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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: bürgschaft
3005 Treffer für den Bereich Bauträgerrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 2979 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
707 Beiträge gefunden |
IBR 2023, 515 | OLG Dresden/BGH - Wann sind ausstehende Zahlungen "unerheblich"? |
IBR 2019, 1007 | LG Berlin - Übergabe- und Abnahmeanspruch beim Bauträgervertrag? |
IBR 2019, 614 | KG - Schlussrate muss nicht vor vollständiger Fertigstellung bezahlt werden! |
IBR 2018, 23 | Voraussetzungen für Abschlagszahlungen? |
IMR 2017, 455 | BGH - Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag! |
IBR 2017, 437 | LG München I - Übergabe im Wege einstweiliger Verfügung? |
IBR 2015, 198 | BGH - Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht: Verjährung des Gegenanspruchs gehemmt? |
IBR 2014, 1355 | KG - Finanzkrise erschwert Bürgschaftsstellung: Wegfall der Geschäftsgrundlage? |
IBR 2014, 1137 | OLG Celle - Gewährleistungsbürgschaft: Fälligkeit mit Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist |
IBR 2014, 149 | BGH - Bedingte Pfandfreistellungsverpflichtungserklärung unwirksam? |
10 Aufsätze gefunden |
IBR 2008, 1365
IBR 2006, 1603
IBR 2005, 1319
964 Volltexturteile gefunden |
OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2024 - 1 LB 109/22
Die Ausübung des gemeindlichen Vorkausfrechts zu Gunsten eines Dritten nach § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BauGB fällt wegen der gesetzlich angeordneten Gesamtschuld (§ 27a Abs. 2 Satz 2 BauGB), aufgrund derer die Gemeinde das Ausfallrisiko des begünstigten Dritten trägt, nach § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG in die Zuständigkeit des Rates.*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 15.09.2022 - 4 U 107/20
Zur Auslegung einer zeitlich befristeten Vertragserfüllungsbürgschaft im Einzelfall sowie zu den Anforderungen an die Darlegung eines Schadensersatzanspruchs bei verzögerter Fertigstellung eines sog. Ausbauhauses durch den Bauträger.*)
VolltextLG Paderborn, Urteil vom 31.03.2022 - 4 O 407/21
1. Sofern eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV abweicht, ist sie insgesamt nichtig. Der Bauträger darf die vom Erwerber geleisteten Zahlungen jedoch insoweit behalten, wie er Zahlungen hätte entgegennehmen dürfen, wenn der Zahlungsplan wirksam wäre und der Bauträger die Zahlung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bautenstands eingefordert hätte.
2. Der (ehemalige) Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH haftet dem Erwerber persönlich, wenn er durch bewussten Verstoß gegen die MaBV den Erwerber zu einer erheblichen Zuvielzahlung veranlasst und diese entgegengenommen hat.
3. Verpflichtet sich der vom Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Architekt diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern zu erbringende Ratenzahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten der Erwerber zu.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 - 6 U 2182/20
1. Eine von einer Mitarbeiterin des Bauträgers mit i.A. unterschriebene Fertigstellungsmitteilung ist keine Bauleitererklärung, wenn die betreffende Mitarbeiterin keine Bauleiterin ist.
2. Wird in einem Bauträgervertrag vereinbart, dass "alle Änderungswünsche zur Baubeschreibung [...] durch den Bauträger dem Käufer gegenüber in Mehr- und Minderkosten tabellarisch gegenübergestellt und saldiert berechnet" werden, und versäumt es der Bauträger entsprechend abzurechnen, ist die gesamte Abrechnung über die Zusatzausstattung nicht prüfbar und somit nicht fällig.
3. Der Bauträger kann nicht vom Bauträgervertrag zurücktreten, wenn der Erwerber einen nur unerheblichen Teil der geschuldeten Gesamtvergütung nicht zahlt. Wann ein Betrag als unerheblich anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Auf einen feststehenden Prozentsatz (z. B. in Höhe von 10%) kann nicht abgestellt werden.
