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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 285/99


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0869; IMRRS 2000, 0280
ImmobilienImmobilien
Arglistige Täuschung über Altlasten

BGH, Urteil vom 20.10.2000 - V ZR 285/99

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3 Beiträge gefunden
IMR 2019, 126 OLG Braunschweig - Wurmlöcher sind nicht der gesamte Mangel!
IBR 2002, 383 BGH - Muss der Hauskäufer bei der Besichtigung vorsorglich auch in enge Schächte kriechen?
IBR 2001, 47 BGH - Altlasten: Welche Aufklärungspflichten hat Verkäufer?

19 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 4799; IMRRS 2010, 3531
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Beweislast für argliste Täuschung durch unterlassene Aufklärung

BGH, Urteil vom 12.11.2010 - V ZR 181/09

1. Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen, wozu bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung gehört.*)

2. Da es sich bei der unterbliebenen Offenbarung um eine negative Tatsache handelt, kommen dem Käufer Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute.*)

3. Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er sei davon ausgegangen, der Käufer sei über den Mangel bereits aufgeklärt worden, trifft ihn auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast; dagegen trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel unabhängig von einer ihm, dem Verkäufer, zurechenbaren Aufklärung erlangt (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB).*)

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IBRRS 2010, 0116
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unverhältnismäßigkeit: Welche Rolle spielt das Verschulden?

BGH, Urteil vom 27.11.2009 - LwZR 11/09

Ein zu Lasten des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigender Umstand ist das Maß seines Verschuldens. Bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen oder sonstigem schweren Verschulden können dem Schädiger auch unverhältnismäßige Aufwendungen zuzumuten sein.

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IBRRS 2009, 1319; IMRRS 2009, 0796
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Asbesthaltige Fassade: Offenbarungspflichtiger Mangel?

BGH, Urteil vom 27.03.2009 - V ZR 30/08

1. Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.*)

2. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.*)




IBRRS 2003, 2576; IMRRS 2003, 1094
ImmobilienImmobilien
Schadensersatz für fehlende Dampf- und Windsperre bei Reetdach?

BGH, Urteil vom 18.07.2003 - V ZR 305/02

Soweit es nicht um innere Tatsachen geht, können Angaben darüber, wie ein Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache erfahren hat, regelmäßig nicht verlangt werden.

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IBRRS 2003, 1421; IMRRS 2003, 0539
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Beweislast bei behaupteter Arglist

BGH, Urteil vom 30.04.2003 - V ZR 100/02

Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei "vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt", rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, daß den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, daß der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat.*)

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IBRRS 2003, 0804; IMRRS 2003, 0288
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Aufklärungspflicht des Verkäufers

BGH, Urteil vom 07.02.2003 - V ZR 25/02

a) Für die Frage, ob den Verkäufer eine Aufklärungspflicht trifft, macht es beim Verkauf eines Hausgrundstücks einen Unterschied, ob ein Hausschwammverdacht besteht oder ob nur die Gefahr besteht, daß das Haus mit Hausschwamm befallen wird.*)

b) Über die Gefahr eines Befalls mit Hausschwamm muß der Verkäufer nicht aufklären, wenn der Käufer die gefahrbegründenden Umstände kennt und den Schluß auf die Gefahr zieht.*)

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IBRRS 2002, 0596; IMRRS 2002, 0233
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Haftung des Grundstücksverkäufers für verschwiegene Mängel

BGH, Urteil vom 12.04.2002 - V ZR 302/00

1. Ist der Verkehrswert eines verkauften Hausgrundstücks infolge von Undichtigkeit zwischen 10 und 15 % gemindert, so stellt dies einen Mangel dar, der auch dann erheblich ist (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.), wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels deutlich geringer ist.

2. Eine Offenbarungspflicht des Verkäufers besteht nur hinsichtlich solcher Mängel der Kaufsache nicht, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind. Klärt der Verkäufer über nicht erkennbare, ihm aber bekannte Sachmängel nicht auf, haftet

er wegen Arglist.

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IBRRS 2002, 0349; IMRRS 2002, 0093
ImmobilienImmobilien
Immobilienrecht

BGH, Urteil vom 22.02.2002 - V ZR 251/00

Vereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen des Fehlens eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewertung der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Preishauptabrede nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG (Bestätigung von BGHZ 146, 331).*)

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IBRRS 2000, 0869; IMRRS 2000, 0280
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Arglistige Täuschung über Altlasten

BGH, Urteil vom 20.10.2000 - V ZR 285/99

1. Sind dem Verkäufer eines Grundstücks Altlasten bekannt, so genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht dadurch, daß er dem Käufer von einem bloßen Altlastenverdacht Mitteilung macht. Infolgedessen besteht die Offenbarungspflicht fort, wenn dem Käufer Umstände bekannt sind oder durch eine Besichtigung hätten bekannt werden können, aus denen sich ein Altlastenverdacht ergibt.

2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Verkäufer den Käufer über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat, trifft den Käufer. Dieser muß allerdings nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen. Vielmehr genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Verkäufer vorzutragende konkrete, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte, Aufklärung widerlegt.

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2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

b) Sachmängel ( Rn. 413-415)