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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: werkunternehmer
1173 Treffer für den Bereich Bauträgerrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 1165 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 273 Beiträge gefunden |
| IBR 2024, 201 | BGH - Bauunternehmer überzahlt: Umfang der Haftung des WEG-Verwalters? |
| IBR 2024, 200 | BGH - WEG-Verwalter muss Bauarbeiten wie ein Bauherr überwachen! |
| IBR 2022, 1005 | AG Ratingen - Kein Werklohn für Besichtigung von gerügten Mängeln bei Ausschluss über AGB |
| IBR 2019, 1188 | OLG Schleswig - Keine freiwillige Zahlung vor Fälligkeit! |
| IBR 2019, 375 | OLG Dresden - Mängelbeseitigungsaufwand über 5%: Erwerber kann zurücktreten! |
| IBR 2018, 146 | OLG Celle/BGH - Kaufvertrag über noch zu modernisierende Altbauwohnung ist Bauträgervertrag! |
| IBR 2017, 1033 | OLG Koblenz/BGH - Unwirksame Tatsachenbestätigungen in einem Fertighausvertrag |
| IBR 2016, 398 | BGH - Keine Bindung der Nachzügler an die Abnahme! |
| IMR 2016, 298 | BGH - Keine Bindung der Nachzügler an die Abnahme! |
| IBR 2015, 1100 | LG Duisburg - Bauträger beauftragt Generalunternehmer: Keine Organisationspflicht mangels Werkunternehmereigenschaft! |
| 12 Aufsätze gefunden |
IBR 2012, 1240
IBR 2011, 1187
IBR 2011, 1059
IBR 2009, 1451 | 490 Volltexturteile gefunden |
Bauträger
OLG Braunschweig, Urteil vom 31.07.2025 - 8 U 193/22
1. Erhält der Bauträger vom Erwerber den vollen Kaufpreis und ist er keinen mangelbedingten Ansprüchen des Erwerbers mehr ausgesetzt, ist der Bauträger gehindert, gegenüber "seinem" Architekten wegen dieser Mängel Ansprüche geltend machen (vgl. BGH, IBR 2007, 472). Ein Beispiel ist die Verjährung der mangelbedingten Ansprüche gegen den Bauträger.
2. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Bauträger beginnt mit der Abnahme bzw. mit der endgültigen Verweigerung der Abnahme zu laufen.
3. Hat der Erwerber die Leistung nicht abgenommen und liegt auch keine endgültige Abnahmeverweigerung vor, wird der Erfüllungsanspruch des Erwerbers - wenn keine Fertigstellungsfrist vereinbart wurde - nach Ablauf einer angemessenen Herstellungsfrist fällig und verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
4. Da es sich bei einem Nacherfüllungsanspruch um einen modifizierten Erfüllungsanspruch handelt, ist das Bestehen eines durchsetzbaren Erfüllungsanspruchs bis zur Abnahme Voraussetzung des Bestehens eines Nacherfüllungsanspruchs.
5. Beruft sich der Bauträger vor der Abnahme auf den Eintritt der Verjährung des Erfüllungsanspruchs, entsteht der Nacherfüllungsanspruch nicht.
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Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2025 - 10 U 37/24
1. Der Nachzahlungsanspruch des Bauunternehmers gegen den Bauträger wegen eines gemeinschaftlichen Irrtums über die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer ist der Höhe nach durch den Erstattungsantrag des Bauträgers an das Finanzamt begrenzt.
2. Die Verjährung des Anspruchs auf Werklohn in Höhe der Umsatzsteuer beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
3. Eine nicht hinreichend individualisierte Klage hemmt die Verjährung nicht. Die nachträgliche Individualisierung entfaltet keine Rückwirkung.
