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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: duldungspflicht
759 Treffer für den Bereich Bauträgerrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 763 Treffer in Alle Sachgebiete.
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 69 Beiträge gefunden |
| IMR 2026, 73 | OLG Karlsruhe - Keine Duldung einer bestehenden, aber nicht dinglich gesicherten Fremdabwasserleitung |
| IMR 2025, 419 | BGH - Überfahrtbaulast ist kein Wegerecht |
| IBR 2025, 310 | BGH - Überfahrtbaulast begründet kein Wegerecht! |
| IMR 2025, 295 | OLG Karlsruhe - Muss fremde Wasserleitung auf eigenem Grundstück geduldet werden? |
| IMR 2024, 1051 | OLG Hamburg - Duldungspflicht einer zwischenzeitlich abgerissenen Kellertreppe am Überbau |
| IMR 2022, 200 | BGH - Kein Notweg trotz Gewohnheit, Baulast und baurechtlicher Genehmigung! |
| IMR 2021, 1054 | OLG Hamburg - Zufahrts- und Leitungsrecht kann sich aus Baulast ergeben! |
| IVR 2020, 80 | OLG Dresden - Pflicht zur Duldung eines in der DDR entstandenen Überbaus |
| IVR 2018, 69 | VG Würzburg - Keine aktive Mitteilungspflicht der Kommune von Amts wegen über Grundsteuerrückstände |
| IMR 2017, 419 | OLG Hamm - Wer braucht schon eine Grunddienstbarkeit, wenn eine Baulast besteht? |
| 356 Volltexturteile gefunden |
Nachbarrecht
BGH, Urteil vom 07.11.2025 - V ZR 121/24
Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.*)
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Immobilien
BGH, Urteil vom 27.06.2025 - V ZR 150/24
Der Eigentümer eines mit einer Überfahrtbaulast belasteten Grundstücks ist nicht aufgrund der Baulast nach Treu und Glauben zivilrechtlich verpflichtet, das Begehen bzw. Befahren seines Grundstücks zu dulden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 09.01.1981 - V ZR 58/79, BGHZ 79, 201, 210).
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Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 - 5 U 15/17
ohne amtliche Leitsätze
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Nachbarrecht
LG Köln, Urteil vom 21.05.2025 - 13 S 202/23
1. Bienenhaltung kann ein Nachbargrundstück beeinträchtigen, wenn es zu einer Anwesenheit zahlreicher Bienen sowie zu Ausscheidungen derselben bzw. das Versterben vieler Bienen auf dem Grundstück kommt. Der Anspruchsgegner muss nachweisen, dass diese Immissionen die Benutzung des Grundstücks des Anspruchstellers nicht oder nur unwesentlich behindern.
2. Eine Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.
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Immobilien
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2025 - 25 U 162/23
1. Eine entlang der gemeinsamen Grenze verlaufende Mauer kann aufgrund ihrer grenzscheidenden Funktion auch dann dem Vorteil beider Grundstücke dienen, wenn die Mauer gleichzeitig dazu dient, das höher gelegene Grundstücke abzustützen.*)
2. Sofern sich eine Einrichtung wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten - wie im Streitfall - objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie (einstmals) mit dem Einverständnis beider Nachbarn errichtet wurde.*)
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Nachbarrecht
KG, Beschluss vom 14.03.2025 - 21 U 202/24
1. Der Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks kann weiterhin über sein Grundstück in der ihm richtig erscheinenden Weise verfügen, solange dadurch nicht die Grunddienstbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt wird.*)
2. Das Anbringen von Straßenschwellen auf einer Privatstraße kann verhältnismäßig sein, um der generell-abstrakten Gefahr eines Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit vorsorglich entgegen zu wirken.*)
3. Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeugführer haben die mit der Überwindung von maßvollen Bodenschwellen verbundenen Beeinträchtigungen im Grundsatz hinzunehmen. Verkehrsteilnehmer mit besonderen Anforderungen können allenfalls verlangen, dass ihren Anliegen durch gesonderte Maßnahmen Rechnung getragen wird.*)
