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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Hausverwaltung
669 Treffer für den Bereich Bauträgerrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 680 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
37 Beiträge gefunden |
IBR 2023, 1039 | LG München I - Unwirksame Abnahmeklausel steht Verwirkung der Gewährleistungsrechte nicht entgegen! |
IMR 2023, 420 | LG München I - Unwirksame Abnahmeklausel steht Verwirkung der Gewährleistungsrechte nicht entgegen! |
IVR 2023, 76 | OLG München - Keine Bewilligung einer Dienstbarkeit am gemeinschaftlichen Eigentum durch den Verwalter! |
IBR 2017, 374 | AG Lüneburg - Wann verjährt der Anspruch auf Einmessung? |
IMR 2013, 1050 | AG Charlottenburg - Sanierungsbeschluss widerspricht anerkannten Regeln der Technik: Wirksam? |
IMR 2013, 253 | LG München I - Abnahme des Gemeinschaftseigentums: Beschlussfassung des Verbands möglich? |
IBR 2013, 143 | OLG München/BGH - Mängelbeseitigung: Auch Kosten der Planung und Bauleitung sind zu ersetzen! |
IMR 2013, 73 | LG Mainz - WEG-Verwalter: Zusatzvergütung nach HOAI? |
IMR 2012, 113 | OLG Frankfurt - Wirkt Zustimmungserklärung des Verwalters fort? |
IMR 2011, 1077 | AG Moers - Eigentümerversammlung: Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund |
464 Volltexturteile gefunden |
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2024 - 10 U 13/23
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgt, verstößt gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und ist unwirksam.
2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel wirken die Abnahmeerklärungen allenfalls für die drei Erwerber, die die Abnahme erklärt haben. Im Hinblick auf die übrigen Erwerber liegt keine wirksame Abnahmeerklärung vor.
3. Es ist dem Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt, sich darauf zu berufen, dass mangels Abnahme noch keine Mängelansprüche bestehen.
4. Der Grundsatz, dass es einem Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt ist, sich gegenüber Mängelrechten der Erwerber darauf zu berufen, dass sich der Vertrag bezüglich des Gemeinschaftseigentums noch im Erfüllungsstadium befindet, gilt nicht grenzenlos. Er kann dann nicht durchgreifen, wenn er zu schlichtweg unerträglichen Ergebnissen führen würde und die Erwerber dadurch nicht unbillig benachteiligt würden.
5. Es entspricht nicht mehr Treu und Glauben, wenn ein faktisch unverjährbares Recht geschaffen wird, das den Grundsätzen des BGB, wonach schuldrechtliche Ansprüche immer verjährbar sind, widerspricht.
6. Die Haftung eines Bauträgers für Mängel endet spätestens 15 Jahre nach der Fälligkeit seiner Leistung.
7. ...
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2023 - 4 U 22/23
1. Die Parteien eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung können individualvertraglich wirksam die Anwendung der werkvertragsrechtlichen Regelungen für die Gewährleistung wegen Sachmängeln der Sanierungsarbeiten des Gebäudes vereinbaren.
2. Die Höhe eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung bemisst sich nach den - aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers - für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen.
3. Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Gibt es verschiedene Mängelbeseitigungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlichen Kosten führen, ist die günstigste Methode zu Grunde zu legen, die den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt.
4. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen (Anschluss an BGH, IBR 2023, 76).
VolltextLG München I, Urteil vom 13.07.2023 - 2 O 1924/22
1. Soweit wegen einer unwirksamen, da die Erwerber unangemessen benachteiligenden Vereinbarung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentumsanlage keine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob Mängelrechte verwirkt sind.
2. Dabei sind sowohl Umstände auf Seiten des Bauträgers als auch Umstände auf Seiten der Erwerber gegenüberzustellen und im Rahmen einer Gesamtabwägung zu bewerten.
3. Auf Seiten der Erwerber kann dabei auch berücksichtigt werden, ob seit Bekanntwerden der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Abnahmeklauseln bereits ein erheblicher Zeitraum vergangen ist, ohne dass die durch eine professionelle Hausverwaltung begleiteten Erwerber ihre Ansprüche geltend gemacht hätten.
LG München II, Urteil vom 20.04.2023 - 3 O 5314/19 Bau
1. Der Erwerber kann sich auf die fehlende Fälligkeit der Schlussrate auch berufen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfolgung der Mängelrechte an sich gezogen hat.
2. Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen oder optisch merklich stören, schließen die Einrede der fehlenden Fälligkeit nicht aus.