VolltextLG Köln, Urteil vom 14.05.2021 - 14 O 99/20
1. Im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung sind die Prozesshandlungen sog. Bewirkungshandlungen, weil der Prozess durch die korrespondierenden Erklärungen selbst und nicht erst durch Richterspruch gestaltet wird.
2. Ist durch eine Bewirkungshandlung der prozessuale Erfolg eingetreten, auf den sie zielt, dann kann sie (anders als sog. Erwirkungshandlungen) nicht mehr widerrufen werden.
3. Tritt der Erwerber insgesamt in das Mietverhältnis ein und wurde die Mietsicherheit bereits vor Eigentumsübergang geleistet, muss der Verkäufer die Mietsicherheit an den Erwerber herausgeben, und zwar in dem Zustand und der Höhe, in der sie zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels bestand.
4. § 566a BGB ist, auch wenn das in ihrem Wortlaut nur unzureichend zum Ausdruck kommt, Anspruchsgrundlage.
5. Der Vermieter darf eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses nicht verwerten.
6. Der Verkäufer darf sich nach der Veräußerung aus einer nicht auf einem Treuhandkonto angelegten Barkaution nicht mehr wegen offener Ansprüche gegen den Mieter befriedigen.
VolltextKG, Urteil vom 02.10.2020 - 17 U 18/18
1. Eine differenzierte Preisabrede, die eine Preiserhöhung von der Ausübung des Vorkaufsrechts bzw. abstrakt vom Erlöschen mietvertraglicher Bindungen abhängig macht, ist im Verhältnis zum vorkaufsberechtigten Mieter unwirksam.*)
2. Eine differenzierte Preisabrede, die eine Preiserhöhung von der Ausübung des Vorkaufsrechts bzw. abstrakt vom Erlöschen mietvertraglicher Bindungen abhängig macht, widerspricht im Verhältnis zum Mieter dem Gesetzeswortlaut, wonach eine zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarung unwirksam ist.
3. § 577 Abs. 5 BGB soll dem Mieter die Möglichkeit eröffnen, die Wohnung zu einem Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter für die Wohnung zu zahlen bereit ist. Dabei kann es sich nur um den Preis für die vermietete Wohnung handeln, denn das Verkaufsobjekt, das einem Mietervorkaufsrecht unterliegt, ist notwendigerweise eine vermietete Wohnung.
VolltextOLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2020 - 24 U 143/19
Fordert der Bauträger den Erwerber zur Abnahme auf und bezeichnet dieser die die Abnahmeaufforderung als ein Zeichen "dreister Chuzpe oder als Ausfluss einer fortgeschrittenen retrograden oder psychogenen Amnesie", liegt darin die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Abnahme, die einen Rücktritt des Bauträgers vom Bauträgervertrag rechtfertigt.
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 21.02.2020 - 1 U 19/19
Eine vom Bauträger vorformulierte Vertragsbestimmung, wonach der Erwerber einer Wohnung die letzte Rate des Erwerbspreises auf ein Notaranderkonto zahlen muss, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam.
VolltextOLG München, Beschluss vom 28.01.2019 - 28 U 3555/18 Bau
1. Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach eine Schadenspauschale vom Bauträger zu zahlen ist, wenn bis zu einem bestimmten Datum die Eigentumswohnung nicht rechtzeitig bezugsfertig erstellt wird, ist dahin auszulegen, dass die Pauschale auch dann anfällt, wenn die Wohnung aus Gründen, die der Bauträger zu vertreten hat, nicht übergeben wird.
2. Sieht der Bauträgervertrag einen Zahlungsplan entsprechend § 3 Abs. 2 MaBV vor und regelt eine gesonderte Klausel "Der Veräußerer ist zur Übergabe verpflichtet, wenn die Abnahme nach Ziff. 2 durchgeführt ist und der Erwerber alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet, insbesondere die Bezugsfertigkeitsrate", so ist der Vertrag dahin auszulegen, dass der Bauträger zur Übergabe nur verpflichtet sein soll, wenn die Abnahme erklärt und die Bezugsfertigstellungsrate gezahlt wurde; eine solche Regelung ist insgesamt nichtig.
