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Pflicht zur Dachdämmung: Welche Ausnahmen gibt es?
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Hauseigentümer waren bereits nach der alten Energieeinsparverordnung (EnEV) dazu verpflichtet, ihre Dächer oder wahlweise die oberste Geschossdecke zum Dachboden hin bis zum 31.12.2011 zu dämmen. Dies galt auch dann, wenn keinerlei andere Arbeiten am Gebäude durchgeführt wurden. Die EnEV gibt es heute nicht mehr. Seit 2020 stehen die entsprechenden Vorschriften im Gebäudeenergiegesetz (GEG). Auch nach diesem Gesetz sind Hauseigentümer, die dies noch nicht umgesetzt haben, zur nachträglichen Dämmung ihrer Dächer bzw. obersten Geschossdecken verpflichtet. Allerdings gibt es mehrere Ausnahmen.
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