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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 184/06
BGH, Urteil vom 14.03.2007 - VIII ZR 184/06
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 7 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
AG Düren, Urteil vom 29.05.2019 - 47 C 464/17
1. Eine Sache ist nur dann frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug hierauf keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte geltend machen können. Hierzu zählen auch obligatorische Rechte wie Mietverhältnisse.
2. Wird im Kaufvertrag die Mietfreiheit des Objekts zugesichert, handeln die Verkäufer mindestens fahrlässig, wenn sie nicht prüfen, ob dem auch tatsächlich so ist.
3. Der Käufer darf, wenn ihm Mietfreiheit des Objekts im Kaufvertrag zugesichert wird, darauf vertrauen, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Miet-)Rechte Dritter nicht (mehr) bestehen.
4. Die Abtretung von Ansprüchen, um dem Zedenten den Status eines Zeugen zu verschaffen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und ist allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
5. Erhebt der Erwerber zeitgleich mit der Kündigung eine Räumungsklage, bekommt er die Verfahrenskosten nicht ersetzt, wenn der Mieter auszieht. Es wäre vielmehr innerhalb einer kurzen Frist geboten gewesen, eine Reaktion Mieters auf die Kündigung abzuwarten, bevor das Begehren anhängig gemacht wird.
VolltextAG Nürtingen, Urteil vom 30.05.2007 - 11 C 618/07
Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB findet auf das Verhältnis der Wohungseigentümergemeinschaft zum ehemaligen Mieter eines Wohnungseigentümers wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum (hier: Rolltor einer Tiefgarage) keine Anwendung.
VolltextBGH, Urteil vom 14.03.2007 - VIII ZR 184/06
1. Der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und dem Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, betrifft das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage.*)
2. Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach dem einjährigen Bezug der Nettomiete zu berechnen und im Rahmen der Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen.*)
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