VolltextKG, Urteil vom 26.09.2017 - 21 U 9/17
1. Ist der Bauträger wegen Zahlungsverzugs des Erwerbers vom Vertrag zurückgetreten, so ist sein Mehrerlös aus dem Deckungsverkauf des Vertragsobjekts sowohl auf seinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 281 Abs. 1 BGB als auch auf den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB anzurechnen, nicht hingegen auf die entstandenen Verzugszinsen.*)
2. Die Pflichten der Parteien eines Bauträgervertrags sind einheitlich am Ort des zu errichtenden Bauwerks zu erfüllen. Damit sind die deutschen Gerichte auch für Zahlungsansprüche gegen einen nicht in Deutschland wohnenden Erwerber international zuständig.*)
Volltext70 Nachrichten gefunden |
(23.04.2024) Zwangsversteigerungen gibt es täglich Hunderte in Deutschland. Gründe für die Versteigerungen sind im Wesentlichen der Verlust des Arbeitsplatzes, familiäre Probleme oder mangelnde finanzielle Disziplin. Versteigerungen von Immobilien führen oft zu "Verschleuderungen", also Verwertungen weit unter dem Verkehrswert.
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(24.07.2023) Kurz vor der Halbzeit der Regierungskoalition und angesichts der Lage auf dem Wohnungsmarkt in vielen Regionen und der einbrechenden Zahl an Baugenehmigungen fordert der Verband Privater Bauherren, den Blick auf die Ankündigungen der Regierung und ihre Versprechen hinsichtlich der Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums zu richten:
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(17.10.2022) Der Bau von Wohnungen in Deutschland stockt. Private wie öffentliche Bauherren stehen vor Baukosten in bisher nicht erreichten Höhen. Daher fordert der Verband Privater Bauherren die Politik auf, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Wohneigentumsförderung nun endlich in die Tat umzusetzen:
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(12.01.2021) So mancher kauft sich ein Haus, das erst noch gebaut werden muss. Dazu wird oft ein Bauträgervertrag abgeschlossen. Seit 1.1.2018 gelten hier geänderte Regeln. Was müssen Bauherren beachten?
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(14.09.2018) Wer baut, braucht Sicherheiten. Bauherren brauchen Sicherheiten, dass ihr bestelltes Haus fristgerecht und mängelfrei fertiggestellt wird. Baufirmen wollen sichergehen, dass sie zum Schluss auch das Geld für ihre Arbeit bekommen. Der Gesetzgeber räumt den am Bau Beteiligten jeweils unterschiedliche Ansprüche ein, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 631 fortfolgende geregelt sind, erläutert der Verband Privater Bauherren (VPB). Für private Bauherren sind dabei vor allem die Stichworte "Erfüllungssicherheit", "Gewährleistungssicherheit" und "Bauhandwerkersicherung" wichtig.
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Mit Baukindergeld und Bürgschaft auf richtigem Weg / Reform der Grunderwerbsteuer fehlt
(08.02.2018) "Union und SPD leiten mit ihrem Koalitionsvertrag endlich eine Trendwende für mehr Wohneigentum ein. Seit langem wünschen wir uns diesen Schritt. Es ist das vielleicht wichtigste Ergebnis für junge Familien aus den zurückliegenden Verhandlungen der Arbeitsgruppe." Mit diesen Worten kommentiert der Präsident des Immobilienverbandes IVD, Jürgen Michael Schick, Passagen aus dem aktuellen Entwurf des Koalitionsvertrages.
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(09.01.2018) Wer ein Haus kauft, das erst noch gebaut werden muss, schließt oft einen Bauträgervertrag ab. Für diesen gelten seit 1.1.2018 neue Regeln. Bauherren müssen viele rechtliche Punkte beachten.
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(19.10.2017) "Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten" so steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, §641). Baufirmen müssen also erst das Haus bauen, bevor sie ihr Geld bekommen. Kaum eine Baufirma hat aber genug Kapital, um über Monate Mitarbeiter zu bezahlen und Material zu kaufen. Deshalb stellen die Firmen zwischendurch immer wieder Abschlagsrechnungen und mildern so ihre Vorleistungspflicht.
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Verband Wohneigentum begrüßt Nachbesserung
(14.12.2016) Das Wortungetüm "Wohnimmobilienkreditrichtlinie" steht seit März 2016 für Verbraucherschutz, der "nach hinten losgeht". Das löbliche Ziel, den Einzelnen vor finanzieller Selbstüberforderung zu schützen, droht zur Verhinderung von selbstgenutztem Wohneigentum, Vermögensaufbau und Altersvorsorge zu führen.
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(27.04.2016) Private Bauherren, die ein Wohnhaus bauen oder umbauen, haben gesetzlichen Anspruch auf Sicherheiten, erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Entsprechend § 632a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Bauherren, die Abschlagszahlungen leisten, fünf Prozent des Gesamtwerklohns als Sicherheit einbehalten. ...
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26 Materialien gefunden |
Gesetzentwürfe
FoSiGEntwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz) [BT-Drs. 16/511]
(vom 02.02.2006)
Text
Diskussionsentwurf der Bundesnotarkammer über eine Regelung des Bauträgervertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch
(vom 01.09.2005)
Text
Gesetzentwurf des Bundesrates zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) [BT-Drs. 15/3594]
(vom 14.07.2004)
Text
VOB 2006
Synopse VOB/B 2006Tabellarische Darstellung der Änderungen in der VOB/B 2006 gegenüber der VOB/B 2002
(vom 01.11.2006)
Text
Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen
Forderungssicherungsgesetz: Stellungnahme ZDBStellungnahme des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. (ZDB) zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz)
(vom 30.08.2004)
Text
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Forderungssicherungsgesetz
(vom 07.10.2004)
Text
Empfehlungen der Ausschüsse zum Entwurf eines Gesetzes zur dinglichen Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) [BR-Drs. 458/04]
(vom 01.06.2004)
Text
Schreiben staatlicher Organe und Behörden
Anwendungsschreiben zu § 15b EStGAnwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu § 15b EStG [AZ: IV B 2 - S 2241-b/07/0001]
(vom 17.07.2007)
Text
Entwurf eines Einführungserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Aktualisierung des Vergabehandbuchs für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB Bund) - Stand Februar 2006
(vom 01.01.2006)
Text
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2004 vom 21.07.2004 zur Einführung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2003 (ZVB (VOL) - StB 03)
(vom 21.07.2004)
Text
1 Interview gefunden |
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat auf seiner Sitzung vom 02.05.2002 Änderungen der VOB/B beschlossen, die Herr Dr. Kratzenberg, Ministerialrat im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, in dem folgenden Gespräch vorstellt.
Volltext
55 Normen gefunden |
EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen)
Art. 7(Stand: 26.02.2015)
FFAV (Freiflächenausschreibungsverordnung)
§ 16Allgemeine Bestimmungen zu den Sicherheitsleistungen (Stand: 12.02.2015)
Sicherheitsleistung, Versicherung (Stand: 28.12.2007)
VOB/B (Allgemeine Vertragbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen)
§ 17Sicherheitsleistung (Stand: 18.04.2016)
Sicherheitsleistung (Stand: 11.06.2010)
1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr. Claus Schmitz
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72 Leseranmerkungen gefunden |
BGH: Auflösende Bedingung der Bürgschaftsstellung Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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Gesamtunwirksmkeit der Sicherungsabrede Leseranmerkung von Dr. Claus von Rintelen zu
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Im Grunde nichts Neues! Leseranmerkung von Dr Olaf Steckhan zu
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Hinweis auf BGH BauR 2009, 1742 Leseranmerkung von Martin und Henning Diederichs und von Berg zu
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BGH hat bereits entschieden, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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Verjährungshemmung gegenüber Bürgen durch Verhandlungen mit Hauptschuldner Leseranmerkung von Dr. Janis Heiliger zu
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Keine ergänzende Vertragsauslegung Stellungnahme des Autors (Jürgen Ripke) zu
|
Verzicht auf Einrede nach § 768 BGB Leseranmerkung von Zi. 0679 Hermes Kreditversicherungs-AG zu
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BGH zum Aufrechnungsverbot Leseranmerkung von Frank Maiworm zu
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Auch keine Vertragserfüllungssicherheit Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
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47 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
D. Die Bedeutung der VOB/B im Bauvertrag |
II. Anwendung des AGB-Rechts |
3. Inhaltskontrolle der VOB/B |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
J. Einbeziehung Dritter in die Zahlung |
§ 632a BGB Abschlagszahlungen (von Rintelen) |
B. Abs. 1: Anspruch auf Abschlagszahlungen |
III. Abschlagszahlungen für Baustoffe oder Bauteile |
E. Von § 632a Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarungen |
F. Sonderprobleme von Abschlagszahlungen |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten |
I. Beteiligung des Bestellers |
4. Sicherstellung des Unternehmers |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
H. Keine Verjährung der Gestaltungsrechte |
L. Regelmäßige Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks |
47 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
Einleitung (Bolz/Rodemann) |
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz) |
II. Vertragsschluss |
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
H. § 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelrechte vor Abnahme |
III. Inhalt der Regelung |
1. Mängelbeseitigungspflicht |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
A. Anwendungsbereich und Verhältnis zur gesetzlichen Regelung |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
E. § 13 Abs. 4 VOB/B - Verjährung der Mängelrechte |
II. Einzelne Verjährungsfristen |
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann) |
B. § 16 Abs. 2 VOB/B |
IV. Sicherheit |
F. § 16 Abs. 6 VOB/B |
§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann) |
19 Abschnitte im "Schach/Riecke, Mietrecht" gefunden |
Alphabetisches Musterverzeichnis
60 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
a) Prozessuale Vorüberlegungen ( Rn. 48-54)
