieter bei einem ausfüllungsbedürftigen Wertungsschema erkennen kann, worauf es dem Auftraggeber inhaltlich ankommt und wovon die Bewertung im Ergebnis abhängt. Bei zu erstellenden Konzepten kann die Wertungsmatrix dabei nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit den inhaltlich mitgeteilten Erwartungen des Auftraggebers.*)
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