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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bauvertragsrecht

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186 Beiträge gefunden
IBR 2025, 1078 LG Darmstadt - Absolute Verjährungshöchstfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen!
IBR 2025, 124 OLG München - Bauteil wartungsbedürftig: Bauträger trifft Hinweispflicht!
IBR 2025, 22 OLG Frankfurt/BGH - Verzugseintritt kann formularmäßig nicht hinausgeschoben werden!
IBR 2023, 625 LG München II - Unwesentliche (Protokoll-)Mängel vorhanden: Fertigstellungsrate wird nicht fällig!
IBR 2023, 77 OLG Nürnberg - Vergemeinschaftungsbeschluss bleibt wirksam!
IBR 2022, 351 OLG Rostock - Ehepaar erwirbt Wohnung: Abnahme muss gemeinschaftlich erklärt werden!
IMR 2021, 209 BGH - Ende der Diskussion: Im Kaufrecht werden "fiktive" Mängelbeseitigungskosten ersetzt!
IBR 2020, 528 OLG München - Bauträger muss auf besondere Wartungsbedürftigkeit hinweisen!
IBR 2020, 128 OLG Hamburg - Keine Abnahme durch den Abnahmeausschuss!
IBR 2020, 23 OLG Düsseldorf - Wann ist ein bestandskräftiger Vergemeinschaftungsbeschluss nichtig?
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29 Aufsätze gefunden
Die kaufmännische Rügepflicht am Bau
(Christian Meier)
Dokument öffnen IBR 2012, 1000
Die Wirksamkeitsanforderungen an Pauschalierungsklauseln des Unternehmers für den Vergütungsanspruch nach § 649 Satz 2 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(Hermann Luber)
Dokument öffnen IBR 2011, 1187
Der Nachunternehmer- und Lieferantenvertrag am Bau
(Werner Koppmann)
Dokument öffnen IBR 2011, 1018
HOAI 2009 - Zum Wegfall des § 21 HOAI a.F.
(Roland Seufert)
Dokument öffnen IBR 2011, 1002
Gemeinkostenausgleichsberechnung bei Mengenänderungen
(Frank G. Reitz; Michael Engler)
Dokument öffnen IBR 2010, 1469
Teleologische Reduktion der Abnahme?
(Lorenz Leitmeier)
Dokument öffnen IBR 2009, 1440
Mängelprobleme nach neuester Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH
(Achim Olrik Vogel)
Dokument öffnen IBR 2009, 1450
Reicht die Kalkulationsfreiheit bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit?
(Johann Rohrmüller)
Dokument öffnen IBR 2009, 1447
Privilegierung von Adjudikations-Klauseln nach neuem FoSiG
(Moritz Lembcke)
Dokument öffnen IBR 2009, 1397
Taktik der Vertragsverhandlung - Wege zur Individualvereinbarung -
(Andreas Stangl)
Dokument öffnen IBR 2009, 1428
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154 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2025, 3043; IMRRS 2025, 1517
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Millionär muss weiter zur Miete wohnen!

OLG München, Beschluss vom 24.11.2025 - 9 W 1431/25 Bau

1. Der "dringende familiäre Wohnbedarf" eines Familienmitglieds des Erwerbers stellt keinen Verfügungsgrund dar, wenn das Familienmitglied nicht in die erworbenen Wohnräume einziehen soll. Gleiches gilt für die Beteiligung des Erwerbers an den Mietkosten des Familienmitglieds, wenn diese "so oder so" erfolgt.

2. Es begründet keinen Verfügungsgrund aufgrund einer "Verwahrlosung" der Wohnräume, wenn der Bauträger oder Dritte (z. B. Handwerker oder "Kaufinteressenten") die - noch im Eigentum und Besitz des Bauträgers stehende - Wohnung des Erwerbers betreten. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber Eigenleistungen (hier: Einbau einer hochwertigen Küche) erbracht hat. Allerdings trifft den Bauträger die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Erwerbers pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren.

3. Aus der Notwendigkeit einer Mietfortzahlung folgt jedenfalls dann kein Verfügungsgrund, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Erwerber ohne die Übergabe der erworbenen Wohnräume bei Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensverhältnisse eine Einschränkung von Gewicht erfährt.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 1631; IMRRS 2025, 0796
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Abnahmeklausel unwirksam = Abnahme unwirksam?

OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.06.2025 - 8 U 29/24

1. Eine vertragliche Zahlungsvereinbarung, die eine vollständige "Kaufpreiszahlung" bereits dann vorsieht, wenn die Außenanlagen und das Gemeinschaftseigentum noch nicht (vollständig) fertig gestellt sind, den Erwerber - bei Vollstreckungsunterwerfung - aber gleichwohl zur Abnahme verpflichtet, ist unwirksam.

