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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: amtshaftung
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

76 Beiträge gefunden |
IBR 2015, 1094 | BGH - Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar: (Keine) Entschädigung für Feuchtigkeitsschäden? |
IMR 2014, 225 | KG - Heizkörper bei Wohnungsdurchsuchung beschädigt: Polizei muss Nachbarn informieren! |
IBR 2012, 361 | OLG Brandenburg - Grundwasser im Keller: Muss die Wasserbehörde Schadensersatz zahlen? |
IBR 2011, 1238 | OLG Jena - Bauantrag abgelehnt: Anspruch auf Schadensersatz? |
IBR 2011, 1162 | OLG Brandenburg - Genehmigung rechtswidrig gegenüber Pächter versagt: Kein Anspruch des Eigentümers! |
IBR 2011, 726 | OLG München - Keine Haftung der Gemeinde bei informellem Verwaltungshandeln! |
IBR 2011, 725 | OLG Brandenburg - Amtshaftung: Schadensersatz wegen falscher Auskunft über Bebaubarkeit! |
IBR 2011, 702 | OLG Brandenburg - Vertragsschluss mit öffentlichem Auftraggeber durch schlüssiges Verhalten? |
IMR 2011, 120 | VG Aachen - Kein Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes gegen Gemeinde! |
IBR 2011, 51 | BGH - Rechtswidrig versagtes Einvernehmen: Keine Amtshaftung der Gemeinde! |
186 Volltexturteile gefunden |

LG Paderborn, Urteil vom 27.10.2023 - 2 O 160/23
1. Ein hat Notar für die durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer ihm anderen gegenüber obliegen Amtspflicht entstehenden Schäden einzutreten.
2. Beurkundet der Notar in einem Bauträgervertrag eine von § 3 Abs. 2 MaBV abweichende Zahlungsverpflichtung des Erwerbers, verletzt er eine diesem gegenüber bestehende Amtspflicht.


OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2022 - 22 U 28/22
1. Ein über einen bloßen Mangelverdacht hinausgehender, offenbarungspflichtiger Sachmangel (hier: Blindgängerverdachtspunkt auf dem Nachbargrundstück) liegt vor, wenn dieser zu einer verkehrserheblichen Einschränkung der Nutzung des veräußerten Grundstücks führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Bauvorhaben auf dem veräußerten Grundstück einer vorhergehenden Anzeige bedürfen und behördliche Anordnungen, etwa eine Untersuchung des Grundstücks mittels Bohrungen, nach sich ziehen können.*)
2. Der Feststellung von Arglist i.S.v. § 444 BGB steht nicht entgegen, dass die Verkäuferseite die Käufer über die Existenz eines objektiv offenbarungspflichtigen Sachmangels nicht aufklärte, weil sie diesen als unbedeutend ansah.*)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 - 12 U 4/21
1. Nehmen Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug und bestimmen diese eine Entschädigungspflicht für eine Betriebsschließung "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)", wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene und abschließend zu verstehende Katalog mit den "folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger[n]", gegenüber dem Katalog in § 6 und § 7 IfSG eingeschränkt ist, so ist die den abschließenden Katalog enthaltende Klausel wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.*)
2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel besteht Versicherungsschutz für eine bedingungsgemäße Betriebsschließung auch aufgrund des Auftretens von Krankheiten und Krankheitserregern, die von den Generalklauseln in § 6 und § 7 IfSG erfasst werden. Diese Generalklauseln schließen die Krankheit COVID-19 bzw. den Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit ein.*)
3. Ob eine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Allein der Umstand, dass weiterhin in geringem Umfang eine geschäftliche Tätigkeit möglich war, schließt die Annahme eines Versicherungsfalles nicht aus, wenn sich die behördliche Anordnung im konkreten Fall faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt hat.*)