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Prozessuales
LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2024 - 6 O 136/21
1. Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist, wie es typischerweise bei unterlassener Stellungnahme innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen der Fall ist.*)
2. Da die Parteien nicht auf sachliche Einwendungen gegen ein Gutachten beschränkt sind, ist auch ein Antrag nach Erstellung des Gutachtens, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als Einwendung gegen das Gutachten zu werten, über die das Gericht zur Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zu entscheiden hat.*)
3. Leitet die WEG ein Beweisverfahren ein, ohne dass die Geltendmachung der Mängelrechte der Eigentümer auf sie übergeleitet wurden, fehlt ihr die Prozessführungsbefugnis von Anfang an und führt nicht zur Hemmung der Verjährung. Ein späterer Beschluss, durch den die Prozessführung genehmigt wird, hat keine Rückwirkung.*)
4. Beauftragt jedoch die WEG durch Beschluss den Verwalter mit der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums oder zur Erhebung der Klage, so liegt hierin gleichzeitig die Entscheidung, die Ausübung der Mängelrechte an sich zu ziehen, auch wenn dies im Beschluss nicht ausdrücklich niedergelegt wird.*)
Bauvertrag
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2024 - 6 U 797/23
1. Eine konkludente Abnahme scheidet aus, wenn die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart haben.
2. Der Auftraggeber darf sich jedenfalls dann nach Treu und Glauben nicht (mehr) auf eine fehlende förmliche Abnahme berufen, wenn die Voraussetzungen der Abnahme vorliegen und die Handlungen des Auftraggebers auf eine Billigungserklärung schließen lassen. Voraussetzung ist, dass die Parteien von der eigentlich vereinbarten förmlichen Abnahme abgewichen sind.
3. Die Annahme eines Abrechnungsverhältnisses setzt voraus, dass das Werk als fertig gestellt vom Auftragnehmer angeboten wurde.
4. Ein Abzug "neu für alt" kommt bei einem Vorschussanspruch nur dann in Betracht, wenn durch die Mängelbeseitigung eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entsteht und der Mangel sich verhältnismäßig spät ausgewirkt hat und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste
Volltext
Bauträger
OLG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2024 - 10 U 13/23
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgt, verstößt gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und ist unwirksam.
2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel wirken die Abnahmeerklärungen allenfalls für die drei Erwerber, die die Abnahme erklärt haben. Im Hinblick auf die übrigen Erwerber liegt keine wirksame Abnahmeerklärung vor.
3. Es ist dem Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt, sich darauf zu berufen, dass mangels Abnahme noch keine Mängelansprüche bestehen.
4. Der Grundsatz, dass es einem Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt ist, sich gegenüber Mängelrechten der Erwerber darauf zu berufen, dass sich der Vertrag bezüglich des Gemeinschaftseigentums noch im Erfüllungsstadium befindet, gilt nicht grenzenlos. Er kann dann nicht durchgreifen, wenn er zu schlichtweg unerträglichen Ergebnissen führen würde und die Erwerber dadurch nicht unbillig benachteiligt würden.
5. Es entspricht nicht mehr Treu und Glauben, wenn ein faktisch unverjährbares Recht geschaffen wird, das den Grundsätzen des BGB, wonach schuldrechtliche Ansprüche immer verjährbar sind, widerspricht.
6. Die Haftung eines Bauträgers für Mängel endet spätestens 15 Jahre nach der Fälligkeit seiner Leistung.
7. ...
Bauträger
OLG Hamburg, Urteil vom 05.02.2024 - 4 U 44/22
1. Übernimmt der Bauträger vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts.
2. Der Bauträger darf Mängelbehauptungen des Erwerbers nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil er vertraglich dazu verpflichtet ist, den Mängelrügen des Erwerbers nachzugehen.
3. Auch wenn der Bauträger im Prozess nicht angibt, dass er "mit Nichtwissen" bestreitet, sondern lediglich einfach bestreitet, ist dieses einfache Bestreiten als "ins Blaue hinein" und damit als unbeachtlich zu behandeln.