2. Eine erklärte Abnahme bleibt wirksam, auch wenn der Erwerber keine Überprüfung vorgenommen hat oder sich hierzu nicht in der Lage sah. Das gilt auch bei fehlender Abnahmereife.

3. Nicht jede unwirksame Abnahmeklausel führt zur Unwirksamkeit der Abnahme selbst.

4. Mit der Abnahme wird die Fertigstellungsrate von 3,5% auch dann fällig, wenn noch wesentliche Restleistungen oder Mängel vorhanden sind.

5. Bei (hier: Wohnungs-)Abnahmeprotokollen handelt es sich nicht um Vertragsbedingungen, sondern um Willenserklärungen bzw. geschäftsähnliche Handlungen, die keine vertragsgestaltende Wirkung haben.

6. Der erwerbende Verbraucher kann nach Abnahme keine Vertragserfüllungssicherheit mehr verlangen. Sofern er keine Vertragserfüllungssicherheit erhalten und auch keinen Einbehalt vorgenommen hat, hat er gegen den Bauträger keinen Rückzahlungsanspruch.




IBRRS 2025, 1437; IMRRS 2025, 0687
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
"Vollständige Fertigstellung" = Abnahmereife!

KG, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 44/22

1. Der Begriff der "vollständigen Fertigstellung" im Sinne der MaBV ist mit der Herstellung der Abnahmereife gleichzusetzen. Das Vertragsobjekt des Bauträgervertrags ist deshalb "vollständig fertig gestellt", wenn es insgesamt abgenommen oder die in das Sonder- und Gemeinschaftseigentum fallenden Bereiche abnahmereif hergestellt sind.*)

2. Die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel, die sog. Protokollmängel, hindern die Fälligkeit der Schlussrate nicht, sondern begründen zu Gunsten des Erwerbers eine Mängeleinrede mit der Folge einer Zug-um-Zug-Verurteilung.*)

3. Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, durch die die Herstellungsverpflichtung des Bauträgers auf einen wirtschaftlich abgrenzbaren Abschnitt einer Wohnungseigentumsanlage beschränkt wird, ist auch als Allgemeine Geschäftsbedingung des Bauträgers wirksam.*)

4. Die folgende Bestimmung zur Regelung von Flächenabweichungen des Vertragsobjekts ist - auch als Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers - wirksam: "Verändert sich die ca.-Fläche des Kaufgegenstands um mehr als 3%, so verändert sich der Kaufpreis entsprechend für die 3% überschreitende Abweichung. Maßgeblich für die Flächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung, wobei bei der Berechnung die Rohbaumaße zu Grunde gelegt und die Flächen ohne Putzabzug ermittelt wurden sowie nicht tragende Zwischenwände, Vorwandinstallationen und Treppen übermessen wurden."*)




IBRRS 2024, 2407; IMRRS 2024, 1008
BauträgerBauträger
Geringfügige Abweichung vom Bausoll = wesentlicher Mangel!

LG Lübeck, Urteil vom 23.07.2024 - 2 O 13/24

1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Zur Annahme eines Mangels genügt die objektiv abweichende Beschaffenheit.

2. Eine sog. Bagatellklausel in einem Bauträgervertrag, wonach „Abweichungen von der Baubeschreibung (…) keinen Mangel darstellen, soweit sie (…) geringfügig und für die Vertragsparteien zweckmäßig sind“, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam.

3. Die Verwendung eines abweichenden Materials, das in seinen Verwendungseigenschaften gleich- oder sogar höherwertig als das versprochene Material sein mag, stellt einen wesentlichen Mangel dar, wenn die Nutzung eines bestimmten Materials vertraglich ausdrücklich zusagt wurde und es an einer wirksamen Abweichungsklausel fehlt.

4. Der Erwerber ist nur und erst dann zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk abnahmereif, mithin im Wesentlichen fertiggestellt und im Wesentlichen mangelfrei ist. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Abnahmereife trägt der Bauträger.

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IBRRS 2024, 1229; IMRRS 2024, 0508
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Trotz unwirksamer Abnahmeklausel: Nach 15 Jahren ist Schluss mit der Haftung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2024 - 10 U 13/23

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgt, verstößt gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und ist unwirksam.

2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel wirken die Abnahmeerklärungen allenfalls für die drei Erwerber, die die Abnahme erklärt haben. Im Hinblick auf die übrigen Erwerber liegt keine wirksame Abnahmeerklärung vor.

3. Es ist dem Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt, sich darauf zu berufen, dass mangels Abnahme noch keine Mängelansprüche bestehen.

