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BGH, Urteil vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 268/15
1. § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV ist dahin (erweiternd) auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme als solche von einem Vorlieferanten bezieht, seine mit dem Endkunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten - und nicht an die Brennstoffkosten des Vorlieferanten - anknüpft.*)
2. Ein von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen gewählter Preisänderungsparameter ist nur dann geeignet, die ihm entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 06.04.2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rz. 41; vom 25.06.2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rz. 25).*)
3. Die Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte ist unangemessen (Bestätigung des Senatsurteils vom 06.04.2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rz. 33).*)
4. Zur Frage der angemessenen Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt bei bloßer Anbindung an eine "HEL"-Notierung in einer Preisanpassungsklausel.*)
4. Zur Frage der angemessenen Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt bei bloßer Anbindung an eine "HEL"-Notierung in einer Preisanpassungsklausel.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a.F. (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV),§ 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 = IBR 2012, 1128 - nur online).*)
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