4. Ein Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras besteht nicht, wenn die Sorge eines Nachbarn, vermeintlich überwacht zu werden, allein auf einem Nachbarschaftsstreit beruht, ohne dass objektive Anhaltspunkte diesen Verdacht belegen.*)
Immobilien
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.03.2025 - 12 U 130/24
1. Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung einer ohne dingliche Berechtigung in seinem Grundstück verlaufenden fremden Abwasserleitung verlangen.*)
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Duldungspflicht, insbesondere aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, besteht.*)
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2025 - 11 A 827/22
1. Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch erfasst auch die Folgen schlicht hoheitlichen Handelns, wie sie von in Grundstücke der Straßenanlieger hineinwachsenden Wurzeln von Straßenbäumen ausgehen können.*)
2. Die sich aus § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG-NW ergebende Pflicht zur Duldung der Einwirkungen der auf öffentlichem Straßengrund erfolgten Pflanzungen mit der Folge eines auf Beseitigung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs endet erst in besonderen Ausnahmesituationen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2017 - 11 A 1701/16 -, BeckRS 2017, 100914).*)
3. Solche Ausnahmesituationen liegen dann vor, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt oder die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird (hier: verneint).*)
Volltext
Immobilien
BGH, Urteil vom 24.01.2025 - V ZR 51/24
Eine Überfahrtbaulast begründet kein zivilrechtliches Wegerecht.*)
Öffentliches Recht
LG Köln, Urteil vom 11.11.2024 - 15 O 2/23
Zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Grundstücks i.S.d. § 917 Abs. 1 BGB gehört ein Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
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| 25 Nachrichten gefunden |
(10.04.2026) Das Verhältnis zwischen Nachbarn beginnt häufig durchaus angenehm. Irgendwann aber kommen kleine Ärgernisse auf: Äste hängen über den Gartenzaun, Bäume sorgen für zu viel Schatten, Haustiere laufen auf fremden Terrassen herum, erledigen ihr Geschäft in Nachbars Garten oder machen laute Geräusche. Oft nimmt der geplagte Nachbar dies eine Zeit lang hin - bis ihm der Kragen platzt. Dann vergreift man sich schnell auch mal im Ton - und schon ist der schönste Nachbarschaftsstreit im Gange. Schließlich hilft nur noch der Gang zum Anwalt.
mehr… (07.03.2025) Das Verhältnis zwischen Nachbarn beginnt häufig durchaus angenehm. Irgendwann aber kommen kleine Ärgernisse auf: Äste hängen über den Gartenzaun, Bäume sorgen für zu viel Schatten, Haustiere laufen auf fremden Terrassen herum, erledigen ihr Geschäft in Nachbars Garten oder machen laute Geräusche. Oft nimmt der geplagte Nachbar dies eine Zeit lang hin - bis ihm der Kragen platzt. Dann vergreift man sich schnell auch mal im Ton - und schon ist der schönste Nachbarschaftsstreit im Gange. Schließlich hilft nur noch der Gang zum Anwalt.
mehr… (20.02.2024) Streit unter Nachbarn entzündet sich oft an Themen, die zunächst völlig harmlos erscheinen. Oft schon haben etwa Katzen, Hunde und Pflanzenwuchs für Zwist gesorgt - ebenso wie Gartenzwerge.
mehr… (14.12.2022) Das Sächsische Kabinett beschloss am 13.12.2022 die Änderung des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes und weiterer Vorschriften mit Bezug zur Justiz in den Landtag einzubringen. Die durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vorgeschlagenen Änderungen im Sächsischen Nachbarrechtsgesetz haben zum Ziel, den Klimaschutz durch Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich zu fördern. Die beschlossenen Regelungen ermöglichen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen zur Duldung von Dämmmaßnahmen an benachbarten Gebäuden verpflichtet werden kann, auch wenn die Wärmedämmung in das Grundstück der Nachbarn hineinragt. Die verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Energieeffizienz im Gebäudebereich bilden einen Baustein des im Koalitionsvertrag festgehaltenen Ziels der Förderung des Klimaschutzes.
