Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 206/06
BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06
Es gibt für Ihre Suchanfrage 207 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
8 Beiträge gefunden |
IBR 2010, 1363 | OLG Hamm - Architektenhaftung: Sind Sonderfachleute Erfüllungsgehilfen des Bauherrn? |
IBR 2010, 1110 | KG - Keine Organisationspflichtverletzung bei Einsatz eigener Leute statt Spezialunternehmens! |
IBR 2010, 574 | BGH - Schwerer Mangel allein noch kein Indiz für Organisationsverschulden! |
IBR 2010, 101 | OLG Dresden - Sichtbarer Mangel noch kein Indiz für Organisationsverschulden des Architekten! |
IBR 2009, 93 | BGH - Planungsfehler vom bauleitenden Architekten übersehen: Welche Haftungsquote? |
IBR 2009, 92 | BGH - Bauherr muss sich Fehler des planenden Architekten gegenüber bauaufsichtsführendem Architekten anrechnen lassen! |
IBR 2009, 91 | BGH - Schwerer Mangel allein kein Indiz für Organisationsverschulden! |
IBR 2009, 90 | BGH - Organisationsverschulden auch bei arbeitsteilig organisierter Bauüberwachung! |
2 Aufsätze gefunden |
IBR 2011, 1006
IBR 2009, 1398
20 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2010 - 1 U 163/09
1. Das Vorhandensein schwerer (hier: brandschutztechnischer) Mängel ist noch kein Indiz für das Vorliegen eines Organisationsverschuldens.
2. Dem Unternehmer kann es grundsätzlich nicht als ein der Arglist gleichstehendes Verhalten zur Last gelegt werden, wenn er die Überwachung des Herstellungsprozesses und die Überprüfung des Werks auf Mangelfreiheit vor der Abnahme auf einen sorgfältig ausgesuchtes, fachkundiges Ingenieurbüro überträgt und auf eine ausreichende Bauüberwachung sowie eine ordnungsgemäße Endkontrolle durch dieses vertraut.
3. Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam. Der lückenhafte Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, dass der Unternehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet.
4. Der formularmäßige Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB auch für den Fall, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede, sondern nur dazu, dass der Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit entfällt.
BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - VII ZR 46/09
Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 77/08
1. Arglistig i.S.d. § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32).*)
2. Die verjährungsrechtliche Gleichsetzung der Verletzung einer Organisationsobliegenheit durch einen arbeitsteilig tätigen Architekten mit arglistigem Verhalten ist nur dann gerechtfertigt, wenn den Architekten der Vorwurf trifft, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen. Dieser Vorwurf kann sich daraus ergeben, dass er, ohne selbst tätig zu werden, ganz darauf verzichtet, Gehilfen zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einzuschalten. Er ist auch gerechtfertigt, wenn der Architekt hierfür Personal einsetzt, von dem er weiß, dass es jener Pflicht nicht nachkommen wird oder nicht nachkommen kann, sei es, weil er nicht ausreichend kompetente Gehilfen ausgesucht oder weil er ihnen keine ausreichende Möglichkeit gegeben hat, Mängel wahrzunehmen und pflichtgemäß zu offenbaren. Gleiches gilt, wenn er zwar ein entsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis verschließt (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, 63, Tz. 21 f.).*)
3. Der allein durch einen Baumangel verursachte Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung kann nur ausnahmsweise den weitergehenden Anschein erwecken, der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt habe seine mit der Bauleitung befassten Mitarbeiter unsorgfältig ausgesucht oder eingesetzt. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln jedenfalls dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler seiner Art nach auch einem sorgfältig ausgewählten und eingesetzten Bauleiter unterlaufen kann (Bestätigung von BGHZ 179, 55, 63 f.).*)
4. Entfernte Mangelfolgeschäden unterliegen nach dem auf bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge anwendbaren Schuldrecht nicht dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht gemäß §§ 633 ff. BGB a.F. Ersatz für solche Mangelfolgeschäden erhält der Besteller vielmehr nur nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, auf den der Besteller keinen (abrechnungspflichtigen) Vorschuss beanspruchen kann.*)
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2010 - 26 U 37/06
Für die Annahme einer mangelhaften Organisation bedarf es mehr als des Vorliegens eines Baumangels, der auch bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung festgestellt worden wäre, da es selbst bei fehlerhafter Bauüberwachung eine Vielzahl von Fehlerquellen gibt, die nicht auf fehlerhafter Organisation der Bauüberwachung beruhen.