dd) Mängelansprüchebürgschaft ( Rn. 72-73)
aa) Fälligkeit des Vergütungsanspruchs - Abnahme ( Rn. 891)
V. Klage auf Eintragung einer Sicherungshypothek ( Rn. 327-328)
b) Sicherungszweck und Rückzahlungsansprüche ( Rn. 55)
dd) Stoffe oder Bauteile ( Rn. 704-706)
ff) Leistungsverweigerungsrecht nach Eintritt der Verjährung ( Rn. 834-835)
bb) Vorauszahlungsbürgschaft ( Rn. 58-62)
4. Rechte des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist ( Rn. 531-537)
c) Sicherheitseinbehalt ( Rn. 782)
21 Abschnitte im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden |
F. Vorauszahlungsbürgschaft ( Rn. 21-23)
B. Bürgschaft zur Sicherheit nach § 648a BGB aF (entspricht § 650f BGB nF) ( Rn. 6-9)
D. Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Auftraggebers ( Rn. 13-18)
E. Gewährleistungsbürgschaft ( Rn. 19-20)
19. Muster: § 17 Sicherheiten ( Rn. 223-234)
20. Muster: § 18 Sicherheiten ( Rn. 474-485)
19. Muster: § 17 Sicherheiten ( Rn. 102-113)
19. Muster: § 17 Sicherheiten ( Rn. 346-357)
II. Sicherheiten zugunsten des Auftraggebers ( Rn. 515-530)
15 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
III. Abschlagszahlungs- und Vorauszahlungssicherheit (§ 13 VOB/B Rn. 18-22-24frei)
e) Sicherheitsleistung - VHB Formblatt 214 Nr. 5 (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 209-212)
A. Sicherheiten für den Auftraggeber (§ 13 VOB/B Rn. 1-2)
VI. Formblätter Sicherheiten (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 237-240)
VI. Folgefragen (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 189-193-199frei)
II. Mängelsicherheit (§ 13 VOB/B Rn. 11-17)
7. Unwirksamkeit und ihre Rechtsfolgen (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 34-39)
I. Die Vertragserfüllungssicherheit (§ 13 VOB/B Rn. 3-10)
c) Einbehalte (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 51)
II. Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB) (§ 13 VOB/B Rn. 33-50)
125 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
aa) Voraussetzungen ( Rn. 64-67)
bb) Bürgschaft auf erstes Anfordern (Grundlagen) ( Rn. 68-74)
1. Art und Inhalt ( Rn. 147-150)
2. Wahlrecht des Auftraggebers ( Rn. 151-153)
1. Verfügungsanspruch ( Rn. 81-88)
1. AGB betreffend die Sicherheit (Bürgschaft) ( Rn. 32-34)
bb) Bürgschaft auf erstes Anfordern (Grundlagen) ( Rn. 68-74)
aa) Voraussetzungen ( Rn. 64-67)
1. Art und Inhalt ( Rn. 147-150)
20 Abschnitte im "Fritz, Gewerberaummietrecht" gefunden |
10.3 Bürgschaft des Geschäftsführers oder Dritter ( Rn. 145)
10.2 Bankbürgschaft ( Rn. 144)
10. Mietsicherheit ( Rn. 140-145)
§ 9 Mietsicherheiten ( Rn. 716)
1. Örtliche Zuständigkeit ( Rn. 580)
7. Kaution/Bürgschaft ( Rn. 503)
3.1 Kautionen/Mietbürgschaften ( Rn. 353-356)
3.1 Kautionen/Mietbürgschaften ( Rn. 353-356)
242 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
I. Ausschluss der auf bestimmte Zeit begrenzten Bürgschaft (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 50-53)
a) Art der Sicherheit. (VOB/B § 16 Abs. 2 Rn. 21-22)
3. Besonderheiten bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 30)
I. Materiell-rechtliche Voraussetzungen (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 113-120)
§ 17 Abs. 4 [Sicherheitsleistung durch Bürgschaft]
III. Rückzahlungsansprüche gegen den Gläubiger (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 206)
L. Beendigung der Bürgschaft (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 191-192)
4. Sonstige Bürgschaften (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 14)
E. Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 45-47)
61 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
II. Sicherheitsarten (VOB/B § 17 Rn. 59-65)
2. Das Austauschrecht (VOB/B § 17 Rn. 96-99)
E. § 17 Abs. 4 VOB/B (VOB/B § 17 Rn. 100)
4. Bürgschaft auf erstes Anfordern (VOB/B § 17 Rn. 115-122)
