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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 60/04


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 3000; IMRRS 2005, 1531
ProzessualesProzessuales
Zahlungspflicht auch bei Einwendungen: Unwirksam!

BGH, Urteil vom 05.07.2005 - X ZR 60/04

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19 Treffer für den Bereich Bauträgerrecht.

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1 Aufsatz gefunden
§ 18 Nr. 2 VOB - Widerspruch zwischen dogmatischer und praktischer Handhabung
(Moritz Lembcke)
Dokument öffnen IBR 2010, 1234

17 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2006, 1720
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
AVA-Klausel 6.2: keine Vereinbarung über Teilabnahme!

BGH, Urteil vom 11.05.2006 - VII ZR 300/04

Die unter der Überschrift "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) "Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung." enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme.*)

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IBRRS 2006, 1003; IMRRS 2006, 0611
ImmobilienImmobilien
Was ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen?

BGH, Urteil vom 15.02.2006 - VIII ZR 138/05

1. Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV sind auch Unternehmen, die Fernwärme nicht selbst herstellen, aber andere mit Fernwärme versorgen, die sie von Dritten beziehen.*)

2. § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV findet keine Anwendung auf den Einwand des Abnehmers, die von dem Versorgungsunternehmen geforderte Fernwärmevergütung entspreche nicht den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden, wegen Fehlens einer ausdrücklichen Preisvereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV maßgeblichen Preisen.*)

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IBRRS 2006, 0190; IMRRS 2006, 0111
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
AGB: Automatische Verlängerungsklausel

BGH, Urteil vom 14.12.2005 - XII ZR 236/03

Zur Anwendung des § 5 AGBG, wenn unklar bleibt, ob eine automatische Ver­längerungsklausel erst nach Ausübung aller Verlängerungsoptionen des Mie­ters oder auch schon zuvor Anwendung findet.*)

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IBRRS 2007, 0679; IMRRS 2007, 0395
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer

KG, Urteil vom 23.09.2005 - 7 U 70/05

Bei Verträgen mit Versorgungsunternehmen mit Anschluss- und Benutzungszwang steht der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) entgegen, nach dem Gläubiger einer teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nur auf das Verwaltungsvermögen zugreifen können und daneben eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht kommt, wenn diese sich neben der Gemeinschaft klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben. Die persönliche Haftung ergibt sich hier aus den gesetzlichen Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang und die an die Eigentümerstellung anknüpfende Verpflichtung zur Entgeltzahlung. Sieht eine gesetzliche Regelung ausdrücklich eine gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer vor, so sind Schuldner nach wie vor die Grundstückseigentümer, also die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht der gemeinschaftsrechtliche Wohnungseigentümerverbund.*)

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IBRRS 2005, 3438; IMRRS 2005, 1795
ImmobilienImmobilien
Baukostenzuschüsse für Versorgungsanschlüsse

BGH, Urteil vom 21.09.2005 - VIII ZR 7/05

Den Regelungen des § 9 AVBWasserV über Baukostenzuschüsse der Anschlussnehmer zur Abdeckung der Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen liegt das Prinzip einer möglichst verursachungsgerechten Kostenverteilung zugrunde. Sie haben bei einer privatrechtlichen Ausgestaltung der Wasserversorgung Vorrang vor der Beitragsbemessung nach dem Vorteilsprinzip des Kommunalabgabenrechts.*)

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IBRRS 2006, 0089; IMRRS 2006, 0045
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 21.09.2005 - VIII ZR 8/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 3000; IMRRS 2005, 1531
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zahlungspflicht auch bei Einwendungen: Unwirksam!

BGH, Urteil vom 05.07.2005 - X ZR 60/04

1. Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozeßnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Daß die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen.*)

2. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:

"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."*)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen)
B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen
VIII. Prozessuales