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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 196/08
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 196/08
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10 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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2 Beiträge gefunden |
IMR 2010, 26 | VG Gelsenkirchen - Gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Kommunalabgaben? |
IMR 2009, 270 | BGH - Abfall und Straßenreinigung in Berlin: Persönliche Haftung der Wohnungseigentümer! |
7 Volltexturteile gefunden |
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OVG Sachsen, Beschluss vom 29.10.2012 - 5 B 329/12
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann Inhaltsadressatin eines Straßenreinigungsgebührenbescheides sein, weil sie die Gebührenpflichten der Wohnungseigentümer als deren gemeinschaftsbezogene Pflichten wahrzunehmen hat.
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![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 22.03.2012 - VII ZR 102/11
1. Auch bei einem durch Landesgesetz angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich Abfallentsorgung und Straßenreinigung kommt das privatrechtliche Nutzungsverhältnis durch Angebot, das regelmäßig als Realofferte in der tatsächlichen Leistungsgewährung liegt, und Annahme durch die Entgegennahme der Leistungen zustande.*)
2. Die landesrechtlichen Regelungen des Landes Berlin zum Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich Abfallentsorgung und Straßenreinigung sind dahin auszulegen, dass sich die Realofferte an die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband richtet und diese Entgeltschuldnerin ist.*)
3. Eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer ergibt sich weder aus den landesrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin noch aus den Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe.*)
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![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.07.2010 - 9 ME 15/10
Wird in einem Bescheid eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Gebührenpflichtige bestimmt, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche und nicht ihre einzelnen Mitglieder als Schuldner der Gebühr in Anspruch genommen werden.*)
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![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 20.01.2010 - VIII ZR 329/08
Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (Bestätigung von BGHZ 163, 154).*)
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![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.09.2009 - 13 K 711/08
Die (nur) quotale Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 WEG greift nicht bei durch das KAG NRW i.V.m. dem jeweiligen Ortsrecht begründeten persönlichen grundstücksbezogenen Benutzungsgebührenschulden des Grundstücks-Miteigentümers ein.*)
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![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.09.2009 - 13 K 710/08
Die (nur) quotale Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 WEG greift nicht bei durch das KAG NRW i. V. m. dem jeweiligen Ortsrecht begründeten persönlichen grundstücksbezogenen Benutzungsgebührenschulden des Grundstücks-Miteigentümers ein.
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![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp7/7gr.jpg)
BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 196/08
§ 10 Abs. 6 und § 10 Abs. 8 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für die Entgelte für Abfallentsorgung und Straßenreinigung nicht entgegen.*)
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(20.07.2009) § 10 Abs. 6 und § 10 Abs. 8 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für die Entgelte für Abfallentsorgung und Straßenreinigung nicht entgegen. So der BGH in seinem vom 18.06.2009 - VII ZR 196/08.
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