3. Die Einrede der fehlenden Fälligkeit unterliegt keiner Begrenzung auf die Mängelbeseitigungskosten oder eine etwaige Quote.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 01.02.2023 - 3 U 60/22
1. Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach "mit der Prüfung der Abnahmereife ein vom zukünftigen Verwalter noch zu benennender Sachverständiger beauftragt wird und die Erwerber zur Abnahme verpflichtet sind, wenn der Sachverständige keine wesentlichen Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit des Gemeinschaftseigentums beeinflussen, feststellt", benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam.
2. Es gehört zu den Pflichten eines Notars, AGB-Klauseln, die zu Zweifeln an ihrer Wirksamkeit Anlass geben könnten, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Stellt sich eine im Vertrag enthaltene Klausel als unwirksam heraus, muss der Notar die Vertragsparteien darauf hinweisen.
3. Verletzt der Notar seine Prüfungs- und Belehrungspflicht, hat er dem Bauträger die Mängelbeseitigungskosten und sonstigen Schäden zu erstatten, die dem Bauträger daraus entstehen, dass die Erwerber mangels erfolgter Abnahme berechtigte Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen können.
AG Freising, Urteil vom 02.12.2022 - 5 C 992/21
1. Weist der Eigentümer seine Hausverwaltung an, aufgrund des zu erwartenden baldigen Verkaufs nichts mehr in das Objekt zu investieren und lediglich noch Notreparaturen in dringenden Fällen bei einem drohenden größeren Schaden durchzuführen, so ist hiervon der Einkauf von Heizöl nicht betroffen.
2. Bei der Bestellung von Heizöl handelt es sich nämlich um einen Vorgang, der der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gebäudes zuzuordnen ist, und daher weder als Investition noch als Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme qualifiziert werden kann.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2022 - 21 U 9/22
1. Erfüllt der Bauträger seiner Verpflichtung zur bezugsfertigen Erstellung der Wohnung nicht, kann der Erwerber vom Bauträgervertrag zurücktreten.
2. Vor dem Rücktritt von einem Bauträgervertrag wegen Verzugs mit der Fertigstellung hat der Erwerber grundsätzlich eine Frist zur Leistung zu setzen. Eine unter Fristsetzung geforderte verbindliche Stellungnahme zur Fertigstellung stellt keine verbindliche Leistungsaufforderung dar.
3. Einer Fristsetzung als Voraussetzung für einen Rücktritt bedarf es nicht, wenn der Bauträger zu keinem Zeitpunkt auf die Erfüllung des Vertrags besteht, sondern ab Zugang der Rücktrittserklärung nur über die Rückabwicklungsmodalitäten verhandelt.
4. Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs des Erwerbers gegen den Bauträger wegen einer verzögerten Fertigstellung der Wohnung.
VolltextOLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 - 2 U 2777/21
1. Auch wenn das zum 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz für die Anwendung von § 9a Abs. 2 WEG keine Übergangsvorschrift enthält, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit von vormals auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG a.F. wirksam zu Stande gekommenen Beschlüssen. Es gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die bei seinem Abschluss bestehenden Regeln und Umstände maßgeblich sind, weil Wirksamkeitshindernisse von den Parteien nur in diesem Zeitpunkt beachtet werden können.*)
2. Weil den Wohnungseigentümern nach § 9a Abs. 2 WEG keine gekorene Ausübungsbefugnis mehr zusteht, besitzen sie keine Entscheidungskompetenz über die Vergemeinschaftung an sich den Wohnungseigentümern zustehender Rechte. Ein dennoch gefasster Beschluss ermächtigt nicht zur Prozessführung.*)
OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2022 - 4 U 580/12
1. Die Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück stellt eine wesentliche Veränderung der Sachlage dar, die die Kündigung einer zwischen den vorherigen Teilhabern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung rechtfertigen kann.*)
2. Die Zustimmung zur Übertragung der Hausverwaltung auf einen Dritten kann Gegenstand einer eine solche Vereinbarung ersetzenden gerichtlichen Bestimmung sein.*)
3. Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist dann erfüllt, wenn den Erklärungen des Pflichtigen zumindest konkludent entnommen werden kann, dass er eine von ihm erteilte Auskunft als vollständig ansieht. Der Verdacht, dass die Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, steht dem nicht entgegen.*)
4. Der Erwerber eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück kann von dem anderen Teil eine Entschädigung an die Eigentümergemeinschaft für dessen unentgeltliche Wohnnutzung verlangen, wenn er selbst eine Wohnnutzung nicht beabsichtigt.*)
5. Die Höhe dieses Anspruchs ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; Vergleichsmaßstab für die gerichtliche Schätzung ist die ortsübliche und angemessenen Miete für eine vergleichbare Wohnung.*)
VolltextOLG München, Urteil vom 02.09.2021 - 8 U 1796/18
1. Auch der gewerbliche Verkäufer einer gebrauchten Eigentumswohnung ist grundsätzlich verpflichtet, den einzelnen Käufern insgesamt mangelfreies Gemeinschaftseigentum zu verschaffen, weil ansonsten in diesen Fällen der vom Gesetzgeber primär vorgesehene Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB praktisch leer liefe (vom BGH bisher offengelassen, Urteil vom 24.07.2015 - V ZR 167/14, IMRRS 2015, 1032).
