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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 308/15
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IBRRS 2017, 2336; IMRRS 2017, 0950
Banken & Finanzen
Keine "Kontogebühr" bei Gewährung eines Bauspardarlehens
BGH, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15
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IBRRS 2017, 2336; IMRRS 2017, 0950
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Banken & Finanzen
Keine "Kontogebühr" bei Gewährung eines Bauspardarlehens
BGH, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15
Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung
"Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB)"
sowie die in den von der Bausparkasse regelmäßig verwendeten und in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Bestimmung
"Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro."
sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
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BGH: Keine "Kontogebühr" bei Gewährung eines Bauspardarlehens
(09.05.2017) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr" unwirksam ist.
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(09.05.2017) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr" unwirksam ist.
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