BGH, Urteil vom 19.11.2020 - III ZR 134/19
1. Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung verursachter Rückstauschaden, der durch eine - hier fehlende - Rückstaueinrichtung hätte verhindert werden können, liegt jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereichs einer verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. Auf den Grund, weshalb es zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es dann regelmäßig nicht an (Fortführung von Senat, IBR 1998, 546).*)
2. In diesen Fällen dürfen sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch von ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen beauftragte Dritte auf die Einrichtung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen.*)


BGH, Urteil vom 24.08.2017 - III ZR 574/16
1. Ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen wegen einer möglichen Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu der Abwasseranlage sowie Art beziehungsweise Gattung, Alter und Wurzelsystem des Baums zu berücksichtigen.*)
2. Ohne sich hiernach ergebende Hinweise auf eine Verwurzelung der Kanalisation ist der Eigentümer eines Baumgrundstücks regelmäßig nicht gehalten, den Abwasserkanal selbst zu überprüfen oder den Kanalbetreiber zu einer Überprüfung aufzufordern.*)
3. Ist der Grundstückseigentümer hingegen zugleich der Betreiber des Abwasserkanals, muss er im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück die von den Wurzeln des Baums ausgehenden Gefahren für den Kanal auch insoweit ausräumen, als er die Verwurzelung der Anlage bei Inspektions- und Wartungsmaßnahmen, die wegen anderer möglicher Beeinträchtigungen des Abwassersystems ohnehin geboten waren, erkannt hat oder hätte erkennen müssen.*)
4. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen den Betreiber einer Abwasseranlage wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten als Eigentümer eines baumbestandenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die von dem Geschädigten gegen einen möglichen Rückstau zu treffenden Vorkehrungen unzureichend waren. Vielmehr ist das Fehlen einer den Rückstau vermeidenden Sicherungsvorkehrung gegebenenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 30.07.1998 - III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218).*)


LG München I, Urteil vom 08.02.2017 - 15 O 23907/15
1. Zur Frage der Passivlegitimation bei Schäden, die durch die Sprengung einer Luftmine aus dem 2. Weltkrieg im Rahmen der Kampfmittelräumung entstehen.*)
2. Der Anspruch gegen die öffentliche Hand wegen Schäden im Zusammenhang mit der Sprengung einer Luftmine ist aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück die Luftmine liegt, ausgeschlossen.*)


BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 397/13
Im Fall von nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Ortsumgehung einer Landesstraße) aufgetretenen, nicht voraussehbaren und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Schäden am Eigentum Dritter (hier: Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus) besteht kein Anspruch der Betroffenen auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. In einem solchen Fall können die Betroffenen Ansprüche aus enteignendem Eingriff vor den Zivilgerichten geltend machen.*)


KG, Urteil vom 29.11.2013 - 9 U 171/12
Werden bei einer Wohnungsdurchsuchung die Heizkörper durch Schüsse beschädigt, so dass im Nachhinein andere Mietwohnungen im Haus durch das austretende Wasser beschädigt wurden, haben die betroffenen Bewohner Schadensersatzansprüche gegen die Polizei, wenn diese sie über die beschädigten Heizkörper nicht rechtzeitig informiert hat.


BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 250/12
Zu den Amtspflichten bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße.*)


BGH, Urteil vom 06.06.2013 - III ZR 196/12
Die unterbliebene Beachtung der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kulturdenkmallisten; Fassung: 2. Juli 1993) mit der darin vorgesehenen Unterrichtung der Eigentümer der betroffenen Objekte begründet mangels Verletzung drittbezogener Amtspflichten keine Amtshaftungsansprüche späterer Erwerber gegen die Träger der Denkmalschutzbehörden.*)

7 Nachrichten gefunden |
(11.03.2025) Nicht schön, wenn man nach Hause kommt und feststellt, dass sowohl die Haustür als auch die Kellertür eingetreten worden sind. Liegt aber ein Schreiben der Polizei dabei, dass sie auf der Jagd nach Flüchtigen war, bekommt man nach dem OLG Hamm zumindest eine Entschädigung dafür.

