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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 229/93
BGH, Urteil vom 06.12.1994 - VI ZR 229/93
Volltext5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1995, 412 | BGH - Trinkwasserverunreinigung durch Gewindeschneidemittel - Schadensersatz? |
4 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 18.01.2000 - VI ZR 375/98
1. Der für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB erforderlichen positiven Kenntnis des Geschädigten vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers bedarf es nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte.*)
2. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Erlangung der Kenntnis über den Schadenshergang und die Person des Schädigers zu entfalten.*)
VolltextBGH, Urteil vom 31.03.1998 - VI ZR 109/97
Werden bei der Anfertigung einer neuen Sache die dazu dienenden einwandfreien Teile des Herstellers durch ihre Verbindung mit den hierzu bestimmten, jedoch mangelhaften Teilen eines Zulieferers unbrauchbar, so tritt bereits im Zeitpunkt der Verbindung eine Verletzung des Eigentums an den zuvor unversehrten Bestandteilen ein (Ergänzung zu BGHZ 117, 183).
VolltextBGH, Urteil vom 11.06.1996 - VI ZR 202/95
Steht fest, daß ein objektiver Mangel eines Produkts zu einer Eigentumsverletzung geführt hat, ist der Geschädigte nicht nur von dem Beweis des Verschuldens, sondern auch von dem Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers entlastet.
VolltextBGH, Urteil vom 06.12.1994 - VI ZR 229/93
1. a) Eine Eigentumsverletzung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Eingriff in die Substanz der Sache (hier: Rohre) voraus; auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache kann als Eigentumsverletzung angesehen werden.*)
b) Selbst wenn daher der Produktfehler -hier: des Gewindeschneidemittels - nicht zu einer Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Rohrleitungen geführt haben sollte, lag dennoch eine Eigentumsverletzung vor, da die Nutzung der von der Klägerin mit dem Gewindeschneidemittel bearbeiteten Rohre nämlich dadurch erheblich beeinträchtigt wurde, dass in den Rohren schwer lösliche Rückstände zurückblieben, die für den penetranten Geruch des aus dem Rohrleitungssystem fließenden Wassers verantwortlich waren.*)
2. Ein Unternehmen trifft eine eigenständige - sog. passive - Produktbeobachtungspflicht, nicht nur weil sie eine Schlüsselstellung bei dem Vertrieb des Gewindeschneidemittels inne hat, sondern weil sie sich in besonderer Weise durch ihr eigenes, aus ihrer Firmenbezeichnung abgeleitetes Produkt-Markenzeichen mit diesem Produkt identifiziert hat.*)
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