4. Der Grundsatz, dass es einem Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt ist, sich gegenüber Mängelrechten der Erwerber darauf zu berufen, dass sich der Vertrag bezüglich des Gemeinschaftseigentums noch im Erfüllungsstadium befindet, gilt nicht grenzenlos. Er kann dann nicht durchgreifen, wenn er zu schlichtweg unerträglichen Ergebnissen führen würde und die Erwerber dadurch nicht unbillig benachteiligt würden.

5. Es entspricht nicht mehr Treu und Glauben, wenn ein faktisch unverjährbares Recht geschaffen wird, das den Grundsätzen des BGB, wonach schuldrechtliche Ansprüche immer verjährbar sind, widerspricht.

6. Die Haftung eines Bauträgers für Mängel endet spätestens 15 Jahre nach der Fälligkeit seiner Leistung.

7. ...




IBRRS 2024, 2781; IMRRS 2024, 1173
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
"Vollständige Fertigstellung" ≠ Abnahmereife!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2023 - 21 U 90/23

1. Bei Umwandlung eines Altbaus in Eigentumswohnungen und anschließender Veräußerung dieser Wohnungen können "neu errichtete Objekte" vorliegen, wenn den Unternehmer eine Herstellungspflicht trifft, die nach Umfang und Bedeutung mit der Neuherstellung vergleichbar ist.

2. Ein Vorbehalt bei der Abnahme wegen Mängeln ändert nichts daran, dass die Abnahme erklärt ist und die Erfüllungswirkungen grundsätzlich eintreten.

3. Die "vollständige Fertigstellung" ist weder mit der Abnahme noch der Abnahmereife gleichzusetzen. Verwenden die Parteien einen von der Abnahme verschiedenen Begriff, kann die Auslegung ergeben, dass sie damit von der gesetzlichen Regelung abweichen wollten.

4. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs setzt auch eine Abnahme des Sondereigentums sowie des Gemeinschaftseigentums in seiner Gesamtheit (hier: hinsichtlich Alt- und Neubau) voraus.

5. Soweit nicht der Besteller selbst, sondern Dritte das Werk abnehmen, wirkt dies nur dann zu Lasten des Bestellers, wenn diesem die Abnahme durch den Dritten zuzurechnen ist. Dies bestimmt sich in entsprechender Anwendung der Regeln über die Stellvertretung.

6. Abnahmereife liegt erst vor, wenn das Werk vollständig und ohne wesentliche Mänge hergestellt ist. Ein Mangel ist unwesentlich, wenn dem Besteller zugemutet werden kann, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung zu akzeptieren und sich mit den Mängelrechten zu begnügen. Hierbei ist die Unwesentlichkeit grundsätzlich eng auszulegen.

7. Als ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung der Abnahmereife muss der Unternehmer den Besteller zur Abnahme auffordern. Der Besteller muss ein Werk nicht abnehmen, das der Unternehmer ihm nicht angeboten hat. Bereits begriffsnotwendig scheidet eine unberechtigte Abnahmeverweigerung aus, wenn es zuvor kein entsprechendes Abnahmeverlangen gegeben hat.




IBRRS 2023, 2569; IMRRS 2023, 1170
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Unwesentliche Protokoll-Mängel vorhanden: Fertigstellungsrate wird nicht fällig!

LG München II, Urteil vom 20.04.2023 - 3 O 5314/19 Bau

1. Der Erwerber kann sich auf die fehlende Fälligkeit der Schlussrate auch berufen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfolgung der Mängelrechte an sich gezogen hat.

2. Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen oder optisch merklich stören, schließen die Einrede der fehlenden Fälligkeit nicht aus.

3. Die Einrede der fehlenden Fälligkeit unterliegt keiner Begrenzung auf die Mängelbeseitigungskosten oder eine etwaige Quote.

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IBRRS 2023, 1558; IMRRS 2023, 0719
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Teilkündigung eines Bauträgervertrags: Im Ausnahmefall möglich!

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2023 - 12 U 118/22

1. Ein Bauträgervertrag kann grundsätzlich nur insgesamt gekündigt werden. Etwas anderes gilt nach dem "alten" Werkvertragsrecht, wenn der Bauträger dem Erwerber einen wichtigen Grund zur Kündigung der Bauleistung gibt. Dann kann es geboten sein, dem Erwerber das Recht zur Kündigung der Bauleistung zu gewähren und ihm den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zu belassen.

2. Verletzt der Bauträger seine Vertragspflichten derart, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört oder die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, ist der Erwerber berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Dieses Recht steht dem Erwerber auch vor Abnahme des Werks und im Rahmen einer Teilkündigung zu.

3. Die Kündigung kann nur innerhalb einer angemessenen Frist wirksam vorgenommen werden. Dabei ist eine Frist von zwei Wochen weder als starre Vorgabe noch als "Regelfrist" anzusehen.

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IBRRS 2022, 3522; IMRRS 2022, 1547
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Mängelansprüche geltend gemacht: Keine Berufung auf fehlende Abnahme!

OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2022 - 1 U 42/21

1. Aus der Verjährung des werkvertraglichen Erfüllungsanspruchs im Bauträgervertrag folgt nicht notwendig auch eine Verjährung der Gewährleistungsansprüche, die erst mit der Abnahme beginnt. Auf das Fehlen einer den Verjährungsbeginn auslösenden Abnahme kann sich der Erwerber aber ausnahmsweise dann nicht berufen, wenn er in der Vergangenheit erfolgreich Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat. Das gilt auch dann, wenn es an einer Abnahme fehlt, weil sich eine Abnahmeklausel im Bauträgervertrag als unwirksam herausstellt.*)

2. Die Kosten der Instandhaltung des von dem Bauträger erstellten Werks hat der Erwerber unabhängig von der Wirksamkeit der Abnahme ab Übergabe zu tragen.*)

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IBRRS 2022, 3796; IMRRS 2022, 1675
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEG bleibt nach Vergemeinschaftung prozessführungsbefugt

BGH, Urteil vom 11.11.2022 - V ZR 213/21

1. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.*)

2. Die vom Verkäufer wegen eines Altlastenverdachts gem. § 439 Abs. 1 BGB geschuldete Nachbesserung umfasst zunächst nur die Ausräumung des Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen. Die Beseitigung von Altlasten kann der Käufer erst dann verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt.*)

3. Eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach öffentlich-rechtlichen Kriterien eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt.*)

4. Verschweigt der Verkäufer arglistig einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich später der Verdacht, handelt er in aller Regel auch im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Altlasten arglistig.*)

5. Der Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung hat nach § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf volle Nacherfüllung in Bezug auf Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht nur einen auf die Quote des Miteigentumsanteils beschränkten Anspruch auf Freistellung von den Mängelbeseitigungskosten (Fortführung von Senat, IMR 2020, 253).*)




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135 Nachrichten gefunden
Gegen die Wohnungskrise: Deutschland muss günstiger und dadurch mehr bauen
Absturz auf unter 200.000 Neubau-Wohnungen droht -Mangel an kleinen Wohnungen verschärft Krise enorm