II. Die Bürgschaft (VOB/B § 17 Rn. 106)
I. Der Bürge (VOB/B § 17 Rn. 101-105)
3. Akzessorietät der Bürgschaft (VOB/B § 17 Rn. 111-114)
1. Das Wahlrecht (VOB/B § 17 Rn. 90-95)
1. Form der Bürgschaft (VOB/B § 17 Rn. 107)
D. § 17 Abs. 3 VOB/B (VOB/B § 17 Rn. 66-67)
85 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
3. Mängelansprüchebürgschaft ( Rn. 5-6)
6. Bürgschaft als Bauhandwerkersicherheit nach § 650 f BGB ( Rn. 11-12)
4. Vorauszahlungsbürgschaft ( Rn. 7-8)
2. Vertragserfüllungsbürgschaft ( Rn. 2-4)
5. Zahlungsbürgschaft ( Rn. 9-10)
q) Securities/Guarantees ( Rn. 345-348)
3. Absicherung von Risiken des Auslandsbaus ( Rn. 87-99)
V. Subunternehmervertrag ( Rn. 1-178)
II. Standard-VOB-Bauvertrag (Einzelvergabe) ( Rn. 1-390)
55 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
8. Verwertung der Bürgschaft (VOB/B § 17 Rn. 187-190)
e) Weitere Einzelheiten zur Bürgschaft auf erstes Anfordern (VOB/B § 17 Rn. 179-186)
5. Keine Zeitbegrenzung (§ 17 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 VOB/B) (VOB/B § 17 Rn. 139-140)
4. Bürgschaft (VOB/B § 17 Rn. 101-102)
1. Bürgschaft und gesetzliche Bestimmungen (VOB/B § 17 Rn. 123-127)
cc) Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern (VOB/B § 17 Rn. 168-175)
a) Allgemein (VOB/B § 17 Rn. 142-145)
93 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
3. Bürgschaftsvertrag, Umfang der Bürgschaft (BGB § 551 Rn. 12-13)
2. Arten der Bürgschaft (BGB § 551 Rn. 10-11)
c) Erweiterung der Verbindlichkeiten (BGB § 551 Rn. 17)
IV. Bürgschaft (BGB § 551 Rn. 9)
a) Freiwillig erbrachte Bürgschaften ohne Belastung des Mieters (BGB § 551 Rn. 37)
I. Allgemeines (BGB § 551 Rn. 5)
a) Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB
f) Kündigung der Bürgschaft (BGB § 551 Rn. 20)
I. Vollstreckung der Sicherheitsleistung (ZPO § 283a ZPO Rn. 52-53)
39 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden |
IV. Bürgschaft auf erstes Anfordern (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 16-18)
III. Sicherheit durch Bürgschaft (VOB/B § 17 Abs. 2 Rn. 6-10)
III. Akzessorietät der Bürgschaft (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 9-15)
A. Das Wahlrecht des Auftragnehmers (VOB/B § 17 Abs. 3 Rn. 1-4)
1. Art der Sicherheit (VOB/B § 16 Abs. 2 Rn. 12a)
I. Ausschluss des Austauschrechts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (VOB/B § 17 Abs. 3 Rn. 6-9)
II. Anspruch auf Herausgabe der Austauschsicherheit (VOB/B § 17 Abs. 3 Rn. 10-16)
41 Abschnitte im "Marcks, Makler- und Bauträgerverordnung: MaBV" gefunden |
3.2.2 Sicherheitsleistungen (Abs. 2)
3.7 Ausnahmevorschrift (§ 7 MaBV)
E. Dauer der Absicherung (Abs. 5) (MaBV § 2 Rn. 12)
B. Regelung des Abs. 1 (MaBV § 7 Rn. 2-10)
D. Wahlrecht (Abs. 4) (MaBV § 2 Rn. 11)
C. Arten der Sicherheitsleistung (Abs. 2 und 3) (MaBV § 2 Rn. 8-10)
§ 2 Sicherheitsleistung, Versicherung
3.2.6 Anerkennung ausländischer Sicherheitsleistungen (Abs. 6)
46 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
2. Bankbürgschaft (ZPO § 108 Rn. 6)
b) Vertragsinhalt (ZPO § 108 Rn. 8-9)
b) Bankrecht (ZPO § 940 Rn. 7)
§ 715 Rückgabe der Sicherheit (ZPO § 715 Rn. 1-5)
IV. Sicherheitsleistung (Absatz 2) (ZPO § 751 Rn. 5-7)
1. Allgemeines (ZPO § 709 Rn. 3)
§ 108 Art und Höhe der Sicherheit
1. Grundsätze (ZPO § 108 Rn. 5)
3. Tatbestands- und Gestaltungswirkung (ZPO § 325 Rn. 4)
12 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
a) Vertragliche Abreden über Sicherheiten zugunsten des Planers (BGB § 650q Rn. 832-834)
dd) Individualvereinbarung ( Rn. 239-243)
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen (HOAI § 34 Rn. 367-368)
IV. Befriedigung von Insolvenzforderungen ( Rn. 1154-1160)
(2) AGB des Auftraggebers oder des Subplaners (BGB § 650q Rn. 839-853)
4. Haftungsbeispiele aus der Praxis. ( Rn. 1008-1020)