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 26.01.2024 - V ZR 162/22
1. Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (im Anschluss an Senat, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18, Rz. 16, IBRRS 2019, 3884 = IMRRS 2019, 1412 = ZWE 2020, 44).*)
2. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen, trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.*)
3. Eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen scheidet aus, solange eine vertragsgerechte Leistung noch im Wege der (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer herbeigeführt werden kann.*)
4. Ist dagegen die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Werkunternehmer in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, haftet der Verwalter für die durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen Schäden neben dem Werkunternehmer. Der Verwalter ist in diesem Fall aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.*)
Bauvertrag
KG, Urteil vom 24.05.2022 - 21 U 156/21
1. Ein Werkunternehmer oder Bauträger hat seinen Verzug nicht zu vertreten, soweit er durch schwerwiegende, unvorhersehbare und unabwendbare Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert war.*)
2. Ist es umstritten, ob die Auswirkungen der Corona-Pandemie einen Werkunternehmer in diesem Sinne vom Verzug entlasten, so hat er darzulegen, wie sich ein von ihm nicht zu verantwortender Umstand im Einzelnen auf den Herstellungsprozess ausgewirkt und ihn verzögert hat ("bauablaufbezogene Darstellung").*)
3. Ist ein Bauträger in Verzug mit der Übergabe einer Wohneinheit, die der Erwerber nicht selbst beziehen, sondern vermieten will, so besteht der Schaden des Erwerbers in den Vermietungserlösen, die ihm verzugsbedingt entgangen sind.*)
Volltext
Bauträger
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 - 2 U 2777/21
1. Auch wenn das zum 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz für die Anwendung von § 9a Abs. 2 WEG keine Übergangsvorschrift enthält, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit von vormals auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG a.F. wirksam zu Stande gekommenen Beschlüssen. Es gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die bei seinem Abschluss bestehenden Regeln und Umstände maßgeblich sind, weil Wirksamkeitshindernisse von den Parteien nur in diesem Zeitpunkt beachtet werden können.*)
2. Weil den Wohnungseigentümern nach § 9a Abs. 2 WEG keine gekorene Ausübungsbefugnis mehr zusteht, besitzen sie keine Entscheidungskompetenz über die Vergemeinschaftung an sich den Wohnungseigentümern zustehender Rechte. Ein dennoch gefasster Beschluss ermächtigt nicht zur Prozessführung.*)
Immobilien
OLG Dresden, Urteil vom 06.07.2021 - 6 U 1882/20
(ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
| 11 Nachrichten gefunden |
(15.09.2020) Kaufen und Bauen sind komplex. Deshalb kann es dabei auch schon mal Streit geben - mit Baufirmen, Immobilienmaklern oder -verwaltern. Weil solche Auseinandersetzungen aber immer Zeit und Geld kosten, lohnt es sich, Streit zu vermeiden. Dafür steht den Verbrauchern seit Anfang 2017 der "Ombudsmann Immobilien IVD/VPB - Grunderwerb und -verwaltung" zur Verfügung.
mehr… (28.11.2013) SPD und CDU/CSU haben sich geeinigt. Der Koalitionsvertrag steht - die dritte Große Koalition kann kommen. Doch was steht drin, in den 185 Seiten? Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Themen für die Bau- und Immobilienwirtschaft gegeben werden:
mehr… Bundesrat billigt Forderungssicherungsgesetz
(22.09.2008) Bauhandwerker können in Zukunft ihre berechtigten Werklohnforderungen zügiger und effektiver durchsetzen: Der Bundesrat hat am Freitag (19.09.2008) das Forderungssicherungsgesetz gebilligt. Es geht auf eine Länderinitiative aus dem Jahr 2004 zurück, die der Deutsche Bundestag mit Änderungen im Juni dieses Jahres verabschiedet hat.
mehr… (01.07.2008) Der Bundestag hat am 26.06.2008 mit dem Forderungssicherungsgesetz eine Reihe von baurechtlich wichtigen Gesetzesänderungen beschlossen. Das Forderungssicherungsgesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten.
mehr…
Blog-Eintrag (30.06.2008) Der Bundestag hat am 26.06.2008 mit dem Forderungssicherungsgesetz eine Reihe von baurechtlich wichtigen Gesetzesänderungen beschlossen. Das Forderungssicherungsgesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten.
mehr… (21.11.2007) Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers - wie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels - erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Soweit Leistungen zur Herstellung von Bauteilen an einen Nachunternehmer vergeben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder mangels Lizenzierung nicht selbst vornehmen kann, genügt der Unternehmer grundsätzlich seinen Obliegenheiten, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht. So der BGH in seinem gestern veröffentlichten Urteil vom 11.10.2007.
IBR 2008, 18
IBR 2008, 17
BGH, 11.10.2007 - VII ZR 99/06 (04.07.2007) Ist in einem Bauvertrag vereinbart, dass der Werkunternehmer die von ihm geschuldeten Leistungen innerhalb von 35 Tagen zu erbringen hat, ist er aber bei seiner Arbeit von anderen Gewerken ebenso abhängig wie diese Gewerke von seiner Leistung, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass die Leistungen innerhalb von 35 Tagen in einem Stück zu erbringen waren, um den Anfall einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verhindern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außerdem ein Fertigstellungstermin vereinbart worden ist, den der Werkunternehmer eingehalten hat. So das KG in seinem Urteil vom 01.06.2007.