(27.03.2026) Die rote Linie beim Neubau wird gerissen: Experten erwarten in diesem Jahr einen Absturz auf unter 200.000 neu gebaute Wohnungen. Das ist nicht einmal die Hälfte der Neubauwohnungen, die es geben müsste. Gleichzeitig geht auf dem Wohnungsmarkt nichts mehr: Wer umzieht, hat verloren. Selbst wer in eine deutlich kleinere Wohnung wechseln will, zahlt drauf. Die Folge: Der Wohnungsmarkt ist eingefroren. Diese Bilanz zieht der Wohnungsbau-Tag heute in Berlin. Das Fazit des Branchen-Gipfels: Deutschland steckt beim Wohnen in der Krisenstarre.
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Gebäudetyp E: BID appelliert an die Politik, den Entwurf des Eckpunktepapiers in der jetzigen Form nicht fortzuschreiben
(28.01.2026) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) unterstützt das Ziel, in Deutschland schneller, kostengünstiger und innovativer zu bauen - und sieht den Gebäudetyp E als grundsätzlich richtigen Ansatz, um genau dies zu ermöglichen. Der vorliegende Entwurf der Bundesministerien für Justiz sowie für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen verfehlt aus Sicht der Branche jedoch dieses Ziel.
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VPB: Vor Vertragsschluss Baubeschreibungen vergleichen
(02.05.2025) Private Bauherren haben bei Schlüsselfertigbauten das Recht auf eine umfassende Baubeschreibung, die vor Vertragsschluss übergeben werden muss. So regelt es das Bauvertragsrecht für alle seit dem 1. Januar 2018 unterzeichneten Verbraucherbauverträge. Der Verband Privater Bauherren (VPB) gibt zu bedenken, dass die erste Baubeschreibung als Auftakt für die eigentlichen Verhandlungen über die Leistung gedacht ist. Für diese Verhandlungen sollten Bauherren ausreichend Zeit einplanen. Der Gesetzgeber will mit der vorvertraglichen Übergabe der Baubeschreibung nämlich einen Qualitätswettbewerb ermöglichen.
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VPB: Neubauplanung steht und fällt mit dem Baugrund
(20.03.2025) Wer ein Grundstück kauft, der sollte nicht nur auf die oberirdischen Qualitäten wie Lage, Preis und die nahe gelegene, persönlich nötige Infrastruktur achten, sondern auch auf die unterirdischen Besonderheiten, rät der Verband Privater Bauherren (VPB). Unter mancher Krume ticken nämlich unerwünschte Zeitbomben: Altlasten, Abfälle, Fels, drückendes Grundwasser oder tatsächlich Blindgänger aus dem letzten Weltkrieg. Je nach Beschaffenheit des Bodens muss das Grundstück zunächst eventuell saniert und die Gründung des Hauses entsprechend geplant werden. Es liegt auf der Hand: Erst wenn die Besonderheiten des Baugrunds bekannt sind, können Bauherren adäquat planen lassen und Baufirmen auch seriös kalkulieren.
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Bundesregierung beschließt Gesetz zu "Gebäudetyp E"
(07.11.2024) Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das "Gebäudetyp-E-Gesetz" beschlossen. Ergänzend dazu hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die finalen Leitlinien und Prozessempfehlungen vorgelegt, die das einfache Bauen in die Praxis bringen.
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Einfacher bauen: Gebäudetyp E soll kommen
(30.07.2024) Hohe Baukosten, bürokratische Hürden: Von den 400.000 Wohnungen, die die Ampelregierung jährlich bauen will, ist man aktuell weit entfernt. Nun hat das BMJ seinen Gesetzentwurf zum "Gebäudetyp E" vorgestellt. Er soll Bauvorhaben vereinfachen und beschleunigen. Ein Überblick von Ralph Bodo Kaiser.
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Sommer-Serie: Auf gutem Grund - Teil 1: Kostenrisiko Baugrund
(24.07.2024) Wer ein Neubauvorhaben in Angriff nimmt, hat normalerweise eine genaue Vorstellung von seinem Projekt und dessen künftiger Ausstattung - sowie vom dafür erforderlichen Kostenrahmen. Doch bei der Planung der Finanzierung gerät häufig ein im Wortsinn grundlegender Faktor gern aus dem Blick: der Baugrund, auf dem das Haus errichtet werden soll. Gerade im Schlüsselfertigbau gehen private Bauherren häufig davon aus, dass sich das beauftragte Bauunternehmen um Aushub und Bebaubarkeit des Bodens kümmert und diese Leistungen im Komplettpreis bereits berücksichtigt hat. Doch das ist in der Regel nicht der Fall: Im Komplettpreis enthalten ist grundsätzlich immer nur das, was vorher auch vertraglich vereinbart wurde. Jede Zusatzleistung kostet extra. Und falls im Bauvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, liegt das so-genannte Baugrundrisiko überwiegend bei den Bauherren.
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Gebäudetyp-E: BMJ schlägt Änderung des Bauvertragsrechts vor
(15.07.2024) Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 11.07.2024 erste Vorschläge geteilt zur zivilrechtlichen Flankierung des Gebäudetyp-E. Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz soll einfaches und innovatives Bauen in Deutschland erleichtert werden. Bauen in Deutschland ist derzeit zu kompliziert und zu teuer. Das liegt auch am geltenden Bauvertragsrecht. Es trägt dazu bei, dass Neubauten oft sehr hohen Standards genügen müssen. Mit dem Gesetz soll es einfacher werden, beim Neubau auf die Einhaltung von Standards zu verzichten, die für die Wohnsicherheit nicht notwendig sind. Der Neubau von Wohnungen soll dadurch bezahlbarer werden. Gleiches gilt für den Um- und Ausbau sowie die Instandsetzung von Bestandsbauwerken. Mit dem Gebäudetyp E soll mehr Rechtssicherheit für mehr Wahlfreiheit geschaffen werden.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR-Beitrag

Bauträgervertrag: Was Bauherren beachten müssen
(03.07.2024) Viele Menschen kaufen sich heute ein Haus, das erst noch gebaut werden muss. Häufig wird dazu ein Bauträgervertrag abgeschlossen. Seit 01.01.2018 gelten geänderte Regeln. Was müssen Bauherren beachten?
Dokument öffnen mehr…

Bauabnahme (Teil 2): Welche Formen und Fristen zu beachten sind
(22.05.2024) Mit der Bauabnahme geht, rechtlich gesehen, die gesamte Verantwortung für das Bauwerk vom Bauunternehmen auf die Bauherren über. Dieser Schritt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Entsprechend § 640 Abs.1 BGB sind Bauherren verpflichtet, das von ihnen bestellte Bauwerk abzunehmen, sobald das mit der Errichtung beauftragte Unternehmen seine vertraglich vereinbarte Leistung erfüllt hat und das Haus fertig ist. Was das Gesetz indes nicht näher vorschreibt, ist die Form der Bauabnahme, also die Art und Weise, in der Bauherren in die rechtlich verbindliche Verantwortung für das Bauwerk treten.
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71 Materialien gefunden

Gesetzentwürfe

Synopse Bauvertragsrecht
Synopse des neuen Bauvertragsrechts - Gegenüberstellung der Vorschriften BGB alt/neu und VOB/B (erstellt durch RA Andreas J. Roquette und RA Dr. Daniel Schweiger)
(vom 09.03.2017)
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Regierungsentwurf Bauvertragsrecht
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts und
zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung [BT-Drs. 18/8486]
(vom 18.05.2016)
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Kabinettsentwurf Bauvertragsrecht
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
(vom 02.03.2016)
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Diskussionsentwurf Bauträgervertrag
Diskussionsentwurf der Bundesnotarkammer über eine Regelung des Bauträgervertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch
(vom 01.09.2005)
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Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen

Beschlussempfehlung zum neuen Bauvertragsrecht
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung [BT-Drs. 18/11437]
(vom 08.03.2017)
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Schreiben staatlicher Organe und Behörden

ARS 8/2011
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/2011 vom 10.06.2011 bzgl. der Einführung des Handbuches für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB - Ausgabe April 2010; Fassung Februar 2011)
(vom 10.06.2011)
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ARS 11/2011
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2011 vom 03.08.2011 bzgl. der Einführung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2011 (ZVB/E-StB 2011)
(vom 03.08.2011)
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ARS 27/2010
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 27/2010 vom 13.12.2010 bzgl. der Anwendung der Stoffpreisgleitklausel - Auswirkungen der Unsicherheit auf dem Stahlpreismarkt
(vom 13.12.2010)
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ARS 16/2010
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2010 vom 29.07.2010 bzgl. des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB); - Ausgabe September 2006, Fassung Mai 2010
(vom 29.07.2010)
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ARS 16/2009
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2009 vom 26.11.2009 zur Anwendung der Stoffpreisgleitklauseln - Regelungen für Spundwandstahl und Spannstahl
(vom 26.11.2009)
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2 Interviews gefunden
IBR 2005, 653: Deutscher Baugerichtstag will Einfluss nehmen auf die Gesetzgebung
(Interview mit dem Vorsitzenden des Deutschen Baugerichtstages e.V., Herrn Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof)Zur Fortentwicklung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Bauen haben sich Fachleute zum Deutschen Baugerichtstag e.V. zusammengeschlossen. Zu Hintergründen und Zielen des 2006 erstmals stattfindenden Kongresses äußert sich im Folgenden einer der Mitinitiatoren.
Dokument öffnen Volltext
IBR 2002, 342: Die VOB 2002 ist da!
(Interview mit Herrn Ministerialrat Dr. Rüdiger Kratzenberg)Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat auf seiner Sitzung vom 02.05.2002 Änderungen der VOB/B beschlossen, die Herr Dr. Kratzenberg, Ministerialrat im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, in dem folgenden Gespräch vorstellt.
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26 Blog-Einträge gefunden
Erstaunen über sogenanntes Recht: "Wer nicht haften will, braucht es auch nicht"

Zeitgleich mit Keldungs' längst überfälligem Himmeldonnerwetter steuert Joussen einen lesenswerten, nein: gar umsetzenswerten Beitrag zur Vorunternehmerdebatte bei; soeben erschienenen in Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 6. Auflage 2024, dort Rn. 2917 ff. Joussen plädiert: Es solle darüber
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Dokument öffnen Blog-Eintrag
Preisbildungsregeln des BGB bei BauSoll-Modifikationen: Gesetzesinitiative gescheitert?

Seit mittlerweite gut fünf Jahren kennt das Bauvertragsrecht im BGB ein Regelungssystem zur Preisbildung bei einer einseitig vom Besteller angeordneten Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder einer zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendigen Änderung (§ 650b Abs. 2 BGB). Kurz und praktisch: BauSoll-Modifikation. Der Gesetzgeber wollte mit dem Regelungssystem zur Preisbildung (§ 650c Abs. 1 und 2 BGB) den in der Bauwirtschaft verbreiteten verdeckten Preismanipulationen entgegenwirken. Es braucht nicht viel zu der Auffassung, dieses Ansinnen als gescheitert anzusehen.
[mehr ...]
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§ 650c Abs. 1, 2 BGB: Am Ende nur Makulatur?

Die Höhe der Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen, den hier so genannten BauSoll-Modifikationen, bestimmt sich in der Praxis weitestgehend auch heute noch in über Jahrzehnte geltender linearer Preisfortschreibung nach Korbion, einer Fortschreibung unter Rückgriff auf die Auftragskalkulation, verbreitet als Korbion'sche Preisformel bekannt, eine Fortschreibung, nach Kapellmann/Schiffers - näher konkretisierend - unter Beibehaltung des Vertragspreisniveaufaktors.
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Ein brillantes Fundstück

Die einen wünschen sich, das Thema möge ganz von der Bildfläche verschwinden. Die Nächsten wenden schlicht den Dreisatz an, mit dem das Maß einer tatsächlich längeren Bauzeit ins Verhältnis zur vereinbarten Bauzeit gesetzt und mit dem Absolutbetrag des ursprünglich kalkulierten Beitrags zur Deckung der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) multipliziert wird, um ihren Auftraggeber nach Abzug eben dieses Absolutbetrages mit einer "Schlicht"-Forderung aus vorgeblich behinderungsveranlasster #AGK-Unterdeckung zu konfrontieren und glatt zu überfordern.
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VOB/B quo vadis II - Entschädigung: DVA schließt Gerechtigkeitslücke nicht

Die Rechtsprechung hat den Ausgleich von Nachteilen des Auftragnehmers aus Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers durch Gesetzesauslegung stark eingeschränkt. So werden Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers als bloße Obliegenheiten eingestuft. Das schränkt die Rechte des Auftragnehmers besonders einschneidend ein, wenn - wie nach meiner Einschätzung in etwa dreiviertel (!) aller Behinderungsfälle - der Vorunternehmer verspätet leistet, dies mangels Erfüllungsgehilfeneigenschaft (§ 278 BGB) des Vorunternehmers im Verhältnis zu seinem Auftraggeber von diesem Auftraggeber aber in dessen Verhältnis zum (nachfolgenden) Auftragnehmer nicht wie eigenes Verschulden zu vertreten ist und damit ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers ausscheidet; BGH "Vorunternehmer I", BauR 1985, 561.
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AGK-Unterdeckungsanspruch in der Zuspitzung

Die Einsicht in einen Anspruch auf AGK im Unterdeckungsansatz aus meinem letzten Blog-Eintrag möchte ich zuspitzen. Den Anlass gibt ein in der Literatur verbreitetes "Zu-kurz-springen", das sich ja auch in der letzten Leseranmerkung zeigt. Der Unternehmer erhalte zweimal ("doppelt"), was ihm nur einmal zusteht. Ich möchte mich fast für die Härte im Ausdruck entschuldigen. Aber in Verhandlungen stört genau dieses das Bemühen um Sachbezogenheit in der Auseinandersetzung. Es wirft ein falsches Licht auf den Unternehmer, den "Unredlichen".
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AGK-Unterdeckung im Streit

Bewirkt Annahmeverzug und dadurch nicht ermöglichte Bauleistung wirklich keine AGK-Unterdeckung? Wird der Auftragnehmer nach § 642 BGB bei den AGK nur mit dem Zuschlag auf die Kosten der nutzlosen Bereithaltung von Produktionsmitteln entschädigt? Nein, bei der Auseinandersetzung mit den dies befürwortenden Kommentarmeinungen kommen ganz erhebliche Zweifel auf, wenn die Frage der Kausalität gestellt wird, eine Frage, mit welcher die Anspruchshöhe entscheidend gestützt oder nicht gestützt wird. Es wird hier gezeigt: In der Kommentarlandschaft hat sich ein Irrtum verbreitet, ein Irrtum, der auf einem ungenügenden Blick auf die rechtlich-baubetrieblichen Zusammenhänge beruht. Im Ergebnis der folgenden Überlegungen dürfte feststehen: Der Auftragnehmer hat Anspruch auf AGK aus der Unterdeckungslösung und nicht nur aus einem kleineren Zuschlagsvolumen.
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Bauzeitliche Ansprüche - Wunsch nach einem Baurecht, in dem einem Recht auch zum Recht verholfen wird

Am Donnerstag, genauer: am 7. November, war ich in Berlin. Ich habe Eindrücke mitgebracht. Die Arbeitskreise Ib und X des Deutschen Baugerichtstags hatten nach Berlin eingeladen, erste Ideen zur gesetzlichen Regelung bauzeitlicher Ansprüche zu diskutieren.

Die Initiative ist ausgesprochen begrüßenswert. Im Ausgangspunkt der Initiative des Baugerichtstags stehen Wahrnehmungen der Kernarbeitsgruppe, die sich aus Mitgliedern beider Arbeitskreise zusammensetzt, Wahrnehmungen wie
Die Hürden der Rechtsprechung zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung und zum monetären Ausgleich von Nachteilen des Auftragnehmers aufgrund von Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers sind zu hoch.
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BGH klärt Preisbildung im VOB/B-Vertrag vorerst nur für Mengenmehrungen über 10%

Der Bundesgerichtshof äußert sich zur Preisbildung bei einer Mengenmehrung über 10 % des Vordersatzes. Die VOB/B ist vereinbart und darunter § 2 Abs. 3 Nr. 2 ohne Änderung. So gilt für die Bildung des neuen Preises: "Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren." Der klagende Auftragnehmer verlangte, die Parteien verständigten sich nicht und der BGH erkannte und entschied am 08.08.2019 (VII ZR 34/18):
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"Guter Preis bleibt gut, schlechter Preis wird gut": Eine vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehene Lösung

