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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 166/91


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0216; IMRRS 2000, 0082
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 16.06.1992 - XI ZR 166/91

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3 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 1992, 384 BGH - Bankenhaftung im Bauherrenmodell

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 3217; IMRRS 2016, 1922; IVRRS 2016, 0172
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Wann fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage?

BGH, Urteil vom 21.10.2016 - V ZR 230/15

Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient.*)

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IBRRS 2000, 0216; IMRRS 2000, 0082
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 16.06.1992 - XI ZR 166/91

Pflichten der Bank gegenüber Anlegern bei Referenzbezeichnung in Prospekt eines Bauherrenmodells - Kein Wegfall des Rechtschutzinteresses bei Verzicht des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung - Berücksichtigung vorbereitender Schriftsätze durch Revisionsgericht

1. Läßt eine Bank sich im Prospekt eines Bauherrenmodells nicht nur als Vertragspartner für die Finanzierung, sondern auch als Referenz benennen, so erwächst ihr daraus gegenüber Anlegern, die mit ihr über eine Finanzierung verhandeln, die Verpflichtung, die Richtigkeit der Prospektangaben und die Bonität der Initiatoren in banküblicher Weise zu überprüfen und die Kreditinteressenten über bestehende Bedenken aufzuklären. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Pflicht umfaßt alle mit der Anlageentscheidung verbundenen Nachteile, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung den Kreditnehmer veranlaßt hätte, vom ganzen Projekt Abstand zu nehmen.

2. Solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in Händen hält, wird eine Vollstreckungsabwehrklage nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses teilweise unzulässig, wenn der Beklagte, der die Zwangsvollstreckung bei Klageerhebung uneingeschränkt betrieb, in einem späteren Prozeßschriftsatz erklärt, er sei inzwischen teilweise befriedigt und verzichte insoweit auf die weitere Vollstreckung.

3. Auch wenn der Tatbestand des Berufungsurteils wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens keine ausdrückliche Bezugnahme auf die vorangegangenen Schriftsätze enthält, kann das Revisionsgericht in der Regel davon ausgehen, daß deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Für ordnungsgemäß begründete Verfahrensrügen erweitert außerdem § 561 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Regelung des § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO."

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