(24.03.2022) Das Landgericht München I hat die Amtshaftungsklage eines Kaminofenbesitzers gegen den Schornsteinfeger auf Ersatz von Nachrüstkosten für einen Kachelofen abgewiesen. Der Hinweis auf die Pflicht zur Außerbetriebnahme oder Nachrüstung sei ausreichend gewesen. Auf einen möglichen Notbetrieb im Katastrophenfall habe der Schornsteinfeger nicht hinweisen müssen. Außerdem sei auch kein Schaden entstanden.

(15.06.2017) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2018 (III ZR 54/17) den Haftungsmaßstab geklärt, der bei einem Feuerwehreinsatz bei der Brandbekämpfung gilt.

(13.06.2012) Obwohl Ende der 90er Jahre ein Bauvorbescheidsantrag für ein großflächiges SB-Warenhaus in Mülheim-Kärlich pflichtwidrig verspätet - abschlägig - beschieden wurde, hat die damals bauwillige Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und die Vorinstanz bestätigt.

(05.06.2009) Die Kläger, eine aus mehr als 100 Gläubigern (im Wesentlichen geschädigte Banken und Leasinggesellschaften) bestehende Rechtsverfolgungsgemeinschaft FlowTex Schaden GdbR sowie die Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. FlowTex Technologie GmbH und Co. KG (im Folgenden Fa. FlowTex) und über das Vermögen der Verantwortlichen dieser Gesellschaft (S. und des Dr. K.), begehren aus Amtshaftung Schadensersatz vom beklagten Land Baden-Württemberg in Höhe von 1,1 Milliarden Euro.

(02.03.2009) Der Bundespräsident hat den Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen Roger Schilling zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt.

(04.04.2006) Verletzt die Bauordnungsbehörde bei der Schlussabnahme für ein Gebäude ihre Amtspflicht, kann sie gegenüber den Nutzern dieses Gebäudes haftbar sein. So das LG Bonn in seinem Urteil vom 15.03.2006.


1 Norm gefunden |
LFGG-BW (Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit)

Übertragung von Verpflichtungen (Stand: 01.01.2002)
1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr. Stefan Pützenbacher

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3 Leseranmerkungen gefunden |
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Anmerkung zum Beitrag Leseranmerkung von Reinhard Krämer zu
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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I. Gesetzliche Ansprüche des Unternehmers anstelle vertraglicher Vergütungsansprüche |
19 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
IV. Rechtsbehelfe (ZPO § 806a Rn. 5)
2. Benachrichtigung des Schuldners (ZPO § 845 Rn. 5)
III. Übertragung (ZPO § 160a Rn. 3-5)
2. Kostbarkeiten (Abs. 1 S. 2) (ZPO § 813 Rn. 3)
a) Abgabe der Erklärung (ZPO § 845 Rn. 3)
1. Zahlungsansprüche (ZPO § 827 Rn. 2-3)
1. Allgemeines (ZPO § 32 Rn. 15)
I. Normzweck (ZPO § 159 Rn. 1-3)
§ 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit (ZPO § 262 Rn. 1-4)
aa) Gefährdung der Gläubigerinteressen (S. 1) (ZPO § 808 Rn. 16)
15 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden |
6. Auskunftsanspruch (BauGB § 42 Rn. 15)
5. Entschädigung (BauGB § 109 Rn. 5)
4. Wirkung der Gutachten, Haftung (Abs. 3) (BauGB § 193 Rn. 17-21)
dd) Enteignungsgleicher Eingriff ( Rn. 8)
a) Kennzeichnungen (Abs. 5) (BauGB § 9 Rn. 222-226)
f) Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Abs. 6) (BauGB § 12 Rn. 89-93)
4. Angemessene Entschädigung (BauGB § 18 Rn. 9)
5. Kein Anspruch auf Aufstellung (Abs. 3 S. 2) (BauGB § 1 Rn. 31)
§ 105 Enteignungsantrag (BauGB § 105 Rn. 1-4)
4. Vertrauensgrundlage (BauGB § 39 Rn. 5-8)
4 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |