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BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 178/08
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2010, 248 | BGH - Anpassungsklausel im Erdgassondervertrag |
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BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 178/08
1. Auch eine nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG zulässige Spannungsklausel unterliegt im Falle ihrer formularmäßigen Verwendung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.*)
2. Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für extra leichtes Heizöl ändert, benachteiligt die Kunden des Gasversorgers - unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße von der Preisentwicklung für Öl abhängig sind - unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibt.*)
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Alleinige Anbindung von Gas- an Ölpreis unwirksam
(25.03.2010) "Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Höhere Heizölpreise dürfen nicht alleiniges Kriterium für Preissteigerungen bei Erdgas sein. Hierdurch werden Gaskunden unangemessen benachteiligt, und die Versorger können unzulässige Gewinne erzielen", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige (24. März 2010) BGH-Entscheidung (BGH VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08).
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(24.03.2010) Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei Fällen entschieden, dass Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen, die den Arbeitspreis für Erdgas allein an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl ("HEL") binden, die Kunden unangemessen benachteiligen und deshalb nicht Grundlage einer Preisanpassung sein können.
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