mehr… (29.03.2022) Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt erneut über ein Verfahren, in dem zu klären ist, ob eine landesrechtliche Regelung - hier des Landes Berlin -, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlaubt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
mehr… BGH: Dämmung darf auf Nachbargrundstück reichen
(20.12.2021) Um Grundstücke optimal auszunutzen war und ist es üblich, direkt an der Grundstücksgrenze zu bauen. Bei Bestandsbauten älteren Datums war eine nachträgliche Dämmung der grenzständigen Mauern bisher häufig umstritten - ragt die Dämmung doch über die Grenze hinaus in das Nachbargrundstück hinein. Dies berührt das Grundeigentumsrecht des Nachbarn, auf dessen Grundstück sich die Dämmung dann ganz oder in Teilen befindet.
mehr… (12.11.2021) Gegenstand der heute verkündeten Entscheidung des für das Nachbarrecht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
mehr…
IMR 2022, 81
BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20 (18.03.2021) Das eigene freistehende Haus mit Garten steht sinnbildlich für die ungestörte freie Entfaltung der eigenen Lebens- und Wohnvorstellungen. Doch auch Hauseigentümer unterliegen Auflagen und Pflichten. Der Immobilienverband Deutschland IVD gibt im Folgenden einen Überblick.
mehr… (18.08.2020) Ein zur Duldung eines Überbaus verpflichteter Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass der überbaute Gebäudeteil erhalten bleibt. Wird zunächst das Hauptgebäude abgerissen, führt dies nicht zu einem Verlust des Eigentums am Überbau auf dem Nachbargrundstück. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.07.2020 entschieden.
mehr… (08.08.2019) Rauchmelder können im Brandfall Leben retten. Daher sind sie in Neubauwohnungen bundesweit Pflicht. Für bestehende Wohnungen laufen teils noch Übergangsfristen. Was vorgeschrieben ist, erläutern wir hier.
mehr… | 2 Materialien gefunden |
Schreiben privater Verbände
Forderungen zur Bundestagswahl 2009 des BSIForderungen zur Bundestagswahl 2009 des BSI - Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft
(vom 20.01.2009)
Text | 23 Normen gefunden |
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
§ 555dDuldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist (Stand: 01.05.2013)
HmbWoSchG (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz)
§ 13Mitwirkungs- und Duldungspflicht (Stand: 01.08.2009)
NachbG-NW (Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen)
§ 23aWärmedämmung und Grenzständige Gebäude (Stand: 04.06.2011)
NatSchG-BW (Naturschutzgesetz)
§ 52Behördliche Befugnisse, Duldungspflicht (zu § 65 BNatSchG) (Stand: 01.12.2017)
WFNG-NW (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen)
§ 43Mitwirkungs- und Duldungspflicht (Stand: 27.01.2012)
| 1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon) |
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D. § 10 Abs. 3 |
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I. Tatbestandsvoraussetzungen |
| 8 Abschnitte im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden |
1. Anbringen von Gegenständen, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 BauGB (BauGB § 126 Rn. 2)
IV. Duldungspflicht (Abs. 3) (BauGB § 175 Rn. 6)