VolltextLG Karlsruhe, Urteil vom 08.01.2010 - 2 O 234/02
1. Die Beweislast dafür, dass die Baubeteiligten bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigen und damit arglistig handeln, obliegt dem Auftraggeber.
2. Die Darlegung eines dokumentierten Qualitätssicherungssystems von Unternehmern, Architekten und Sonderfachleuten und somit detaillierter Vortrag zur Bauüberwachung kann nicht verlangt werden, wenn bauseits rechtliche Schritte erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, wenn alle Aufbewahrungspflichten für die Geschäftsunterlagen abgelaufen sind und die Baubeteiligten auch nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen.
VolltextOLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2009 - 10 U 149/09
1. Das Übersehen eines sichtbaren Mangels auch bei einem wichtigen Gewerk im Rahmen der Bauüberwachung oder Abnahme begründet allein nicht den Anschein einer mangelhaften Organisation der durch Mitarbeiter des Architekten durchgeführten Bauüberwachung.
2. Übersieht der Architekt bei der Abnahme einer Bauleistung auch sichtbare Mängel, so verletzt er (nur) seine vertragliche Hauptleistung, nicht aber ergänzend eine die Sekundärhaftung auslösende Untersuchungs- und Aufklärungspflicht.
OLG Naumburg, Urteil vom 09.07.2009 - 2 U 22/09
1. Der mit Teilleistungen (hier: Genehmigungsplanung) betraute Planer haftet für deren Unzulänglichkeit zur Verwendung für auf ihnen aufbauende Planungsleistungen (hier: Ausführungsplanung) dann nicht, wenn er den Bauherrn über die Unzulänglichkeit und deren Folgen aufklärt.
2. Der Bauherr muss sich für die unzulängliche Teilleistung kein fremdes oder eigenes Mitverschulden gegenüber dem auf die unzulängliche Teilleistung aufbauenden Planer anrechnen lassen, wenn dieser die Unzulänglichkeit erkannt hat.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009 - 10 U 1559/07
1. Abdichtungsarbeiten im Dachgeschoss gehören zu solchen Baumaßnahmen, die einer zumindest stichprobenweisen Bauüberwachung durch den Architekten bedürfen.
2. Angesichts des ersten Anscheins einer mangelhaften Bauüberwachung ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt und beweist, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.
3. In der vollständigen und vorbehaltlosen Bezahlung der Honorarschlussrechnung des Architekten liegt zugleich eine konkludente Abnahme des Architektenwerks.
4. Eine nur grobfahrlässige Unkenntnis aufgetretenener Ausführungsmängel reicht nicht aus, einen Vorwurf der Arglist zu begründen.
5. Die Tatsache, dass ein Architekt pflichtwidrig überhaupt keine Überwachungsleistungen erbringt und dies dem Auftraggeber entgegen Treu und Glauben verschweigt, kann den Vorwurf der Arglist begründen.
6. Selbst wenn Art und der Umfang der vorgefundenen Bauwerksmängel dem ersten Anschein nach auf eine Bauüberwachungspflichtverletzung des Architekten schließen lassen, so kann von der vermuteten Verletzung von Bauüberwachungspflichten im Regelfall nicht zugleich auf den Anschein einer fehlerhaften Organisation der Bauüberwachung geschlossen werden.
7. Genauso wie die Arglist ist die ihr gleichstehende "Obliegenheit zur ordnungsgemäßen Organisation der Bauüberwachung" ein Ausnahmetatbestand, der es in besonders krass gelagerten Fällen ermöglicht, die dem Schutz des Schuldners dienende Regelverjährung außer Acht zu lassen und dem Gläubiger eine zeitlich längere Frist einzuräumen, seine Mängelansprüche durchzusetzen. Um eine solche Ausnahme annehmen zu können, muss den Unternehmer "der Vorwurf treffen, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen".
8. Will man allein aus einem Bauwerksmangel, der zuvorderst dem ausführenden Werkunternehmer anzulasten ist, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung dem ersten Anschein nach auf eine zur Vermeidung von Arglist geschaffene Organisation der Bauüberwachung des Architekten schließen, so bedarf es eines besonders schweren Bauwerksmangels, der in seiner Art, seinem Ausmaß und in seiner Erkennbarkeit deutlich über das Maß eines durchschnittlichen Sachmangels im Sinne von § 633 Abs. 1, Abs. 2 BGB hinausgeht.
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2009 - 10 U 133/08
1. Auch nach § 4 Nr. 3 VOB/B hat die Unternehmerin Bedenken gegen gelieferte Stoffe oder Bauteile mitzuteilen, woraus eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Geeignetheit der zu verwendenden Stoff folgt.
2. Demnach stellen Verkleidungen und Einbauten aus brennbaren Baustoffen in Treppenhäusern einen Mangel dar, weil nach der Hessischen Bauordnung solche Baustoffe in Treppenhäusern unzulässig sind.
3. Bei der Brennbarkeit von Holzwerkstoffplatten handelt es sich um einen augenfälligen Fehler.
4. Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung muss sich der Besteller bei einer Inanspruchnahme des bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen (IBR 2009, 92).
VolltextBGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06
1. Die Rechtsprechung des Senats zur Organisationsobliegenheit des arbeitsteilig tätigen Werkunternehmers (zuletzt BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32) ist auch dann anwendbar, wenn Ansprüche gegen ein Architektenbüro geltend gemacht werden, das die Bauüberwachung arbeitsteilig organisiert.*)
2. Die Gleichstellung der Verjährung im Falle der Verletzung einer Organisationsobliegenheit mit der Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist nur gerechtfertigt, wenn die Verletzung der Organisationsobliegenheit ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht hat.*)
3. Die Schwere eines Baumangels lässt grundsätzlich nicht den Rückschluss auf eine derart schwere Verletzung der Obliegenheit zu, eine arbeitsteilige Bauüberwachung richtig zu organisieren.*)
4. Den Bauherrn trifft jedenfalls die Obliegenheit, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen.*)
5. Nimmt er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in Anspruch, muss er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen.*)
6. Der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Ein vollständiges Zurücktreten seiner Haftung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.*)
1 Nachricht gefunden |
(16.03.2009) Übernimmt ein Architekt für die Ausführungsplanung die mangelhafte Vorplanung eines anderen Architekten, so ist er nicht im vollen Umfang für die daraus resultierenden Mängel haftbar. Der Architekt muss die erhaltenen Pläne auf Ihre Korrektheit prüfen, jedoch ist der Bauherr dafür verantwortlich dem ausführenden Architekten einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Damit relativiert der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung vieler Oberlandesgerichte, dass es Aufgabe des Bauleiters ist, die vom Dritten erstellten Pläne auf deren Fehlerfreiheit zu prüfen.
mehr…
4 Leseranmerkungen gefunden |
§ 278 BGB Vorunternehmer wann Erfüllungsgehilfe des Bauherrn Leseranmerkung von Reinhard Krämer zu
|
20 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
B. Die Entwicklung des Bauvertragsrechts bis zum BauVG |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
IV. Leistungsstörungen des Bestellers |
2. Verzögerung anderer Leistungspflichten |
b) Verzögerung von geschuldeten Mitwirkungen |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten |
I. Beteiligung des Bestellers |
3. Mitverschulden des Bestellers |
II. Gesamtschuldnerausgleich |
1. Gesamtschuld |
2. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB |
b) Probleme der Quotierung |
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
20 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
K. § 2 Abs. 10 VOB/B: Vergütung von Stundenlohnarbeiten |
§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski) |
I. Rechtsnatur der Aufgaben des Auftraggebers |
1. Mitwirkungshandlung des Bestellers gemäß § 642 BGB: Pflicht oder Obliegenheit |
C. § 3 Abs. 1 VOB/B: Ausführungsunterlagen |
III. Sanierungsunterlagen |
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
B. § 4 Abs. 1 VOB/B: Mitwirkung, Überwachung, Anordnung und Bedenken |
I. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B: spezielle Mitwirkungshandlungen |
2. Inhalt der Regelung |
b) Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer |
c) Herbeiführung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse |
II. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B: Überwachung |
2. Inhalt der Regelung |
D. § 4 Abs. 3 VOB/B: Bedenkenhinweis des Auftragnehmers |
IV. Rechtsfolgen |
1. Erfüllung der Prüf- und Hinweisobliegenheit |
19 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
ff) Organisationsverschulden als Sonderfall der Arglist ( Rn. 482)
c) Darlegungs- und Beweislast ( Rn. 80-81)
e) Mangelfreies Entstehenlassen des Bauwerks als Werk (baubegleitende Qualitätssicherung) ( Rn. 179)
aa) Leistungspflicht des Auftraggebers ( Rn. 198-199)
(1) Prüfungspflicht ( Rn. 214-216)
a) Schuldhafte Pflichtverletzung des Auftraggebers ( Rn. 196-197)
(3) Verschulden ( Rn. 218-222)
b) Fehlleistungen anderer Unternehmer ( Rn. 436-440)
18 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
1. Begriff der Obliegenheit (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 13)
b) Erfüllung einer Verbindlichkeit. (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 20)
2. Das Glasfassadenurteil (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 80-82)
1. § 643 S. 1 BGB - Kündigung bei unterlassener Mitwirkung ( Rn. 3-4)
I. Objektive Zurechnungskriterien (VOB/B § 6 Abs. 2 Rn. 12)
3. Organisationsverschulden (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 48-56)
I. Obliegenheits- und Vertragspflichtverletzungen (VOB/B § 9 Abs. 1 Rn. 4-8)
aa) Abgrenzung: Obliegenheiten. (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 21-25)
8 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
b) Rechtsnatur der Pflichten des Auftraggebers/Rechtsfolgen (VOB/B § 4 Rn. 14-16)
d) Mitverschulden des Auftraggebers (VOB/B § 4 Rn. 97-100)
2. Weitergehende Rechtsfolgen/Einklagbarkeit der Mitwirkungshandlungen (VOB/B § 3 Rn. 15-21)
b) Haftung für Erfüllungsgehilfen (VOB/B § 10 Rn. 11-15)
c) Pflichtverletzung - Vertretenmüssen (VOB/B § 6 Rn. 118-128)
26 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
f) Haftungsquoten beim Innenausgleich nach § 426 BGB (BGB § 650q Rn. 301-305)
aa) Planung (BGB § 650q Rn. 258-264)
1. Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwand (HOAI § 8 Rn. 73-74)
4. Mitwirkung des Bestellers (BGB § 650p Rn. 221-223)
b) Schadensersatz bei Pflichtverletzungen (BGB § 650q Rn. 505)
b) Haftung für Vorgänger (BGB § 650q Rn. 97-99)
c) Zurechnung von Verschulden (BGB § 650q Rn. 269-271)
d) Weitere Pflichten des Auftraggebers (BGB § 650q Rn. 40-44)
31 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
c) Verjährung bei Organisationsfehlern ( Rn. 217-224)
c) Verjährung bei Organisationsfehlern ( Rn. 217-224)
e) Haftung für Erfüllungsgehilfen ( Rn. 91-94)
e) Haftung für Erfüllungsgehilfen ( Rn. 91-94)
aa) Planer und Sonderfachleute als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers ( Rn. 95-98)
aa) Planer und Sonderfachleute als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers ( Rn. 95-98)
dd) Mitverantwortung gegenüber Bauleitern ( Rn. 104-106)
dd) Mitverantwortung gegenüber Bauleitern ( Rn. 104-106)
cc) Bei Organisationsverschulden ( Rn. 907-909)