IBR 2007, 415
KG, 01.06.2007 - 7 U 190/06 (27.02.2007) Ein Architekt schuldet wie jeder Werkunternehmer ein mängelfreies Werk. Dazu gehört, dass das nach den Planungen des Architekten errichtete Bauwerk funktionstauglich ist und anerkannten Regeln der Technik entspricht. Weitergehende Anforderungen an die Planung kann der Bauherr nur verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Der Statiker ist gegenüber dem Architekten grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. So das OLG Köln in seinem Urteil vom 23.08.2006.
IBR 2007, 205
OLG Köln, 23.08.2006 - 11 U 165/05 (07.06.2006) Die Verpflichtung des Auftraggebers, den zur Absicherung eventueller Gewährleistungsansprüche einbehaltenen Restwerklohn auf ein Sperrkonto einzuzahlen, stellt jedenfalls bei Geltung der VOB/B eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Werkunternehmer dar. Unterlässt der Auftraggeber die Einzahlung auf ein Sperrkonto und kann er den Restwerklohn infolge eigener Insolvenz nicht mehr auszahlen, so kann dies Untreue nach dem Treuebruchtatbestand sein. So das OLG München in seinem Beschluss vom 23.02.2006.
IBR 2006, 394
OLG München, 23.02.2006 - 2 Ws 22/06 (18.05.2006) Der Umfang der Prüfungs- und Hinweispflichten eines Bauhandwerkers wird durch die DIN nicht abschließend umschrieben. Vielmehr obliegt dem Werkunternehmer in vollem Umfang die Prüfpflicht für sämtliche Faktoren, die sich unmittelbar auf die Qualität der Werkleistung auswirken können. So das OLG Köln in seinem Urteil vom 08.02.2006.
IBR 2006, 323
OLG Köln, 08.02.2006 - 11 U 93/04 | 10 Materialien gefunden |
Gesetzentwürfe
WEG-ÄnderungsgesetzEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze - Gesetzentwurf der Bundesregierung [BT-Drs. 16/887] (Text-Dokument)
(vom 09.03.2006)
Text Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
(vom 20.05.2005)
Text Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz) [BT-Drs. 16/511]
(vom 02.02.2006)
Text Diskussionsentwurf der Bundesnotarkammer über eine Regelung des Bauträgervertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch
(vom 01.09.2005)
Text Vorschlag des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes für den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Bauforderungen
(vom 01.05.2003)
Text Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen
Gegenäußerung der BReg zur Stellungnahme des BRat zum WEG-ÄnderungsgesetzGegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 08.07.2005 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
(vom 08.07.2005)
Text Empfehlungen der Ausschüsse zum Entwurf eines Gesetzes zur dinglichen Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) [BR-Drs. 458/04]
(vom 01.06.2004)
Text Gutachten/Empfehlungen
Verbraucherfeindliche Klauseln in BauverträgenVerbraucherfeindliche Klauseln in Bauverträgen (Auswahl) - Bauherren-Schutzbund e.V.
(vom 22.02.2007)
Text | 3 Interviews gefunden |
Am 1. Mai 2000 tritt das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ (Bundesgesetzblatt I/2000, 339) in Kraft. Im folgenden Interview werden die wichtigsten Neuregelungen vorgestellt und bewertet.
