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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 C 17.95


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IBRRS 2000, 1216
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BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 17.95

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1 Beitrag gefunden
IBR 1997, 248 BVerwG - Eine Arztpraxis ist keine Anlage für gesundheitliche Zwecke im Sinne der BauNVO!

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2000, 1176
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 - 4 C 9.97

1. Bei der Frage, welche Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO "der Versorgung des Gebiets dienen", ist auf die Gegebenheiten in dem Zeitpunkt abzustellen, für den die Frage zu entscheiden ist; absehbare künftige Entwicklungen sind zu berücksichtigen.*)

2. Für die Qualifizierung einer Anlage als gebietsbezogen (hier: einer Gastwirtschaft mit Kegelbahn) kommt es maßgeblich auf objektive Kriterien an. Der von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO geforderte Gebietsbezug ist gegeben, wenn die Anlage eine Größe hat, die erwarten läßt, daß ihre Kapazität in einem erheblichen Umfang von Bewohnern aus dem umgebenden Gebiet ausgelastet werden wird.*)

3. Eine Nutzungsintensivierung allein ist keine Nutzungsänderung.*)

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IBRRS 2000, 1216
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BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 17.95

»Der Begriff der Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ist auf Gemeinbedarfsanlagen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 BauGB beschränkt. Arztpraxen werden von diesem Begriff daher nicht erfaßt; ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach § 13 BauNVO.«

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