Das Zitat ist aus dem Vortragsprogramm eines für Januar des kommenden Jahres angekündigten Baukongresses entnommen. Die Kurzfassung im seit dem 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrecht, die Kurzfassung des § 650c BGB soll demnach lauten: "Guter Preis bleibt gut, schlechter Preis wird gut". Das soll der neue Grundsatz für die Bildung eines Nachtragspreises einer BauSoll-Modifikation sein. Eine knackige Formulierung, mehr nicht.
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63 Leseranmerkungen gefunden
Entscheidung im Ergebnis richtig
Stellungnahme des Autors (Dr. Maximilian Jahn) zu
 R 
Recht zur Ersatzvornahme kann wirksam ausgeschlossen werden!
(Maximilian R. Jahn)
Dokument öffnen IBR 2020, 20
Herausgabe von Unterlagen noch unvollständig
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 N 
Bundesregierung: Mehr Schutz bei Bauverträgen
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Bauvertragsrecht wird begrüßt
Leseranmerkung von Bauherren-Schutzbund e.V. zu
 N 
Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts in den Bundestag eingebracht
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Referentenentwurf, Bauvertragsrecht, § 650e Abs. 4 BGB
Leseranmerkung von Alfred van den Borg zu
 N 
Bauwirtschaft zum Gesetzentwurf Bauvertragsrecht: Regelungen zu Aus- und Einbaukosten separat beschließen
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Schadensersatz ist Ausnahmefall
Leseranmerkung von Carolin Parbs-Neumann zu
 R 
Unberechtigte Mängelrüge ist keine Anordnung einer zusätzlichen Leistung!
(Iris Oberhauser)
Dokument öffnen IBR 2011, 688
Die Entscheidung des OLG Köln ist in Bezug auf den Leitsatz 1 bedenklich.
Leseranmerkung von S. Erdmann zu
 R 
Widersprüche im Vertrag: 5 oder 10 Jahre Gewährleistung?
(Nino Laumann)
Dokument öffnen IBR 2011, 514
Entscheidend ist, ob auf ein konkretes Muster verwiesen wird
Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
 R 
Verweis auf Bürgschaftsmuster: Sicherungsabrede wirksam?
(Claus Schmitz)
Dokument öffnen IBR 2012, 1394 (nur online)
Keine Ersatzvornahmekostenanspruch ohne wirksame Teilkündigung
Leseranmerkung von HFK Rechtsanwälte LLP zu
 R 
VOB-Vertrag: Wann ist eine Teilkündigung möglich?
(Claus Schmitz)
Dokument öffnen IBR 2009, 570
Offene Fragen zu Mängeln bei Kündigung
Leseranmerkung von Walther Leitzke zu
 R 
§ 648a BGB n.F. - Keine isolierte Sicherheitsklage ohne Vorleistungsrisiko!
(Katharina Orthmann)
Dokument öffnen IBR 2010, 566
Gesamtschuldnerschaft von Planer und Bauüberwacher
Leseranmerkung von Dr. Georg Trapp zu
 R 
Bauherr muss sich Fehler des planenden Architekten gegenüber bauaufsichtsführendem Architekten anrechnen lassen!
(Alfons Schulze-Hagen)
Dokument öffnen IBR 2009, 92
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1 Baulexikoneintrag gefunden

Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag

Abnahmen

82 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden

Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
B. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts
II. Anwendung des AGB-Rechts
3. Inhaltskontrolle der VOB/B

§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
D. Wirksamkeit des Werkvertrages
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99 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B

Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
I. Allgemeines
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)
V. Die Auslegung von AGB

§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz)
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung
1. Gegenstand der Auslegung
b) Leistungsbeschreibung als „Herzstück“ des Bauvertrags
aa) Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis
(2) Leistungsverzeichnis
4. Methoden der Auslegung
a) Wortlautauslegung
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung
c) Baugrundrisiken
bb) Unvorhergesehene Wechselwirkungen zwischen Bauwerk und Baugrund
D. § 1 Abs. 3 VOB/B: Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs
III. Änderung des Bauentwurfs
IV. Anordnung des Auftraggebers

§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag
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42 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden
II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger)
1. Vertragsentstehung und Leistungsvereinbarung (Steeger)
b. Vertragsabschluss
2. Vertragsbeendigung (Moufang)
c. Die Kündigung des Architekten- und Ingenieurvertrages
bb. Allgemeines zur Kündigung

V. Haftung (Schütter)
5. Mängelrechte
6. Abnahme der Architektenleistung
g. Teilabnahme
7. Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln
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1 Abschnitt im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

§ 7 EU Leistungsbeschreibung















3 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

2. Privates Baurecht ( Rn. 2)