Volltext | 42 Leseranmerkungen gefunden |
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§ 241 Abs. 2 BGB untaugliche Anknüpfungsnorm! Leseranmerkung von Dr. Heiko Fuchs zu
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Freibrief für Bauträger Leseranmerkung von VRLG Martin Ihle zu
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Willensentschlüsse des Verletzten Leseranmerkung von VRLG Martin Ihle zu
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Abnahme ist Übergabependant Leseranmerkung von VRLG Martin Ihle zu
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Kein Recht auf Vergütungsabrede! Stellungnahme des Autors (Dr. Benjamin Berding) zu
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Sicherungsanspruch JA! Leseranmerkung von Dietmar Scholz zu
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Gegen Leseranmerkung Bach: Entscheidung ist richtig. Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Alte Diskussion wird neu angefacht Leseranmerkung von RA Walther Leitzke zu
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Beweislast für Art des Werklohns Leseranmerkung von Richard Wimmer RiOLG München zu
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Haftet Objektplaner bei Werkplanungsfehlern der Systemplanung des Fachunternehmers? Leseranmerkung von Prof. Axel Maser zu
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| 27 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
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A. Die Reform des Bauvertragsrechts |
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I. Die Grundkonzeption des zum 1.1.1900 in Kraft getretenen BGB |
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B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts |
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D. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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E. Vertragspflichten des Unternehmers |
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I. Herstellungsverpflichtung |
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III. Weitere Pflichten des Unternehmers |
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F. Vertragspflichten des Bestellers |
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II. Verhältnis von Vergütung und Mängelhaftung |
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2. Verrechnung und Aufrechnung |
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c) Folgen der Rechtsprechung |
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aa) Aufrechnungsverbote |
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§ 632 BGB Vergütung (von Rintelen) |
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D. Bestimmung der Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB |
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E. Keine Vergütung des Kostenanschlags gem. Abs. 3 |
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§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Hannamann) |
| 3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
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C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung |
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IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen |
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4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen |
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b) Anrechnung ersparter Kosten bzw. Aufwendungen |
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aa) Ersparte Aufwendungen („Kosten“) als Abzugsposten der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen |
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G. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 - Schadensersatz |
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§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon) |
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B. § 10 Abs. 1 - Die Haftung der Vertragsparteien untereinander |
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V. Haftung für Dritte |
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2. Erfüllungsgehilfe |
| 4 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
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II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger) |
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1. Vertragsentstehung und Leistungsvereinbarung (Steeger) |
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§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (Steeger) |
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III. Tatbestandvoraussetzungen des § 10 Abs.2 |
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§ 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume (Fahrenbruch) |
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III. Leistungsbild, Systematik und Struktur |
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1. Leistungsbild und Leistungsbeschrieb |
| 24 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
V. Planungsleistungen des Unternehmers im Angebotsstadium und bei Nachträgen ( Rn. 30-33)