2. Zur Sollbeschaffenheit eines Grundstücks gehört auch ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung die Freiheit von nicht nur unerheblichen Kontaminationen. Mit giftigen Stoffen sind nämlich besondere Gefahren und Risiken verbunden, die ein Käufer in der Regel nicht ohne Weiteres hinzunehmen bereit ist (BGH, IMR 2013, 117).
3. Für die Frage, wann eine nicht nur unerhebliche Kontamination vorliegt, sind mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich die Begriffsdefinitionen für schädliche Bodenveränderungen in § 2 Abs. 3 ff. BBodSchG und die Maßnahmewerte gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBodSchG in Verbindung mit der BBodSchV maßgeblich.
4. Existieren jedoch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse dazu, dass Schadstoffe, die - wie BaP (Benzo(a)Pyren) - als kanzerogen eingestuft werden, bereits in erheblich geringerer Konzentration dem Menschen schaden können als bisher in der BBodSchV vorgesehen, ist es im Hinblick auf das hohe Schutzgut der Gesundheit nicht vertretbar, bis zur endgültigen Verabschiedung einer novellierten Verordnung veraltete, möglicherweise die Gesundheit gefährdende Prüfwerte zu Grunde zu legen. Vor diesem Hintergrund war in Bayern bereits im Jahr 2013 der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt abgeleitete Prüfwert von 0,5 mg/kg BaP für Kinderspielflächen und Wohngebiete für die Soll-Beschaffenheit zu Grunde zu legen.
5. Ein gewerblicher Verkäufer gebrauchter Immobilien kann sich gem. § 444 BGB auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss nicht berufen, wenn er den Kaufinteressenten seine Kenntnisse arglistig nicht vollständig offenbart, insbesondere dass
a) bei Auffinden einer verfüllten Kiesgrube jedenfalls in München grundsätzlich ein Altlastenverdacht besteht,
b) in den Kaufverträgen jeweils versichert wird, dass "verdeckte Mängel" nicht bekannt seien, insbesondere "### Altlasten", obwohl der Verkäufer wusste, dass er hierüber wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters und mangels Vertretungsregelung für diesen keine aktuelle Kenntnis hatte, und obwohl in diesem Zeitraum ständig mit dem Eingang des entsprechenden Berichts zu rechnen war und dieser für die weiteren Beurkundungen von offensichtlicher Bedeutung war,
c) die über eine zusammengefasste Altlastenauskunft der zuständigen Behörde hinausgehenden Kenntnisse über weitere Altlasten und deren Konsequenzen verschwiegen werden.
30 Nachrichten gefunden |
(25.08.2023) Die Deutsche Umwelthilfe unterstützt die Klage eines Paares aus Kiel, dessen Hausverwaltung die Anbringung einer Balkon-Solaranlage untersagt habe, teilte die Organisation am Donnerstag in Berlin mit. Die dpa zitiert den Anwalt, der die Kläger vor dem Kieler Amtsgericht vertritt. Er spricht von "fadenscheinigen Gründen» und einer "Salamitaktik".
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(02.05.2023) Vieles, was die Bewohner eines Mehrfamilienhauses in ihrem Alltag betrifft, wird von der Hausverwaltung geregelt. Dort laufen bei Reparaturen, der Finanzverwaltung und anderen Fragen die Fäden zusammen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte zu diesem Thema gesammelt. Mal steht dabei die Verwaltung als Schaltstelle in einem guten Licht da, mal macht sie keinen besonders guten Eindruck und wird von der Justiz gemaßregelt.
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(19.10.2022) Steigende Preise, wo man nur hinsieht: Die Grundstückspreise, die Zinsen, die Baukosten, die Lebenshaltung - in den letzten Monaten haben sich die Kosten allesamt in einer Richtung bewegt: nach oben. Für viele, die ein Haus erwerben wollten, sind die Preise davongaloppiert. Und auch die Banken sind angesichts höherer Zinsen mit der Kreditvergabe vorsichtiger geworden. Zudem ist es schwierig geworden, freie Grundstücke in akzeptabler Lage zu finden. Viele potenzielle Hauskäufer spielen daher Plan B durch: den Erwerb einer Eigentumswohnung.
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(22.06.2022) Herabfallende Kabinen, in Aufzugstüren eingeklemmte Finger oder Stürze in den offenen Aufzugsschacht: Immer wieder kommt es bei Aufzugsanlagen in Gebäuden zu schweren Unfällen mit Verletzten oder sogar Toten. Eine regelmäßige Wartung und unabhängige Prüfung ist daher unabdingbar, wie der aktuelle "Anlagensicherheitsreport" zeigt.
