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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 129/94
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2003, 609 | BGH - Müssen private Auftraggeber "HOAI-gerecht" ausschreiben? |
IBR 1997, 424 | BGH - Hat Architektenkammer Klagebefugnis? |
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 15.05.2003 - I ZR 292/00
Die wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen dieser selbst nicht unterworfen ist, jedenfalls dann nicht ein, wenn ihm die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat, insbesondere angesichts dessen Eigenverantwortung, nicht zuzumuten ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.10.1996 - I ZR 129/94
"Architektenwettbewerb"; Umfang der Klagebefugnis eines Verbandes; Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme an einem Architektenwettbewerb
a) Ein nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband kann neben dem Verletzer auch dann den Störer in Anspruch nehmen, wenn nicht dieser, sondern nur der hauptverantwortlich Handelnde in einem Wettbewerbsverhältnis zu seinen Verbandsmitgliedern steht.
b) Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme eines Architekten an einem beschränkten Wettbewerb, bei dem die Entwürfe nicht mit der Mindestvergütung nach der HOAI entgolten werden.
c) Die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung wird bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen der Störer nicht unterworfen ist. dadurch begrenzt, daß die Erfüllung der in einem solchen Fall vorausgesetzten Prüfungspflichten dem als Störer Inanspruchgenommenen zumutbar sein muß.
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