3. Mitverantwortung anderer Baubeteiligter ( Rn. 424)
3. Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf ( Rn. 71)
V. Klage auf Eintragung einer Sicherungshypothek ( Rn. 327-328)
cc) Abweichende Verjährungsfristen nach VOB/B ( Rn. 488-493)
IV. Der Werklieferungsvertrag ( Rn. 36-39)
bb) § 10 Abs. 2 HOAI ( Rn. 213-220)
(b) Wissens-Zurechnung bei Arbeitsteilung - Organisations-Verschulden ( Rn. 479-482)
A. Ansprüche aus Lieferantenverträgen ( Rn. 1-7)
| 15 Abschnitte im "Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
2. Normhistorie (VOB/B § 6 Rn. 225-228)
A. Allgemeines (VOB/B § 7 Rn. 1-7)
| 48 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
II. Lieferanten als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 57-63)
a) Entstehung des Anspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. ( Rn. 157-160)
c) Die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK). (VOB/B § 2 Abs. 3 VOB/B Rn. 54a)
I. Beifügung von Nachweisen (VOB/B § 14 Abs. 1 Rn. 75)
2. Die Zurechnung der Arglist eines Erfüllungsgehilfen (VOB/B § 10 Abs. 1 Rn. 44-47)
2. Aufforderung zur Mangelbeseitigung (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 87)
2. Garantievertrag ( Rn. 19-20)
I. Kritik an bisheriger Begründung (VOB/B § 1 Abs. 4 Rn. 47-51)
b) Übergebene Gegenstände. (VOB/B § 4 Abs. 5 Rn. 13-15)
| 9 Abschnitte im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden |
G. Rechtsfolge unwirksamer Klauseln ( Rn. 91-92)
1. Interessenlage der Parteien/Rechtslage ohne Klausel ( Rn. 189-192)
5. Klauselkontrolle im Einzelnen nach der Rechtsprechung ( Rn. 172-177)
j) § 309 Nr. 12 BGB (Beweislast) ( Rn. 253-254)
II. Umlageklausel für Bauleistungsversicherung ( Rn. 179-188)
II. Der gesetzliche Rahmen ( Rn. 27-28)
3. Belieferungs-/Bereitstellungvertrag ( Rn. 155-163)
| 54 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
2.9 Klebstoffe ( Rn. 207-DIN 18365 DIN 18365 212)
2.9 Klebstoffe ( Rn. 207-VOB/C DIN 18365 212)
3.6 Anbringen von Leisten, Stoßkanten und Profilen ( Rn. 324-VOB/C DIN 18365 330)
3.6 Anbringen von Leisten, Stoßkanten und Profilen ( Rn. 324-DIN 18365 DIN 18365 330)
3 Ausführung ( Rn. 42-DIN 18311 DIN 18311 47)
3 Ausführung ( Rn. 42-VOB/C DIN 18311 47)
2. Auftragnehmer und DIN 18361 ( Rn. 5-VOB/C DIN 18361 6)
2. Auftragnehmer und DIN 18361 ( Rn. 5-DIN 18361 DIN 18361 6)
A. Grundlagen zum Verständnis der Baugrundproblematik ( Rn. 1-3)
| 11 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
a) Schaden an der baulichen Anlage (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 61-63)
I. Abschlagszahlungen nach Abs. 1 (VOB/B § 16 Abs. 1 Rn. 1)
V. Beweislast (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 19)
B. In sich abgeschlossene Teile der Leistung (VOB/B § 12 Abs. 2 Rn. 3-6)
1. Vertragsaufhebung (VOB/B § 8 Abs. 1 Rn. 9)
I. Inhalt der Prüfpflicht - Abgrenzung zur Hinweispflicht (VOB/B § 3 Abs. 3 Rn. 1)
E. Beweislast (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 38-40)
2. Einzelfallabwägung (VOB/B § 13 Abs. 6 Rn. 24-28)
II. Einzelfallabwägung (VOB/B § 13 Abs. 6 Rn. 11-15)
| 30 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
3. Sicherungsmittel für den AN nach geltendem Recht ( Rn. 14)
b) Teilkündigung ( Rn. 120-122)
3. Bauabzugssteuer ( Rn. 43-46)
6. Rechtsfolgen ( Rn. 345-354)
2. Vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung ( Rn. 613-623)
gg) Unzumutbarkeit ( Rn. 470-478)
a) Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs ( Rn. 374-382)
| 22 Abschnitte im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden |
e) Sicherung des Architektenhonorars ( Rn. 592-594)
(4) Die Wissenszurechnung ( Rn. 419-423)
a) Die tatsächliche und rechtliche Ausgangsituation ( Rn. 396-402)
(1) Das Verhältnis des Architekten zum Bauunternehmer ( Rn. 869-874)
(3) Der Umfang der Vertretungsmacht ( Rn. 415-418)
f) Haftung gegenüber Dritten ( Rn. 979-985)
(4) Verzögerte Bauausführung ( Rn. 974-977)
(2) Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen ( Rn. 968-971)
(1) Die ausdrückliche Bevollmächtigung ( Rn. 404-406)
| 16 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
3. Beweislast (BGB § 650q Rn. 53)
d) Aufklärungspflicht zum Leistungsumfang (BGB § 650p Rn. 151)
aa) Die Vergütungspflicht als vertragstypische Pflicht? (BGB § 650q Rn. 9-10)
d) Grundleistungen in Anlagen 2-8 und 10-15 zur HOAI als Auslegungsmaterial (HOAI § 8 Rn. 17-21)
b) Kosten (BGB § 650p Rn. 79-88)
1. Überblick zur Abschlagszahlung (BGB § 650q Rn. 45-47)
e) Rechtsfolge: Angemessene Entschädigung (BGB § 650q Rn. 516-533a)
4. Abgrenzung zum Mangelbegriff (BGB § 650p Rn. 130-134)
bb) Gesamtschuld zwischen Planer und Bauunternehmer (BGB § 650q Rn. 288-296)
| 8 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
b) Ermittlung der ersparten Aufwendungen (VOB/B § 8 Rn. 60-61)
a) Umfang der Prüfungspflicht (VOB/B § 4 Rn. 118)
1. Leistungs? und Vergütungsgefahr folgen eigenen rechtlichen Regeln (VOB/B § 7 Rn. 9-13)
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
II. VOB?Kündigung und modernisiertes Schuldrecht aus 2002 (VOB/B § 8 Rn. 2-6)
IV. Sachmängelhaftung nach Abnahme (VOB/B § 13 Rn. 5-10)
b) Vertragliche Vereinbarung und §§ 305 ff. BGB (VOB/B § 17 Rn. 23-56)