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(06.04.2021) In Mehrfamilienhäusern mit Garten wird oft darum gestritten, wer diesen in welchem Umfang nutzen darf. Denn: Meist ist die Gartennutzung nicht geregelt. Hier ein paar Tipps für Mieter und Miteigentümer.
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(31.07.2019) Oft wird in Mehrfamilienhäusern mit Garten darum gestritten, wer diesen in welchem Umfang nutzen darf. Die Gartennutzung ist meist nicht geregelt. Hier ein paar Tipps für Mieter und Miteigentümer.
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(23.01.2018) Seit 2008 gibt es den Energieausweis für Bestandsgebäude. Da Energieausweise nur zehn Jahre gelten, werden seit vergangenem Jahr die ersten Energieausweise nach und nach ungültig. Daran erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Hauseigentümer, die vermieten oder ihre Immobilie verkaufen möchten, sollten prüfen, wann ihr Dokument abläuft, damit sie es rechtzeitig erneuern können.
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(09.05.2018) In Mehrfamilienhäusern mit Garten gibt es oft Streit darum, wer diesen in welchem Umfang nutzen darf. Oft ist die Gartennutzung unzureichend geregelt. Hier einige Tipps für Mieter und Miteigentümer.
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(27.06.2017) Eigentümer von Bäumen müssen darauf achten, dass durch die Bäume keine Schäden entstehen. Handelt es sich um Privatleute, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht allerdings auf eine äußere Sichtprüfung, die in zeitlich angemessenen Abständen vorzunehmen ist. Erst, wenn sich hierbei für einen Laien erkennbare Probleme zeigen, muss ein Baumfachmann hinzugezogen werden, wie das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden hat (Hinweisbeschluss vom 11.05.2017, Az.: 12 U 7/17).
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(13.02.2017) Viele Städte und Gemeinden haben Zweckentfremdungssatzungen erlassen, um zu verhindern, dass Mietwohnungen als Ferienwohnungen verwendet werden und damit nicht mehr dem normalen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen. Denn Wohnungen werden gerade in Großstädten immer knapper und teurer.
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3 Materialien gefunden |
Schreiben staatlicher Organe und Behörden
Anwendungsschreiben zu § 15b EStGAnwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu § 15b EStG [AZ: IV B 2 - S 2241-b/07/0001]
(vom 17.07.2007)
Text
22 Normen gefunden |
Richtlinie 2004/17/EG (RICHTLINIE 2004/17/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste)
ANHANG XVIIAXVIIA ( 1 ) XVIIA ( 1 ) (Stand: 30.04.2004)
Verordnung 2195/2002 (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV))
ANHANG IIIIII III (Stand: 20.12.2003)
VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) [außer Kraft getreten]
Anhang II (Stand: 01.11.2006)
VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A) [außer Kraft getreten]
Anhang I(Stand: 01.11.2006)
VOL/A III (Verdingungsordnung für Leistungen Teil A - Abschnitt III)
Anhang II I (Stand: 01.11.2006)
2 Leseranmerkungen gefunden |
Abnahme durch Bauherr? Leseranmerkung von VRLG Martin Ihle zu
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel) |
D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB |
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum |
50 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden |
b) Meldeplan Datenpanne ( Rn. 1024)
f) Musterbeispiel: Videokonferenzsystem Jitsi-Meet (Open-Source) ( Rn. 1005-1007)
b) Anforderungen an die Datensi?che?rung ( Rn. 987-988)
5. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (Art. 6 DS?GVO) ( Rn. 974)
cc) Muster Einwilligung ( Rn. 979)
b) Vorfälligkeits- und Verfallklausel zum Wirtschaftsplan ( Rn. 223-225)
f) Muster: Betriebskonzept Videoüberwachung ( Rn. 1017)
40 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
d) Untervollmacht (BGB § 535 Rn. 182-183)
2. Einschaltung von Hausverwaltungen ( Rn. 18)
c) Vertretungsmacht (BGB § 535 Rn. 179-181)
b) Offenheitsprinzip (BGB § 535 Rn. 176-178)
e) Zurückweisung des Vertreters (§ 174 BGB) (BGB § 535 Rn. 184-191)
XIII. Hauswart (§ 2 S. 1 Nr. 14 BetrKV) (BGB § 556 Rn. 282-287)
b) Verschuldenszurechnung (§ 278 BGB) (BGB § 556 Rn. 546)
f) Hinterlegung (BGB § 535 Rn. 904-905)
a) Abgrenzung zum Boten (BGB § 535 Rn. 174-175)