19. Pflanzgebote und Ergänzungsflächen für Straßenbauten (Nr. 25 und 26) (BauGB § 9 Rn. 36-37)
§ 209 Vorarbeiten auf Grundstücken (BauGB § 209 Rn. 1-5)
II. Anwendungsvoraussetzungen (BauGB § 216a Rn. 2-4)
§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen (BauGB § 182 Rn. 1-8)
| 14 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden |
1. Duldungspflicht (Abs. 1) (BauGB § 126 Rn. 1-4)
3. Duldungspflicht (Abs. 3) (BauGB § 175 Rn. 7-9)
c) Ausschluss der Entschädigung (BauGB § 41 Rn. 5-6)
7. Durchsetzung des Modernisierungs- u. Instandsetzungsgebots (BauGB § 177 Rn. 20)
d) Andere Rechtsinhaber, Nutzungsberechtigte (BauGB § 179 Rn. 8)
6. Adressat und Inhalt des Gebots (BauGB § 177 Rn. 18-19)
h) Widersprechende bauliche Anlagen nach § 59 Abs. 8 (BauGB § 68 Rn. 15)
3. Entsiegelungsgebot (BauGB § 179 Rn. 9)
4. Schutzvorschriften bei Wohn- und Geschäftsraum (BauGB § 179 Rn. 10-11)
IV. Planverwirklichung (BauGB § 59 Rn. 44-49)
| 42 Abschnitte im "Bärmann/Pick, Kommentar zum WEG" gefunden |
1. Grundlagen (WEG § 14 Rn. 35-37)
II. Anspruchsvoraussetzungen (WEG § 14 Rn. 93-99)
III. Inhalt der Duldungspflicht (WEG § 15 Rn. 13-14)
I. Grundlagen (WEG § 15 Rn. 7-10)
V. Bauliche Veränderungen (WEG § 15 Rn. 40-45)
I. Allgemeines (WEG § 14 Rn. 90-92)
I. Form, Inhalt und Zugang der Ankündigung (WEG § 15 Rn. 19-27)
a) Dingliche, schuldrechtliche und possessorische Ansprüche (WEG § 18 Rn. 106-111)
2. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 BGB) (WEG § 9a Rn. 98-101)
b) Voraussetzungen des Duldungsanspruchs (WEG § 14 Rn. 48-53)
| 145 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
1. Duldungspflicht (BGB § 539 Rn. 53-54)
D. Abweichende Vereinbarungen (BGB § 555a Rn. 63-63a)
1. Umfang der Duldungspflicht (BGB § 555a Rn. 21-27)
a) Gebrauchsrecht und Duldungspflicht nicht identisch (BGB § 535 Rn. 589-591)
h) Weitergehende Maßnahmen (BGB § 555b Rn. 86-87a)
1. Bauliche Veränderung (BGB § 555b Rn. 13-14)
C. Anwendungsbereich ( Rn. 11-16a)
A. Entstehungsgeschichte ( Rn. 1-5)
b) Modernisierungstatbestand (Nr. 2) (BGB § 575 Rn. 16-19)
3. Schadensersatz (BGB § 555c Rn. 72-73)
| 10 Abschnitte im "Fritz, Gewerberaummietrecht" gefunden |
17.2 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter, Duldungspflicht des Mieters ( Rn. 242-246)
17. Bauliche Veränderungen/Duldungspflichten ( Rn. 239-246)
8.4 Mieterhöhung nach Modernisierung ( Rn. 120)
8.4 Mieterhöhung nach Modernisierung ( Rn. 120)
4. Schilder, Leuchtreklame, Markisen, Denkmalschutz ( Rn. 549-553)
2.16.3 Vertragswidriger Gebrauch (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ( Rn. 411a-411b)
2.16.3 Vertragswidriger Gebrauch (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ( Rn. 411a-411b)
| 8 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
III. Mitwirkungspflicht und Sanktionen (ZPO § 144 Rn. 8-10)
V. Durchführung der Zwangsvollstreckung (ZPO § 887 Rn. 22-23)
I. Normzweck (ZPO § 144 Rn. 1-2)
4. Gewahrsam bei der Pfändung (ZPO § 809 Rn. 5)
II. Voraussetzungen für Lokaltermine (ZPO § 219 Rn. 2-3)
VII. Durchführung der Verhaftung (ZPO § 802g Rn. 17-19)
| 8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
| 2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |





