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[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 350/96


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0666
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 16.07.1998 - VII ZR 350/96


98 Treffer für den Bereich Bauträgerrecht.

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2 Beiträge gefunden
IBR 1998, 528 BGH - Berücksichtigung von "Sowieso-Kosten" bei der Gewährleistung?
IBR 1998, 527 BGH - Mangel trotz vereinbarungsgemäßer Ausführungsart?

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2000, 0774
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Dichtigkeit eines Daches

BGH, Urteil vom 11.11.1999 - VII ZR 403/98

1. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk.*)

[redaktionelle Anmerkung : An dieser Erfolgshaftung ändert sich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann.]

2. Ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen nichts anderes, muß ein für eine Lager- und Produktionshalle errichtetes Dach auch ohne entsprechenden Hinweis des Auftraggebers so dicht sein, daß es nach heftigem Regen nicht zu Wassereinbrüchen kommt.*)




IBRRS 2000, 0686
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 19.11.1998 - VII ZR 371/96

Mangel eines Industrieestrichbodens

Die Feststellung, eine vertraglich geschuldete Ebenflächigkeit eines Industrieestrichbodens sei zu 99 % erreicht, schließt die Annahme eines Mangels nicht aus.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2000, 0666
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 16.07.1998 - VII ZR 350/96

Erfolgshaftung des Werkunternehmers; Mangelhaftigkeit eines Werks wegen Einhaltung der vereinbarten AusführungsartErfolgshaftung des Werkunternehmers; Mangelhaftigkeit eines Werks wegen Einhaltung der vereinbarten Ausführungsart

a) Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein Werk, das die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist.

b) An dieser Erfolgshaftung ändert sich grundsätzlich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann.

c) Der für die bestimmte Ausführungsart vereinbarte Werklohn umfaßt, sofern die Kalkulation des Werklohnes nicht allein auf den Vorstellungen des Auftragnehmers beruht, nur diese Ausführungsart, so daß der Auftraggeber Zusatzarbeiten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, gesondert vergüten muß.

d) Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil der Auftragnehmer die vereinbarte Ausführungsart ausgeführt hat, können die ihm zustehenden Zusatzvergütungen im Rahmen der Gewährleistung als "Sowieso-Kosten" berücksichtigt werden.




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5 Leseranmerkungen gefunden
Leseranmerkung zur OLG Braunschweig, Urteil vom 20.6.2019 - 8U 62/18
Stellungnahme des Autors (Prof. Thomas Karczewski) zu
 R 
Auf einem Parkplatz muss man parken können!
(Thomas Karczewski)
Dokument öffnen IBR 2019, 559
Bezugnahme auf Urteil vom 17.05.1984 fragwürdig
Leseranmerkung von Walther Leitzke zu
 R 
Mängelbeseitigung gemeinsam festgelegt: Wer muss etwaige Mehrkosten tragen?
(Stephan Bolz)
Dokument öffnen IBR 2012, 388
Argumentation greift zu kurz
Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
 R 
Werkvertrag mit funktionaler Leistungsbeschreibung: Unternehmer trägt das Erfolgsrisiko!
(Martin Neumann)
Dokument öffnen IBR 2008, 1108 (nur online)

5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
E. Vertragspflichten des Unternehmers
III. Weitere Pflichten des Unternehmers
3. Beratungspflichten

§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit)
B. Sachmangel
II. Vereinbarte Beschaffenheit
3. Die Beschaffenheitsvereinbarung zur Funktion des Werkes

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
D. Haftungsbefreiung des Unternehmers

§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn)
C. § 650p Abs. 1
IV. Planungs- und Überwachungsziele /Leistungen
3. Beschaffenheiten des Planungsobjekts als Planungs- und Überwachungsziel
b) Abänderung der Beschaffenheitsvereinbarung

5 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz)
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung
I. Leistungsbegriff
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs
II. Begriff des Bauentwurfs
4. Grenzen des Anordnungsrechts
E. § 1 Abs. 4 VOB/B: Verlangen nicht vereinbarter Leistungen

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel
II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B
4. Art der Herstellung



1 Abschnitt im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden

VII. Sonderfall: Verantwortlichkeit von beiden, Sowieso-Kosten ( Rn. 408-414)